Kontrollbericht zu Jocky's Treff, Garching bei München

Anfrage an: Landratsamt München

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Jocky's Treff
Bürgermeister-Wagner-Straße 1
85748 Garching bei München

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: …
An Landratsamt München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Jocky's Treff, Garching bei München [#302023]
Datum
5. März 2024 14:28
An
Landratsamt München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Jocky's Treff Bürgermeister-Wagner-Straße 1 85748 Garching bei München 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302023/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt München
Sehr geehrte(r) Antragsteller*In, wir haben Ihren Antrag auf Auskunftserteilung nach dem VIG erhalten und werde…
Von
Landratsamt München
Betreff
AW: [EXT] Kontrollbericht zu Jocky's Treff, Garching bei München [#302023]
Datum
5. März 2024 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte(r) Antragsteller*In, wir haben Ihren Antrag auf Auskunftserteilung nach dem VIG erhalten und werden Ihn so schnell wir möglich bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt München
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihre Anfrage zu ”Jocky's Treff", Bürgermeister-Wagner-Straße 1, 8574…
Von
Landratsamt München
Via
Briefpost
Betreff
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihre Anfrage zu ”Jocky's Treff", Bürgermeister-Wagner-Straße 1, 85748 Garching bei München
Datum
11. März 2024
Status
geschwärzt
1,5 MB
nach Prüfung Ihres Antrags auf Informationserteilung nach VIG erlassen wir folgenden Bescheid: 1. Ihr oben genannter Antrag auf Erteilung von Auskünften nach dem Verbraucherinformationsgesetz wird abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: Mit Antrag vom 05.03.2024 beantragen Sie unter Berufung auf das Verbraucherinformationsgesetz Auskunft zu den letzten beiden Lebensmittelkontrollen, die den oben genannten Betrieb betreffen. Das Landratsamt München Ist als Kreisverwaltungsbehörde zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig nach § 1 Absatz 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 VIG in Verbindung mit Art. 15 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Gegenstand des Antrages sind Auskunftsbegehren gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Ein Anspruch auf Zugang zu den zu beantragten Informationen besteht jedoch regelmäßig nicht, sofern die begehrten Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind ( 3 Satz 1 Nr. 1 e) VIG). Zweck des VIG ist es, Markttransparenz herzustellen sowie den Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Erzeugnissen sowie Täuschung zu verbessern. Dieses Ziel kann bei Informationen, die vor mehr als fünf Jahren entstanden sind, nicht mehr erreicht werden. Ihr Antrag war deshalb abzulehnen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs. 1 S. 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrunq 1. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail Ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). 2. 3. Der in § 55d VwGO genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. 4. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.