Kontrollbericht zu Kantine, Bremen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Kantine
Züricher Straße 40
28325 Bremen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Oktober 2020
  • Frist
    5. Dezember 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Kantine, Bremen [#199104]
Datum
1. Oktober 2020 17:42
An
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Kantine Züricher Straße 40 28325 Bremen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199104 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199104/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Eingangsbestätigung hiermit bestätigen wir den Eingang lhi-es/r Antrags/Anträge vom 01.10.2020. Neben lh_rer Anfra…
Von
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
2. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

hiermit bestätigen wir den Eingang lhi-es/r Antrags/Anträge vom 01.10.2020. Neben lh_rer Anfrage haben wir eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Es ist daher noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb/en.zu lhrem/n Antrag/Anträgen und unserer Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäߧ 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 €gemäߧ 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Ihre Anfrage wird auf jeden Fall geprüft und beschieden.
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Bescheid: 1. Der von Ihnen beantragte Zugang zu Informationen über die Betriebsstätte Gesundheit Nord gGmbH / Kant…
Von
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid:
Datum
9. November 2020
Status
Warte auf Antwort
1. Der von Ihnen beantragte Zugang zu Informationen über die Betriebsstätte Gesundheit Nord gGmbH / Kantine des Klinikum Bremen-Ost, Züricher Str. 4028325 Bremen / Ellenerbrok-Schevemoor wird im unten dargestellten Umfang gewährt. Der Informationszugang erfolgt durch pos- . ___ ---· _ taJis_ch_e Über~el'!dung _cler ~or_,J~~l!~~r~_ht~ !:J~Ch _A~l~_uJ <:!es_?~· 1_ 1_.2020. _ _ __ ____ __ _ _ 2. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei, Dienstgebäude Briefkästen

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Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Bekanntgabe der Informationen hiermit übersenden wir Ihnen, wie im Bescheid vom 9. November 2020 zu oben angegeben…
Von
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Via
Briefpost
Betreff
Bekanntgabe der Informationen
Datum
27. November 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
hiermit übersenden wir Ihnen, wie im Bescheid vom 9. November 2020 zu oben angegebenem Zeichen angekündigt, die Kontrollberichte mit Datum vom 26.07.2018 und 07.10.2019 in Kopie. Die inhaltlichen Schwärzungen ergeben sich aufgrund von Anmerkungen in der Niederschrift, welche nicht dem Auskunftsersuchen auf der Grundlage des VIG entsprechen.