Widerspruch der Datenweitergabe
Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:
- den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
- oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären
Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.
Sehr geehrt Frau Antragsteller/in,
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags vom Sonntag, den 27.Januar 2019, auf Auskünfte nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Objekt Kaufland in Pößneck.
Wir legen Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass unser Fachdienst gem. § 5 Absatz 2 VIG verpflichtet ist, auf Nachfrage des Betriebes Ihren Namen und Ihre Anschrift offenzulegen.
Sollte der betroffene Betrieb Ihre Daten anfordern, müssen wir diese weitergeben.
In Ihrer Anfrage haben Sie darum gebeten, dass in Bezug auf die Herausgabe Ihrer Daten Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, den Antrag zurückzunehmen.
Teilen Sie uns daher bis zum 13. Januar 2019 mit, ob Sie Ihren Antrag trotz dieses Umstandes aufrechterhalten wollen. Sollten wir von Ihnen keine entsprechende Mitteilung erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht aufrechterhalten.
Hinweise zu Ihrem Antrag bei Aufrechterhaltung:
* Wir werden Ihren Antrag dann wie folgt prüfen und bescheiden:
1. Anhörung des betroffenen Lebensmittelbetriebes mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen,
2. Auswertung möglicher Bedenken, die im Rahmen der Anhörung vorgetragen werden,
3. Entscheidung über den Antrag in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides,
4. der sowohl Ihnen als Antragsteller als auch dem Lebensmittelbetrieb als Betroffenen zugestellt wird.
* Nach der Bekanntgabe der Entscheidung nach § 5 Abs. 4 VIG wird dem Lebensmittelunternehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, in welcher er die Möglichkeit hat, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
* Nach dieser Frist erfolgt die Übersendung der Ihrerseits beantragten Informationen in einer separaten Mitteilung, wenn
* kein Antrag des Lebensmittelunternehmers auf vorläufigen Rechtsschutz in der vorgegebenen Frist gestellt wurde und
* der Bescheid nach Nummer 3 zu Ihren Gunsten entschieden wurde.
* Im Falle der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Lebensmittelunternehmer werden bis zum Ende dieses Verfahrens keine entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt.
· Aufgrund der Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist für die Entscheidung von einem auf zwei Monate (§ 5 Absatz 2 VIG).
· Die beantragten Auskünfte bzw. deren Bescheidung erfolgen zur Sicherstellung des Datenschutzes nur auf postalischem Wege (Antragsteller/in Antragsteller/in, << Adresse entfernt >> in << Adresse entfernt >>) bzw. in Form einer Akteneinsicht (§ 6 VIG).
o Die Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Informationsgewährung ist ein hinreichender wichtiger Grund nach § 6 VIG, das der Schriftverkehr bzw. die Informationsgewährung nur so wie oben beschrieben erfolgen kann.
* Mit der von Ihnen angegebenen E-Mail-Adresse kann Ihre Identität nicht ausreichend sichergestellt werden.
* Die Behörde ist nicht gehalten, "sehenden Auges" zur Veröffentlichung amtlicher Informationen auf einer Internetplattform durch elektronische Bereitstellung beizutragen.
Weil dann die Informationen für andere, außerhalb des Verfahrens stehende, zugänglich gemacht wird und gleichzeitig mögliche datenschutzrechtliche Belange des Unternehmers verletzt werden.
* Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für alle aus der Veröffentlichung resultierenden Folgen der Antragsteller die Verantwortung trägt.
o Prüfen Sie daher ob Ihre Angaben zu Ihrer Anschrift richtig und vollständig sind.
Hinweise zu den Gebühren und Auslagen
* Der Zugang zu den beantragten Informationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist gemäß § 7 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro gebühren- und auslagenfrei. Ihr Antrag erfüllt diese Bedingungen.
Hinweise zum Datenschutz
* Ihre personenbezogenen Daten (Name, Vorname und Kontaktdaten) werden durch unseren Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Saale-Orla-Kreises erhoben, verarbeitet und gespeichert.
· Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung dieser Daten ist § 4 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Die Erhebung der personenbezogenen Daten dient ausschließlich dem Zweck der Beantwortung Ihrer Anfrage nach VIG.
· Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt ggfs. nur gemäß § 5 des Verbraucherinformationsgesetzes.
Im Auftrag
Mit freundlichen Grüßen