Kontrollbericht zu Kornhäusle, Ulm

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Kornhäusle
Kornhausgasse 8
89073 Ulm

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    4. Mai 2021
  • Frist
    8. Juni 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Kornhäusle, Ulm [#219798]
Datum
4. Mai 2021 20:19
An
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Kornhäusle Kornhausgasse 8 89073 Ulm 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219798/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
Eingangsbestätigung
Von
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
18. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung [#219798] Sehr [geschwärzt], ich habe heute die Eingangsbestätigungen vom 18.05. zu meine…
An Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#219798]
Datum
21. Mai 2021 13:01
An
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich habe heute die Eingangsbestätigungen vom 18.05. zu meinen Anfragen nach VIG zu den Lokalen "Kornhäusle" und "König Kebap" vom 04.05. erhalten. In dieser schreiben Sie, dass die Beantwortung nur postalisch erfolgen kann. Ich möchte bei dieser Gelegenheit nochmals auf §6 Absatz 1 VIG hinweisen, wonach in der Art der Informationsgewährung nur aus wichtigem Grund vom Wunsch des Antragstellers abgewichen werden darf. Den von Ihnen angeführten Datenschutz halte ich diesem Fall für keinen gewichtigen Grund, da Sie personenbezogene Daten vor Versand gerne schwärzen können. Alternativ können die Unterlagen auch über den Link am Ende meiner Anfragen vom 04.05. hochgeladen werden, die Übertragung erfolgt dann verschlüsselt. In beiden Fällen erhalte nur ich Zugang und kann die Dokumente nach Prüfung vor einer evtl. Veröffentlichung oder Weitergabe entsprechend schwärzen. Daher bitte ich Sie erneut mir, nach Anhörung der Betriebe, die gewünschten Informationen elektronisch zu übermitteln. Dies wäre schneller, billiger, umweltschonender und im Sinne des Gesetzes. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 219798 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
AW: Eingangsbestätigung [#219798] Sehr [geschwärzt], im Sinne des § 6 Absatz 1 VIG soll die Informationserteilung…
Von
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#219798]
Datum
27. Mai 2021 14:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], im Sinne des § 6 Absatz 1 VIG soll die Informationserteilung nach Wunsch des Antragsstellers erfolgen. Die Informationserteilung erfolgt aber erst am Ende des vorgelagerten (positiven) Verwaltungsverfahrens nach § 5 VIG. -Verwaltungsverfahren: Es finden die einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts Anwendung. Hierbei sind zum Beispiel Bekanntgaben behördlicher Entscheidungen (Verwaltungsakt) durch Zustellung entweder nur postalisch oder per DE-Mail möglich. Das von Ihnen angeführte E-Mail-Postfach ist offenbar kein DE-Mail-Postfach. Eine Zustellung der Entscheidung (nicht der Information)kann daher nur auf postalischem Weg erfolgen. Wie bereits erwähnt, begehren Sie in obiger Angelegenheit bei positiver Entscheidung im Sinne Ihres Antrags den Informationszugang in elektronischer Form (per E-Mail oder Upload im Rahmen der Plattform "Frag den Staat"). -Informationserteilung: Nach § 6 Abs. 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Derartige wichtige Gründe für eine Änderung des begehrten Weges des Informationszugangs liegen bei positiver Entscheidung im Sinne Ihres Antrags im vorliegenden Fall ggf. vor: Die Auskunft wird voraussichtlich per Post erteilt, um eine automatische Veröffentlichung auf der Homepage "Frag den Staat" zu verhindern. Die VIG-Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt dann in eigener Verantwortung. Darüber hinaus sind wir im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ermessensausübung gehalten, bezogen auf Daten von Dritten, das relativ mildeste Informationsmittel auszuwählen, da die Informationsherausgabe einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung bzw. zu Lasten eines Dritten darstellt. Der Betreiber des Unternehmens ist als Dritter im Verfahren beteiligt, somit haben wir im Rahmen des Ermessens gewichtige Gründe, wenn wir diesen Dritten mit dem möglichst mildesten Informationsmittel belasten wollen. Der Informationszugang würde somit postalisch und nicht auf elektronischem Weg erfolgen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "Der Umwelt zuliebe: Bitte erst denken - dann drucken" [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
AW: Eingangsbestätigung [#219798]; Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift ggb. Dritten (Anfrage Kornhäusle) …
Von
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#219798]; Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift ggb. Dritten (Anfrage Kornhäusle)
Datum
28. Mai 2021 11:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir möchten Sie ergänzend darüber informieren, dass der betroffene Dritte im Rahmen Ihrer Anfrage zum Betrieb Kornhäusle nach Offenlegung Ihrer entsprechender Daten nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG nachgefragt hat (Name und Anschrift). Da Sie im Rahmen Ihres Antrags einer Datenweitergabe in diesem Fall zugestimmt haben, werden wir der Anfrage des betroffenen Dritten daher entsprechen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung [#219798]; Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift ggb. Dritten (Anfrage Kornhäusle) …
An Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#219798]; Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift ggb. Dritten (Anfrage Kornhäusle) [#219798]
Datum
28. Mai 2021 20:18
An
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Rückmeldungen. Die Weitergabe meiner Daten ist, wie geschrieben, kein Problem für mich. Ihre Begründung für den postalischen Versand kann ich aber noch nicht ganz nachvollziehen. Evtl. handelt es sich auch um ein Missverständnis. Auf FragDenStaat findet keine automatische Veröffentlichung von Antworten/Dokumenten statt. Dokumente die öffentlich einsehbar sind wurden von den Anfragenden explizit und nach Sichtung inkl. notwendiger Schwärzungen veröffentlich. Die Entscheidung darüber, ob und wie ich erhaltene Informationen veröffentliche, treffe ich dabei unabhängig von der Form in der ich sie erhalte. Was genau verstehen Sie unter einem "milden Informationsmittel"? Verstehe ich Sie richtig, dass Sie eine Anweisung erhalten haben bzw. es eine Handreichung/Richtlinie zum Umgang mit VIG-Anfragen gibt, wonach Sie die Anfragen auch entgegen dem Wunsch der Anfragenden, nur postalisch beantworten sollen? Sollten die angesprochenen Dritten etwas gegen meine Verwendung der übermittelten Informationen einzuwenden haben, können diese gerne mit mir Kontakt aufnehmen - meine Adresse haben diese ja, bzw. erfahren sie auf Nachfrage von Ihnen. Wie Sie selbst geschrieben haben, fällt dies aber dann in meinen privaten Bereich und sollte daher keinen Einfluss auf die Bearbeitung meiner Anfragen haben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 219798 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung [#219798]; Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift ggb. Dritten (Anfrage Kornhäusle) …
An Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#219798]; Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift ggb. Dritten (Anfrage Kornhäusle) [#219798]
Datum
8. Juni 2021 08:56
An
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], da ich inzwischen auf anderem Wege Zugang zu den gewünschten Informationen erhalten habe, ziehe ich hiermit meine Anfrage zum "Kornhäusle" zurück. Meine anderen beiden Anfragen sind davon allerdings nicht betroffen und werden aufrecht erhalten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 219798 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
AW: Eingangsbestätigung [#219798]; Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift ggb. Dritten (Anfrage Kornhäusle) …
Von
Stadt Ulm - Abteilung Veterinäramt
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#219798]; Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift ggb. Dritten (Anfrage Kornhäusle) [#219798]
Datum
8. Juni 2021 09:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen die Rücknahme Ihres Antrags auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Betrieb "Kornhäusle", Kornhausgasse 8, 89073 Ulm vom 04.05.2021. Die Verfahren zum -Informationsantrag nach § 2 Abs. 1 VIG zum Betrieb "König Kebap", Herdbruckerstr. 26, 89073 Ulm vom 04.05.2021 und zum -Informationsantrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz auf Zugang zu amtlichen Informationen, die amtlichen Zwecken dienen in Bezug auf die Art der Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG vom 04.06.2021 werden fortgeführt. Mit freundlichen Grüßen