Kontrollbericht zu La Playa, Leipzig

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
La Playa
Eggebrechtstraße 44
04103 Leipzig

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2019
  • Frist
    27. März 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu La Playa, Leipzig [#49571]
Datum
25. Januar 2019 16:16
An
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: La Playa Eggebrechtstraße 44 04103 Leipzig 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Sehr…
Von
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Via
Briefpost
Betreff
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Datum
31. Januar 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
5,7 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in durch das Verbraucherinformationsgesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. Mit E-Mail vom 25.01.2019 (Einrichtung „La Playa Beach Club Leipzig") begehren Sie Zugang zu Informationen im vorgenannten Sinn. Die Stadt Leipzig, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt (folgend: VLA), ist zuständige Stelle für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes und damit zuständig für die Entscheidung über Ihren Antrag und für die Gewährung des Zugangs zu den von Ihnen erbetenen Informationen. Wir bestätigen Ihnen zunächst den Eingang Ihres Antrages. Wir bitten Sie, bei weiterem Schriftverkehr das o. g. Aktenzeichen anzugeben. Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen ab. Durch Ihren Antrag sind Dritte gemäß § 5 Abs. 1 VIG an dem Verfahren zu beteiligen, da Belange dieser Dritten von Ihrem Antrag auf Informationszugang betroffen sein können. Dritter ist vorliegend der Lebensmittelunternehmer, der die von Ihnen genannte Einrichtung betreibt. Die Frist zur Bescheidung Ihres Informationsersuchens verlängert sich damit gemäß § 5 Abs. 2 VIG auf in der Regel zwei Monate. Aufgrund der Priorität von Maßnahmen der behördlichen Gefahrenabwehr und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sowie der Vielzahl der aktuell vorliegenden Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist derzeit nicht absehbar, ob die vorgenannte Frist eingehalten werden kann. Mit Ihrem Antrag bitten Sie um eine Information durch das VLA, falls der Lebensmittelunternehmer die Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten (Name und Anschrift) verlangt. Dies soll erfolgen, damit Sie über die eventuelle Rücknahme Ihres Antrages entscheiden könnten. Wir weisen darauf hin, dass mit Ihrer Antragstellung ein gesetzlich definiertes Verfahren beginnt. In diesem Verfahren kann Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden. Nach § 5 Abs. 2 VIG besteht für das VLA die gesetzliche Pflicht, auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers, diesem Ihren Namen und Ihre Adresse herauszugeben. Das VIG sieht nicht vor, dass eine Information des Antragstellers über ein Auskunftsersuchen des betroffenen Lebensmittelunternehmers zur anfragenden Person dieser Person (vorab) gesondert mitzuteilen ist. Sobald der Lebensmittelunternehmer förmlich am Verfahren beteiligt ist, hat dieser einen gesetzlichen Anspruch auf Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten. Sofern ein Auskunftsersuchen des betroffenen Unternehmers beim VLA eingehen sollte, wird das VLA Ihre Daten diesem Unternehmer unmittelbar bekanntgeben. Deshalb bitten wir Sie, dem VLA innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu bestätigen, dass Sie den Antrag auf Informationsgewährung unter diesem Umstand aufrechterhalten. Ihre Rückmeldung kann schriftlich, per Telefax oder via E-Mail erfolgen. Vor Eingang Ihrer Bestätigung erfolgt keine weitere Bearbeitung Ihres Antrages durch das VLA. Das weitere Verfahren gestaltet sich, nach Eingang Ihrer Bestätigung, wie nachfolgend dargestellt. Zunächst informieren wir den Dritten (Lebensmittelunternehmer) über Ihren Antrag. Wir geben ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen (Anhörung). Hierfür ist eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Im Anschluss entscheiden wir über Ihren Antrag. Die Entscheidung hierzu geben wir Ihnen und dem Dritten bekannt. Auf Nachfrage des Dritten legen wir diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift offen (§ 5 Abs. 2 VIG). Nach Bekanntgabe der Entscheidung räumen wir dem Dritten eine Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ein (§ 5 Abs. 4 VIG). Erst danach kann eine etwaige Weitergabe der Informationen erfolgen. Die Informationen werden wir Ihnen mit einem gesonderten Schreiben zur Verfügung stellen. Sollte der Dritte einen Rechtsbehelf einlegen, z. B. einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, werden wir bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine Informationen zur Verfügung stellen. Sie werden dann ggf. durch das Verwaltungsgericht beigeladen. Die Auskunftserteilung erfolgt im vorliegenden Fall kostenfrei. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 A…
An Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu La Playa, Leipzig [#49571]
Datum
5. Februar 2019 18:01
An
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen und dies bisher nicht geschehen ist. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, bitte ich um diesbezügliche Information, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggf. zurücknehmen werde. Ich gehe davon aus, dass bis dahin der Bescheidung des Antrags keine zureichenden Gründe entgegenstehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 49571 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Sehr…
Von
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Via
Briefpost
Betreff
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Datum
6. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

geschwärzt
1,7 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 05.02.2019 bitten Sie um weitere Bearbeitung Ihres Antrages. Weiterhin bitten Sie vor Bekanntgabe Ihrer personenbezogenen Daten gegenüber dem Lebensmittelunternehmer um eine entsprechende Information. Mit Eingangsbestätigung vom 31.01.2019 haben wir Sie ausführlich zum Verfahrensgang informiert. Im Verfahren kann Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden. Nach § 5 Abs. 2 VIG besteht für das VLA die gesetzliche Pflicht, auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers, diesem Ihren Namen und Ihre Adresse herauszugeben. Das VIG sieht nicht vor, dass eine Information des Antragstellers über ein Auskunftsersuchen des betroffenen Lebensmittelunternehmers zur anfragenden Person dieser Person (vorab) gesondert mitzuteilen ist. Sobald der Unternehmer förmlich am Verfahren beteiligt ist, hat dieser einen gesetzlichen Anspruch auf Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten (§ 5 Abs. 2 VIG). Sofern ein Auskunftsersuchen des betroffenen Unternehmers beim VLA eingehen sollte, wird das VLA Ihre Daten diesem Unternehmer unmittelbar und ohne Ihre vorherige Information bekanntgeben. Wir beabsichtigen, das Verfahren durch Versenden der Anhörung an den Lebensmittelunternehmer in Kürze einzuleiten. Unabhängig davon steht es Ihnen frei, Ihren Antrag zurückzunehmen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 A…
An Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu La Playa, Leipzig [#49571]
Datum
12. Februar 2019 16:49
An
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, erkläre ich mich mit der Offenlegung meines Namens und meiner Anschrift einverstanden. Ich gehe aber davon aus, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt, wenn der betroffene Dritte tatsächlich aktiv und auf eigene Veranlassung nachfragt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 49571 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Von
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Betreff
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Datum
19. März 2019
Status
Warte auf Antwort