Kontrollbericht zu Lohner Bäckerei, Treis-Karden

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Lohner Bäckerei
Am Laach 21
56253 Treis-Karden

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Januar 2019
  • Frist
    30. März 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Julian Pascal Beier
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Kontrollbericht zu Lohner Bäckerei, Treis-Karden [#50928]
Datum
27. Januar 2019 02:30
An
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Lohner Bäckerei Am Laach 21 56253 Treis-Karden 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Ihre Anfrage vom 27.01.2019 Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27.01.2019. Eine Nachricht…
Von
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Betreff
Ihre Anfrage vom 27.01.2019
Datum
5. Februar 2019 15:18
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27.01.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Online-Portal „FragDenStaat“ Sehr geehrter Herr Beier, …
Von
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Online-Portal „FragDenStaat“
Datum
5. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Beier, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres oben angegebenen Antrags vom 27.01.2019. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort, insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß § 5 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Sie haben der Datenweitergabe gemäß Art. 21 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) widersprochen. Ein Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO ist aber begrenzt auf Fälle des Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e) und f) DSGVO. Im vorliegenden Fall ist indessen Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO einschlägig, da mit § 5 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eine Rechtsgrundlage für die ggfls. beantragte Datenweitergabe an den Lebensmittelunternehmer vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 VIG sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren-Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Der Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Mitteilung Ihrer Daten ist zeitlich nicht begrenzt. So kann der Antrag des Unternehmers etwa auch zu einem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem Sie die Informationen bereits erhalten haben. Eine Mitteilung an Sie liefe ins Leere, da eine Antragsrücknahme dann nicht mehr möglich ist. Sollten Sie folglich Ihren Antrag über den 12. Februar 2019 hinaus aufrechterhalten, werden wir mit der Bearbeitung Ihres Antrags fortfahren und auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers Ihren Namen und Ihre Anschrift übermitteln. Mit freundlichen Grüßen
Julian Pascal Beier
80-12411-Anfragen VIG [#50928] Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie…
An Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
80-12411-Anfragen VIG [#50928]
Datum
10. Februar 2019 23:16
An
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, erkläre ich mich mit der Offenlegung meines Namens und meiner Anschrift einverstanden. Ich gehe aber davon aus, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt, wenn der betroffene Dritte tatsächlich aktiv und auf eigene Veranlassung nachfragt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 50928 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgese…
Von
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG): Ihr Antrag vom 27.01.2019 - Unser Aktenzeichen: 80-COC-0001768
Datum
26. März 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Beier, wir nehmen Bezug auf Ihr Informationsersuchen nach VIG vom 27.02.2019, mit dem Sie Informationen bezüglich des Betriebes „Achim Löhner GmbH & Co. KG Filiale Am Laach 21, 56253 Treis-Karden“ begehren. Es ergeht folgender Bescheid: Dem Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird stattgegeben. Weiterhin wird mitgeteilt, dass die Informationsgewährung 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides durch schriftliche Übersendung einer Auflistung der festgestellten Verstöße erfolgt. Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG haben Sie nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Abweichungen getroffen worden sind. Bei der Frage, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben sowie der Frage, ob es hierbei zu Beanstandungen kam, handelt es sich um Informationen zu Abweichungen von Anforderungen der auf Grundlage des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB. Die einschlägige Rechtsverordnung ist hier die auf Grundlage des LFGB erlassene Lebensmittelhygiene-Verordnung. Der einschlägige unmittelbar geltende Rechtsakt der Europäischen Union ist die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Gleiches gilt für die Anforderung der Kontrollberichte bei festgestellten Beanstandungen. Die betrifft Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Abweichungen von der Lebensmittelhygiene-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 getroffen worden sind. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (AGLBR) vom 20.10.2010 in der geltenden Fassung für das Land Rheinland-Pfalz die zuständige Stelle. Ausschluss- und Beschränkungsgründe sind nicht einschlägig. Ferner betreffen die Informationen keine laufenden Verfahren gemäß § 3 VIG. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird gemäß § 5 Abs. 2 VIG auch dem Dritten, hier der Firma Achim Löhner GmbH & Co. KG bekannt geben. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, sofern dem Antrag stattgegeben wird. Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 VIG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten. Vor diesem Hintergrund wird der Informationszugang 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides erfolgen. Sollte die Firma Achim Löhner GmbH & Co. KG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, wird der Informationszugang erst gewährt, nachdem über die Rechtmäßigkeit des Informationszugangs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend entschieden worden ist. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 VIG kann die Informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Von Ihnen wurde als Art des Informationszugangs die Übermittlung der Kontrollberichte begehrt. Es handelt sich somit um die Herausgabe eines Schriftstückes. Entgegen Ihres Begehrens auf Herausgabe des Kontrollberichtes, werden wir Ihnen eine Auflistung der festgestellten Verstöße schriftlich zukommen lassen. Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dieser Bescheid ergeht an Sie gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Endertplatz 2, 56812 Cochem, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.cochem-zell.de (Elektronische Kommunikation / virtuelle Poststelle) aufgeführt sind. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen