Sehr geehrter Herr Kronmüller,
bezugnehmend auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 01.10.2021 erlässt die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Potsdam folgenden Bescheid:
1. Ihrem Antrag auf Informationen über das jeweilige Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie auf Auskunft, ob hierbei Beanstandungen festgestellt wurden, wird stattgegeben.
Ihrem Antrag auf Übersendung des Kontrollberichtes für den Fall festgestellter Beanstandungen wird nicht stattgegeben.
Die Informationen zu Punkt 1 werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides zugesandt.
4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.
Sachverhalt:
Mit Ihrer E-Mail vom 01.10.2021 stellten Sie einen Antrag nach dem VIG auf Herausgabe folgender Informationen:
e das Datum der letzten beiden lebensmiittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie
e das Vorliegen festgestellter Beanstandungen
in Bezug auf folgendes Unternehmen:
Le's Cyclo
Lindenstr. 4
14467 Potsdam
Mit Ihrem Antrag begehrten Sie speziell Informationen über unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen geltenden Hygienevorschriften.
Für den Fall festgestellter Beanstandungen wurde die Übersendung des Kontrollberichtes beantragt.
Rechtliche Begründung:
Ihr Antrag wurde gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 VIG gestellt.
Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Potsdam ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG in Verbindung mit §3 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV) die für den Erlass dieses Bescheides zuständige Behörde.
Da Ihrem Antrag keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe gemäß §3 VIG entgegenstehen, ist Ihrem Auskunftsersuchen in Bezug auf die Herausgabe der Informationen über das jeweilige Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie die Auskunft, ob hierbei Beanstandungen festgestellt wurden, stattzugeben. Diese Informationen werden Ihnen 14 Tage nach Zugang dieses Bescheides zugesandt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG ist dem beteiligten Dritten - hier dem für das betroffene Unternehmen verantwortlichen Lebensmittelunternehmer - zunächst die Entscheidung über Ihren Antrag mitzuteilen und ihm ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen.
Eine Übersendung von Kontrollberichten für den Fall festgestellter Beanstandungen erfolgt aus folgenden Gründen nicht:
- Kontrollberichte enthalten neben den angefragten unzulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderer geltender Hygienevorschriften weitere amtliche Feststellungen oder Hinweise an den Lebensmittelunternehmer, die nicht Gegenstand Ihrer Anfrage und des Regelungsbereiches des VIG sind.
- Des Weiteren ist durch den Weg der Antragstellung über die Plattform "
www.fragdenstaat.de" davon auszugehen, dass eine Veröffentlichung der Informationen, die behördlicherseits an Sie herausgegeben werden, über das Internet vorgesehen ist. Durch die Veröffentlichung von Kontrollberichten auf der Internetplattform "
www.fragdenstaat.de" könnte der Eindruck einer behördlichen Information vermittelt werden. Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht ist jedoch nur in den Fällen des § 40 Abs. 1a LFGB unter Beachtung und Einhaltung der Regelungen von Abs. 2, 3, 4 und 4a dieses Paragraphen möglich.
- Im Land Brandenburg erfolgt die Veröffentlichung von Verstößen im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Gemäß § 4 Abs. 5 VIG kann ein Antrag auf Informationszugang nach dem VIG abgelehnt werden, wenn sich der Antragsteller die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
- Zudem kann eine Herausgabe von ggf. in den Kontrollberichten aufgeführten geringfügigen Beanstandungen und deren folgende Platzierung auf der |Internetplattform "
www.fragdenstaat.de", die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen nach Artikel 12 Grundgesetz (GG) verletzen.
Ihr Auskunftsersuchen bezieht sich auf § 2 Abs. 1 VIG und ist damit gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes gebühren- und auslagenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Potsdam - Der Oberbürgermeister — einzulegen.
Hinweis:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 5 Abs. 4 VIG in den Fällen des §2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VIG keine aufschiebende Wirkung.
Mit freundlichen Grüßen