Kontrollbericht zu Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern, Malchow

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern
Strandstraße 12
17213 Malchow

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Keine Beanstandungen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. September 2020
  • Frist
    17. November 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern, Malchow [#196912]
Datum
10. September 2020 12:24
An
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern Strandstraße 12 17213 Malchow 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196912 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196912/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags nach dem Verbr…
Von
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
15. September 2020
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 10.09.2020. Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt der Schriftverkehr mit Ihnen auf dem Postweg. 1. Nachgefragte Informationen Sie beantragten die Herausgabe folgender Informationen gemäß § 2 Abs. 1 VIG zum Unternehmen Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern, Strandstraße 12 17213 Malchow: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb stattgefunden? 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. 2. Entscheidung über die Auskunftsgewährung Der Informationszugang wird gewährt. Für die Erteilung bin ich gemäߧ 2 Abs. 2 zuständig. 3. Art der Auskunftserteilung Sie erhalten die Daten der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in aufgelisteter Form. Die Herausgabe des vollständigen Kontrollberichts ist zur Gewährung der von Ihnen gewünschten Informationen nicht erforderlich. Den Informationszugang kann ich jedoch erst nach Bestandskraft dieses Auskunftsbescheides gewähren. Der Auskunftsbescheid wird nach Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe an Sie bestandskräftig. 4. Weitere Hinweise Die Auskünfte werden Ihnen als Antragsteller gewährt. Eine Veröffentlichung aller Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Fälle, in denen diese Veröffentlichung erfolgen soll, sind in § 40 Abs. 1 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch geregelt. Danach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Die Veröffentlichung soll zukünftig auf 6 Monate Veröffentlichungsdauer beschränkt sein. Falls Sie die erteilten Informationen über das Internet veröffentlichen, erfolgt dies auf eigene · Verantwortung. Ihre personenbezogenen Daten werden gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. 5. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat-, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.

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Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz hiermit erhalten Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist die von Ihn…
Von
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
19. Oktober 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
hiermit erhalten Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist die von Ihnen mit Antrag vom 10.09.2020 begehrten Auskünfte nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden im Betrieb Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern, Strandstraße t2, 17213 Malchow am 23.10.2019 und am 30.01.2019 statt. Dabei wurden keine unzulässigen Abweichungen durch die Lebensmittelüberwachung festgestellt.