Kontrollbericht zu krone, Mainaschaff

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
krone
Schulstraße
63814 Mainaschaff

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. März 2024
  • Frist
    6. April 2024
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: …
An Landratsamt Aschaffenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu krone, Mainaschaff [#301905]
Datum
4. März 2024 14:46
An
Landratsamt Aschaffenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: krone Schulstraße 63814 Mainaschaff 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301905 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301905/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Az. [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben. Sie fordern mich auf, den Antrag n…
An Landratsamt Aschaffenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu krone, Mainaschaff [#301905]
Datum
14. März 2024 17:57
An
Landratsamt Aschaffenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az. [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben. Sie fordern mich auf, den Antrag nochmals schriftlich zu stellen bzw. diesen schriftlich zu bestätigen. Jedoch sieht das VIG seit Novellierung gerade keine Schrifterfordernis in § 4 VIG vor, wie auch das IFG (vgl. HK-IZR BW/Corinna Sicko, 1. Aufl. 2017, VIG § 4 Rn. 2-6). Mein Antrag ist ausreichend bestimmt. Eine schriftliche Bestätigung zur Bearbeitung meines Antrages ist entsprechend nicht notwendig. Ich bin mit einer Informationserteilung auf postalischem Wege einverstanden, ebenso mit der potenziellen Offenlegung meiner Kontaktdaten. Ich bitte Sie den Antrag entsprechend zu bearbeiten. Herzlichen Dank und beste Grüße [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 301905 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Landratsamt Aschaffenburg
AW: Kontrollbericht zu Krone, Mainaschaff [#301905] Sehr << Antragsteller:in >> die schriftliche Bes…
Von
Landratsamt Aschaffenburg
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Krone, Mainaschaff [#301905]
Datum
19. März 2024 07:31
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
3,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> die schriftliche Bestätigung dient der Sicherstellung Ihrer Identität, gerade im Falle einer Offenlegung Ihrer persönlichen Daten gegenüber dem Betrieb. Ihre Antwort auf unser Schreiben per E-Mail ist hierzu völlig ausreichend. Wir werden nun zunächst dem Betrieb die Möglichkeit zur Stellungnahme geben und Ihnen anschließend unsere Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitteilen. Mit freundlichen Grüßen