Kontrollbericht zu Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co KG

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co KG
Grundäckerstraße 20
74078 Heilbronn

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Januar 2021
  • Frist
    9. Februar 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co KG [#207916]
Datum
5. Januar 2021 13:19
An
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co KG Grundäckerstraße 20 74078 Heilbronn 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 207916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207916/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Heilbronn, den 12.01.2021 Az. 32.2/fr-39.54.7-VIG004/2021 Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihren An…
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co KG [#207916]
Datum
12. Januar 2021 12:32
Status
Warte auf Antwort
Heilbronn, den 12.01.2021 Az. 32.2/fr-39.54.7-VIG004/2021 Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihren Antrag vom 05.01.2021. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Kaufland Fleischwaren Heilbr…
An Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co KG [#207916]
Datum
5. April 2021 13:22
An
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co KG“ vom 05.01.2021 (#207916) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 56 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 207916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207916/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 05.04.2021, in der Sie…
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Verbraucherinformationsgesetz
Datum
22. April 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
964,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 05.04.2021, in der Sie sich nach dem Stand Ihrer Anfrage erkundigen. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort auf Ihre Nachricht. Leider war es uns nicht möglich, früher darauf zu antworten. In unserem Schreiben vom 12.01.2021 teilten wir Ihnen mit, dass gem. § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG dem 0.g. Betrieb auf dessen Nachfrage hin Ihr Name und Ihre Adresse zwingend offen zu legen sind und dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen müssen, sofern Sie mit dieser Offenlegung nicht einverstanden sind. Eine entsprechende Mitteilung, dass Sie mit einer Offenlegung einverstanden sind oder Ihren Antrag zurücknehmen, innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen erhielten wir nicht. Daraufhin wurde Ihr Antrag eingestellt. Für eine Weiterbearbeitung Ihres Antrages bitte ich Sie uns mitzuteilen, ob Sie den Antrag vom 05.01.2021 mit identischem Inhalt aufrechterhalten oder ob Sie einen komplett neuen Antrag stellen möchten. Auch bitten wir Sie um Mitteilung, ob Sie mit einer Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten einverstanden sind. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Absatz 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Aufgrund vorangegangener Fälle ist davon auszugehen, dass Kaufland gegen Ihre Anfrage Rechtsmittel einlegen wird. Um anfallende Gebühren zu vermeiden, haben Sie die Möglichkeit Ihren Antrag zurückzuziehen. Wir bitten Sie, Anfragen per E-Mail an das Postfach <<E-Mail-Adresse>> zu richten. Leider wurde das Azubi-Postfach längere Zeit nicht benutzt. Wir bitten daher die verspätete Antwort zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Zeichen: 32.2/me-39.54.7-VIG004/2021-98109/2021 [#207916] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre …
An Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ihr Zeichen: 32.2/me-39.54.7-VIG004/2021-98109/2021 [#207916]
Datum
3. Mai 2021 13:56
An
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co KG“ vom 05.01.2021 (Ihr Zeichen: 32.2/me-39.54.7-VIG004/2021-98109/2021). Ich halte an meinem Antrag fest und bin sehr irritiert, dass Sie mir eine Antragsrücknahme nahelegen, "um Gebühren zu vermeiden". Wenn Kaufland (erfolglos) klagt, muss Kaufland Gebühren zahlen, nicht ich. Das sollten Sie auch wissen. Ich bitte Sie, diese Antwortpraxis mir und anderen Antragstellern gegenüber zu unterlassen und bitte um unverzüglich Bearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 207916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207916/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Zeichen: 32.2/me-39.54.7-VIG004/2021-98109/2021 [#207916] Sehr << Anrede >> meine Information…
An Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Zeichen: 32.2/me-39.54.7-VIG004/2021-98109/2021 [#207916]
Datum
30. Mai 2021 10:27
An
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co KG“ vom 05.01.2021 (#207916) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 111 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 207916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207916/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Zwischennachricht Sehr geehrter Herr Semsrott, bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 30.05.2021 können wir Ihnen mittei…
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Zwischennachricht
Datum
2. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
521,6 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 30.05.2021 können wir Ihnen mitteilen, dass der o.g. Betrieb momentan zu Ihrem Antrag vom 05.01.2021 angehört wird. Sobald entweder die Frist zur Anhörung verstrichen ist oder wir eine Stellungnahme vom o.g. Betrieb erhalten, werden wir Ihnen bezüglich der Informationsgewährung einen Bescheid zukommen lassen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Verbraucheranfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz betreffend Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co…
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Verbraucheranfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz betreffend Kaufland Fleischwaren Heilbronn GmbH & Co. KG
Datum
28. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
3,0 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, die Stadt Heilbronn, Ordnungsamt, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, erlässt auf Ihren Antrag vom 05.01.2021 folgenden 1. Dem Antrag auf Mitteilung der Zeitpunkte der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in dem o.g. Betrieb sowie der hierbei festgestellten Beanstandungen wird stattgegeben. 2. Der Informationszugang wird durch schriftliches Informationsschreiben gewährt. Der Antrag auf Zugangsgewährung per E-Mail und durch Herausgabe des Kontrollberichts wird insoweit hinsichtlich der Art der Zugangsgewährung abgelehnt. 3. Dem o.g. Betrieb wird ein Zeitraum von zwei Wochen ab Bekanntgabe dieser Entscheidung an den Betrieb zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt. Die Informationsgewährung erfolgt unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums. Im Falle eines Antrags nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung durch den o.g. Betrieb innerhalb dieses Zeitraums erfolgt die Informationsgewährung innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit einer eventuellen Ablehnung des Antrags durch die zuständigen Verwaltungsgerichte. 4. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. II. Begründung Sachverhalt Mit Antrag vom 05.01.2021 haben Sie über das Internetportal "Topf Secret" von foodwatch und FragDenStaat, unter Berufung auf § 2 Absatz 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG), die Mitteilung der Zeitpunkte der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen bei dem o.g. Betrieb, die Mitteilung, ob es hierbei zu Beanstandungen kam, sowie für den Fall von Beanstandungen die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichtes beantragt. Antwort haben Sie auf elektronischem Wege (per E-Mail) erbeten. Mit Schreiben vom 12.01.2021 wurden Sie darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG dem betroffenen Betrieb auf dessen Nachfrage hin der Name und die Adresse des Antragstellers zwingend offen zu legen sind, und um Mitteilung gebeten, ob Sie unter dieser Maßgabe an Ihrem Antrag festhalten. Eine entsprechende Mitteilung, dass Sie mit einer Offenlegung einverstanden sind oder Ihren Antrag zurücknehmen, innerhalb der gesetzten Frist, erhielten wir nicht, woraufhin wir den Antrag eingestellten. Mit E-Mail vom 05.04.2021 erkundigten Sie sich nach dem Sachstand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 22.04.2021 verwiesen wir auf das Schreiben vom 12.01.2021 und baten erneut um entsprechende Mittelteilung über das Einverständnis zur Weitergabe der personenbezogenen Daten und um Mitteilung, ob an dem ursprünglichen Antrag festgehalten werde oder ein neuer Antrag gestellt werde. Am 03.05.2021 teilten Sie uns per E-Mail mit, dass Sie Ihren Antrag vom 05.01.2021 aufrechterhalten. Zu Ihrem Antrag wurde der betroffene Betrieb mit Schreiben vom 11.05.2021 gemäß § 5 Absatz 1 VIG in Verbindung mit § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) angehört. Der Rechtsbeistand des Betriebes äußerte sich mit Schreiben vom 17.06.2021. Der Betrieb ist mit der Herausgabe der beantragten Information nicht einverstanden, da die Herausgabe der Information rechtswidrig sei und die Fa. Kaufland Fleischwaren GmbH & Co. KG ganz erheblich in ihren Rechten verletzen würde. Zunächst sei der Anwendungsbereich des VIG nicht eröffnet. Gemäß 8 1 VIG erhalten durch das VIG nur Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie Verbraucherprodukte. Nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist "Verbraucher" jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der vorliegende Antrag sei von dem Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. durch den Antragsteller gestellt worden - da dieser keine natürliche Person darstelle, handele es sich bei dem Antragsteller folglich um keine natürliche Person. Stelle man auf Sie als Antragsteller ab, so könne aufgrund der eigenen beruflichen Tätigkeit die Verbrauchereigenschaften nicht bejaht werden. Zudem sei die Rechtsgrundlage des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG hier nicht einschlägig. Lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen und Kontrollberichte seien keine "nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen". Weiterhin handle es sich auch nicht um Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Abweichungen getroffen wurden. Außerdem beinhalte die in Rede stehende Information aus den Kontrollberichten keine festgestellten Abweichungen im Rechtssinne. Notwendig sei eine Feststellung eines Verhaltens, das objektiv mit den Bestimmungen der in § 2 Absatz 1 Nummer 1a) bis c) VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimme. Hierzu bedürfe es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde. Es bedürfe daher außer einer - primär auf der Basis naturwissenschaftlich-analytischer Erkenntnisse fußenden - Beanstandung zusätzlich einer rechtlichen Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 28.09.2019, Az. 7 C 29.17) weise in seinem Urteil ferner zurecht daraufhin, dass eine "nicht zulässige Abweichung" zwar nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden muss, aber von der Behörde unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt werden müsse. Der Betrieb beantragt, den Antrag vom 05.01.2021 abzulehnen. Durch die von foodwatch e.V. und FragdenStaat entwickelte Möglichkeit der automatisierten Antragstellung werden die Regelungen des§40 Absatz1 aLFGBrechtswidrig unterlaufen. Nach § 40 Absatz1 aLFGB seien nur die Behörden befugt, Informationen über Hygienemängel zu veröffentlichen und die Veröffentlichung im Internet sei auf sechs Monate begrenzt. Für die Anfragen über die Plattform "Topf Secret" gäbe es keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus wird die Rechtssicherheit der automatisierten Anfrage in Frage gestellt. Der Betrieb bat darum, Name und Anschrift des Antragstellers offenzulegen. Die Anfragen nach VIG würde außerdem den Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit verletzen. Der Antragmüsse überdies auch gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1VIG wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt werden, da der Antragsteller kein originäres Interesse an den angefragten Informationen, sondern vielmehr einen querulatorischen Zweck durch wahllose Anfragen im gesamten Bundesgebiet verfolge. Des Weiteren verstießen die Rechtsgrundlagen des VIG gegen höherrangige europarechtliche Vorgaben und seien zudem verfassungswidrig. Rechtliche Würdigung Dem o.g. Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. zul. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 VIG hat "jeder" nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu Daten über von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des LFGB und des Produktsicherheitsgesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Im Unterschied zu der Formulierung in § 1 VIG, die sich auf Verbraucherinnen und Verbraucher bezieht, kennt § 2 VIG dem Wortlaut nach keine Einschränkung im Hinblick auf die Antragsberechtigung. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (BT-Drs. 16/5404) wurde aufgeführt, dass das Gesetz "jeder natürlichen oder juristischen Person" einen freien Zugang zu Informationen gewähren soll. Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG nicht eingeschränkt. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspreche zudem der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG (Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil v. 16.02.2017 - 20 BV 15.2208). Aufgrund des weit gefassten Begriff des Verbrauchers muss der Antragsteller daher kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Heinicke, 178. EL November 2020, VIG§2 Rn. 7 und 10). Es kann dahingestellt werden, ob der Antrag von einem eingetragenen Verein, hier Open Knowledge Deutschland e.V., oder einer natürlichen Person (hier: Arne Semsrott) gestellt wurde. Auch das Verhältnis der natürlichen Person zum eingetragenen Verein ist für den Informationszugang unbeachtlich. Bei den Betriebsprüfungen handelt es sich um Kontrollen, die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 625/2017 durchgeführt werden. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden kontrollieren, ob alle relevanten Rechtsvorschriften eingehalten werden, darunter insbesondere die grundsätzlichen Pflichten und Verbote, die im LFGB und weiteren europäischen und nationalen Vorschriften festgelegt sind. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Betriebs-, der Prozess- und der Personalhygiene sowie die Prüfung, ob der Betrieb die Vorschriften über die Information der Verbraucher über die Lebensmittel einhält. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Informationen zu festgestellten, nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des europäischen und nationalen Lebensmittelrechts. Die Informationen über die Beanstandungen bei den letzten beiden Betriebskontrollen sind daher sachlich vom Informationsanspruch umfasst. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) inzwischen entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019, Az.:7 C 29.17) ist der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 VIG nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des VIG lässt sich der Vorschrift des§ 1 VIGnichtentnehmen. Danach erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher Zugang zu "Informationen" über Erzeugnisse und Produkte. Der Begriff der Information istin§2 Absatz 1 Satz 1 VIG legaldefiniert. Informationen können daher auch solche ohne konkreten Produktbezug sein. Auch Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG müssen nicht zwingend unmittelbar produktbezogen sein. Von diesen Vorschriften werden beispielsweise auch festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Hygienevorschriften erfasst, die keinen Bezug zu einem konkreten Produkt erfordern. Zudem würde eine derart weitgehende Einschränkung auch dem Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen, gerade zuwiderlaufen. Denn damit bleibe der komplette Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln aus dem Anwendungsbereich des VIG ausgeklammert. Die Verbraucher sollten aber gerade in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften auf allen Stufen der Produktion, Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln umfassend zu kontrollieren. Aus diesen zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg (Urteil vom 30.04.2019 - Au 1 K 19.242) ergibt sich, dass auch Abweichungen von Hygienevorschriften unter das Informationsrecht aus § 2 Absatz1 Satz1 Nr. 1 VIG fallen (vgl. auch Bayrischer VGH, Urteil vom 16.02.2017 - 20 BV 15.2208). Bei den begehrten Informationen handelt es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1a VIG (vgl. VG München, Beschluss vom 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346). Eine Abweichung liegt schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang steht (vgl. Bayrischer VGH, a.a.0.). Einer Feststellung durch einen Verwaltungsakt bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17). Allerdings erfordert die Feststellung einer unzulässigen Abweichung, dass eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Behörde erfolgt sein muss. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die aktenkundig gemachte rechtliche Subsumtion erst bei Eingang der Anfrage, mithin deutlich nach den Betriebskontrollen, und auch nicht durch den bei den Kontrollen anwesenden Mitarbeiter vorgenommen wurde. Es ist den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen, dass diese Verfahrensweise zu beanstanden wäre (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2019 - 3 K 5407/19). Eine rechtliche Subsumtion ist durch die Stadt Heilbronn, Ordnungsamt, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, erfolgt. Die Anträge über die Plattform "Topf Secret" stützen sich auf § 1 und 2 VIG. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG wird die Information auf Antrag erteilt, dabei ist keine bestimmte"Form vorgeschrieben. Die Anfragen können somit grundsätzlich auch elektronisch gestellt werden. Die Anfrage über "Topf Secret" gehen bei der Behörde als E-Mail ein. Hierzu bedarf es keiner spezielleren Rechtsgrundlagen. Der Antrag im vorliegenden Verwaltungsverfahren wurde von einer existierenden Person gestellt. Der Name sowie die Adresse des Antragstellers wurden durch die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung nach Antragseingang auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Der Antrag des Betriebes auf Offenlegung der Daten des Antragstellers wurde gewährt. Mit Schreiben vom12.01.2021 und 22.04.2021 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er nur die Möglichkeit hat seinen Antrag zurückzunehmen, wenn er nicht möchte, dass dem Betrieb sein Name und seine Anschrift mitgeteilt wird. Mit E-Mail vom 03.05.2021 teilte der Antragsteller mit, dass er an seinem Antrag vom 05.01.2021 festhält. Es wurde daher davon ausgegangen, dass er mit der Datenweitergabe einverstanden ist. Zudem ist es unerheblich, ob die Plattform "Topf Secret" zutreffende und vollständige Informationen darüber enthält, dass mit dem Antrag ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird sowie über eventuelle Kostenfolgen. Entscheidend ist allein das eindeutig geäußerte Informationsbegehren des Antragstellers. Über die einzelnen Schritte des Verwaltungsverfahrens, die Weitergabe seiner Daten an den Betrieb auf dessen Verlangen und mögliche Kosten wird der Antragsteller von der Behörde informiert. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 4 Abs. 4 VIG gestellt worden wäre. Nach Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 13.12.2019, Az. 10 S 2614/19 sind die für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards auf den VIG-Anspruch nicht zu übertragen. Der geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG ist nicht durch andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 VIG ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 40 LFGB stellen schon deshalb keine vorrangige, die Anwendung des § 2 Abs. 1 VIG ausschließende Rechtsvorschrift dar, weil sie nicht denselben Sachverhalt regeln. Ob und inwieweit Verbraucher die erhaltenen Informationen veröffentlichen dürfen, istim VIG nicht geregelt. Der Anwendungsbereich des VIG endet mit der Herausgabe an den jeweiligen Auskunftsberechtigen. Die Frage, wie Sie, der Antragsteller, dann mit den ihnen erteilten Informationen umgehen, ist nicht mehr Gegenstand der auf Grundlage des VIG getroffenen Entscheidung (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 1K 19.242). Da die Beantwortung der Anfrage ausschließlich postalisch erfolgt, erfolgt keine automatisierte Veröffentlichung. Der Antragsteller muss erst selbst aktiv tätig werden. Ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Veröffentlichung anschließend trotz zunächst bestehender Absicht tatsächlich erfolgt, ist offen und könnte von dem Lebensmittelunternehmen mit Hilfe zivilgerichtlichen Rechtsschutzes unterbunden werden, sofern eine derartige Veröffentlichung unzulässig ist (vgl. VG Augsburg, a.a.0). Der Antragsteller wird im Rahmen der Informationsgewährung darüber informiert, dass die Beantwortung der derzeit kontrovers diskutierten Frage, inwieweit eine Veröffentlichung über Internetplattformen wie "Topf Secret" zulässig ist oder Abwehransprüche der betroffenen Unternehmen bestehen, nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung liegt und daher auch nicht Gegenstand der Auskunft ist. Der Anspruch des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VIG steht nach der klaren gesetzlichen Regelung jedermann zu und ist nicht von einem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig (VGH BW, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19). Nach dem Beschluss des BVerwG vom 15.06.2015 - 7B 22.14 gewährt § 2 Absatz 1 VIG einen prinzipiell voraussetzungslosen Anspruch auf Gewährung der bei einer Behörde vorhandenen Information. Eines berechtigen Interesses bedarf es nicht; der Wunsch des Antragstellers, die Daten zu erhalten, reicht aus. Ob dahinter persönliche oder kommerzielle Interessen des Antragstellers stehen, ist unerheblich und nicht zu prüfen. Der Versagungsgrund des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Absatz 4 Satz 1 VIG, der insbesondere bei überflüssigen Anfragen (§ 4 Absatz 4 Satz 2 VIG) oder querulatorischen Begehren zum Tragen kommt, ist nicht einschlägig. Ziel des § 4 Abs. 4 VIG ist es, den informationspflichtigen Stellen, d.h. der Stadt Heilbronn, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren zu ermöglichen. Die Vorschrift schützt das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung und ist mangels Gewährung eines subjektiven öffentlichen Abwehrrechts nicht als drittschützend einzuordnen. Andere Gründe, außer der Ausschlussgründe- oder Beschränkungsgründe nach §3 Satz 1 Nr. 2 VIG, können nicht im Wege einer allgemeinen Interessensabwägung entgegengehalten werden (VGH München, Urteil vom 16.02.2019 - 20 BV 15.2208 und VG München, Beschluss vom 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346). Mangels Drittschutz des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG kann somit dahingestellt werden, ob der VIG-Antragsteller einen querulatorischen Zweck verfolgt oder nicht. Ebenso sind sowohl das Informationsinteresse des Antragstellers als auch seine Motive für den beantragten Informationszugang unbeachtlich. Einer Suche nach der "wahren Motivlage", die dem Antrag zugrunde liegt, bedarf es nicht (VGH BW, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19, VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2020 - RO5 K19.781). Von der Stadt Heilbronn, Ordnungsamt, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, werden keine Kontrollberichte herausgegeben. Insoweit wird von der Art der begehrten Informationsgewährung abgewichen (siehe Begründung zu 2.) Vielmehr wird der Antrag dahingehend ausgelegt, dass Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsüberprüfungen gewünscht werden. Der Informationszugang kann auch nicht unter Berufung auf einen Verstoß gegen Europarecht abgewehrt werden (vgl. VG Karlsruhe, a.a.0.). Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2020 (Az.: 15 B 288/20) steht das VIG mit Unionsrecht in Einklang. Nach der EU-Kontroll-Verordnung (VO (EU) 2017/625) ist eine Veröffentlichung von Informationen möglich, wenn das betreffende Unternehmen Gelegenheit erhält, sich vor der Veröffentlichung oder Freigabe zu den Informationen zu äußern und die Bemerkungen des Unternehmens berücksichtigt oder mit diesen zusammen veröffentlicht werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087). Eine Anhörungspflicht ist ebenfalls im VIG gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VIG enthalten. Die Anhörung des Unternehmens erfolgte mit Schreiben vom 11.05.2021. Eine Kontrolle der zu veröffentlichen Informationen ist den Unternehmen dadurch gegeben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des VIG bestehen keine. Insbesondere wird dadurch weder Art. 12 Absatz 1 noch Art. 14 Grundgesetz verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019- 7C 29.17). Weitere Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 und § 4 Absatz 3 bis 5 VIG bestehen nicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die informationspflichtige Stelle gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 VIG nicht verpflichtet ist, die inhaltliche Richtigkeit der gewährten Informationen zu überprüfen. Der Stadt Heilbronn bekannt gewordene Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit werden entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 VIG mitgeteilt. Derzeit sind keine Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit bekannt. Zu2. Die Erfüllung des Auskunftsanspruches erfolgt gemäß § 6 Absatz 1 VIG durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden. Sie haben um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und im Fall von Beanstandungen um Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichtes gebeten. Der von Ihnen begehrten Art des Informationszugangs wird nicht entsprochen. Sie haben die Anfrage über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt. Die Plattform bietet die Möglichkeit Anträge anonym zu stellen. Im Hinblick auf das Recht des betroffenen Betriebes, auf Nachfrage den Namen und die Anschrift des Antragstellers zu erhalten, ist sicherzustellen, dass Anfragen nur von tatsächlich existierenden natürlichen und juristischen Personen gestellt werden und keine Personen "erfunden" sind oder Anträge unter Namen Dritter gestellt werden, die selbst hiervon keine Kenntnis haben. Daher werden alle Anträge, die über die Plattform "Topf Secret" oder sonst per E-Mail gestellt werden, ausschließlich auf schriftlichen Wege beantwortet. Kontrollberichte können nicht herausgegeben werden, da das VIG nureinen Zugang zu bestimmten - in § 2 VIG aufgelisteten - Informationen vorsieht. Die Auskunft beschränkt sich daher auf Informationen nach 8 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG und damit auf Daten über festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht. Weitere allgemeine Informationen fallen nicht unter den Informationsanspruch aus § 2 Absatz 1 VIG und werden daher nicht herausgegeben. Eine darüberhinausgehende Beschränkung der Art der Informationsgewährung etwa auf Akteneinsicht wegen der möglichen Veröffentlichung zugesandter Schriftstücke ist nicht gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 VIG, der berechtigt die Information nur durch Akteneinsicht zu gewähren, liegt nicht vor. Allein die theoretisch mögliche oder gar derzeit beabsichtige Weitergabe oder Veröffentlichung der Kontrollberichte durch den Antragsteller stellt keinen wichtigen Grund dar, bereits die begehrte Art des Informationszugangs abzulehnen, weil mit der Herausgabe gerade nicht zugleich entschieden ist, dass der Antragsteller diese auch weitergeben oder gar veröffentlichen darf (vgl. VG Augsburg, a.a.O.). Zu3. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 5 Absatz 4 VIG in den in § 2 Absatz 1 Satz1Nr. 1 VIG genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung; um solche Informationen geht es hier. In diesen Fällen darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung über den Antrag dem betroffenen Betrieb bekanntgegeben und ihm ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsmitteln eingeräumt wurde, der 14 Tage nicht überschreiten soll. Dem betroffenen Betrieb wird für die Einlegung von Rechtsmitteln ein Zeitraum von 14 Tagen ab Bekanntgabe dieses Bescheides an ihn eingeräumt. Der Zugang zu den Informationen wird nach Ablauf dieser Frist gewährt. Da Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann der betroffene Betrieb nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim zuständigen Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage stellen. Falls der Betrieb einen solchen Antrag innerhalb der o.g. Frist stellt, wird vor Informationsgewährung der rechtskräftige Abschluss dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes abgewartet, weil andernfalls der Rechtsschutz des Betriebes ins Leere liefe. Zu4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Absatz 1VIG. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Heilbronn mit Sitz in Heilbronn Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Kontrollberichte Anbei die Kontrollberichte. Der Betrieb hat vor Gericht verloren.
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Kontrollberichte
Datum
31. Juli 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Anbei die Kontrollberichte. Der Betrieb hat vor Gericht verloren.
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Beschluss VGH 10 S 2638/21
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss VGH 10 S 2638/21
Datum
14. August 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
833,7 KB
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Beschwerde
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Beschwerde
Datum
19. August 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
633,5 KB

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Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 05.01.2021 hinsichtlich der letzten beiden Kont…
Von
Stadt Heilbronn - Ordnungsamt - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
22. November 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
631,1 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 05.01.2021 hinsichtlich der letzten beiden Kontrollergebnisse des o.g. Betriebes wird Ihnen folgende Auskunft erteilt: Bei der Kontrolle am 03.12.2020 wurden folgende Mängel festgestellt: Die Räder der Hygienestation links neben der Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il Kapitel1Nr.1 der Linie 5.1 weisen teilweise korrodierte Stellen VO (EG) 852/2004 auf. Alle Mängel wurden im Rahmen der vorgegebenen Fristen beseitigt. Bei der Kontrolle am 05.10.2020 wurden keine Mängel festgestellt. Hinweis: Auskünfte nach dem VIG dienen der individuellen Information des Antragstellers. Die weitere Verwendung der Informationen durch die Antragsteller wird durch das VIG nicht geregelt und liegt allein in der eigenen Verantwortung der Verbraucher. Die Beantwortung der derzeit kontrovers diskutierten Frage, inwieweit eine Veröffentlichung über Internetplattformen wie "Topf Secret" zulässig ist oder Abwehransprüche der betroffenen Unternehmen bestehen, liegt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden Auskunft. Mit freundlichen Grüßen

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