Kontrollbericht zu Max und Moritz, Koblenz

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Max und Moritz
an Der Liebfrauenkirche 4
56068 Koblenz

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. März 2019
  • Frist
    11. Mai 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Max und Moritz, Koblenz [#60126]
Datum
5. März 2019 18:31
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Max und Moritz an Der Liebfrauenkirche 4 56068 Koblenz 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Sehr geehrtAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06.03.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Si…
Von
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Betreff
WG: Kontrollbericht zu Max und Moritz, Koblenz [#60126]
Datum
6. März 2019 09:28
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06.03.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Amtliche Lebensmittelüberwachung - Durchführung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucher…
Von
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung - Durchführung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 05.11.2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.10.2012
Datum
6. März 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags vom 06.03.2019 zum Betrieb "Zum Esskesselchen Max und Moritz", An der Liebfrauenkirche 4 in 56068 Koblenz. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort, insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß § 5 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Aufgrund der Vielzahl von VIG-Anfragen, die über das Online-Portal "FragDenStaat" hier eingegangen sind, werden wir höchstwahrscheinlich Ihren Antrag nicht fristgerecht gemäß § 5 Absatz 2 VIG beantworten können. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Ressourcen werden wir die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten und bescheiden. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
31.20.30/Ma.; Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag vom 06.03.2019 zum Betrieb "Zum Es…
Von
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Via
Briefpost
Betreff
31.20.30/Ma.; Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag vom 06.03.2019 zum Betrieb "Zum Esskesselchen", An der Liebfrauenkirche 4, 56068 Koblenz
Datum
25. März 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr, mit Antrag vom 06.03.2019 haben Sie um Informationen bezüglich o.a. Betriebes begehrt. Nach § 6 Abs. 1 VIG erhalten Sie folgenden Bescheid 1. Ihr Antrag wird als Antrag gern. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 u. 7 VIG, Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben abis c genannten Abweichungen getroffen worden sind, gewertet. 2. Dem Antrag auf Mitteilung der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen und im Beanstandungsfalle die Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte für den Betrieb "Zum Esskesselchen", An der Liebfrauenkirche 4, 56068 Koblenz wird gem. §§1, 2 VIG entsprochen. 3. Die begehrten Informationen werden Ihnen nach dem 12.04.2019 an Ihre Postanschrift übersendet. 4. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Ihre Anfrage bezieht sich auf die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der Betriebsstätte "Zum Esskesselchen", An der Liebfrauenkirche 4, 56068 Koblenz und im Beanstandungsfall auf den Zugang des jeweiligen Kontrollberichtes. Sie beantragen somit Zugang zu allen Daten über im Betrieb festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 7 VIG. Die §§ 1 und 2 VIG gewähren jedem Verbraucher freien Zugang zu Informationen und zu nicht zulässigen Abweichungen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Sie haben als Verbraucher ein berechtigtes Interesse auf Informationen, ob der Betrieb die lebensmittelrechtlichen Vorschriften beachtet. Ihrem Antrag auf Auskunft ist daher stattzugeben. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG liegen nicht vor; insbesondere kann Ihr Antrag nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Betriebes abgelehnt werden. Personenbezogene Daten oder im Bericht enthaltene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind kein Bestandteil Ihrer Anfrage und werden daher geschwärzt. Nach § 5 Abs. 2 VIG ist die Entscheidung über den Antrag auch dem Dritten bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe dieser Entscheidung gegenüber dem bzw. der beteiligten Dritten erfolgt mit Schreiben gleichen Datums. Nach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang, und damit die Bekanntgabe des Kontrollberichts, erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem bzw. der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Die von Ihnen beantragten Informationen werden Ihnen daher erst nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen übermittelt. Bei der Abwägung, ob man Ihrem Wunsch auf Bereitstellung der Informationen mittels E-Mail nachkommt (wie es § 6 Abs.1 VIG grundsätzlich fordert) oder ob ein gewichtiger Grund vorliegt, die Information nur postalisch zu versenden, haben wir uns für letzteres entschieden. Wir sehen die grundsätzliche Möglichkeit, dass Unbeteiligte E-Mails "abfangen" bzw. mitlesen. Daher haben wir Ihr Interesse an der beantragten Art der Informationsgewährung gegen die Grundrechte des Lebensmittelunternehmers entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 31.03.2018 zu § 40 Abs. 1a LFGB (Az.: 1 BvF 1/13) abzuwägen. Außerdem wird nicht verkannt, dass die Ihnen von uns bereitgestellten Informationen letztlich auf einer Internetplattform öffentlich gemacht werden (siehe den Rechtshinweis auf den Webserver der Seite "fragdenstaat.de" in Ihrem Antrag). Die Behörden haben ausweislich der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur im begrenzten und genau definierten Rahmen die Möglichkeit, derartige Informationen publik zu machen. Faktisch würde die Zusendung der Kontrollergebnisse an Ihre automatisch generierte Mailadresse eine behördlich Bereitstellung im Internet bedeuten und den vorgenannten Vorgaben zuwiderlaufen. Der Lebensmittelunternehmer geht zu Recht davon aus, dass die über ihn erteilte Auskunft einem bestimmten Antragsteller, aber nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Daher leitet sich auch sein Anspruch auf Bekanntgabe der persönlichen Daten des Antragstellers ab. Letztlich wird Ihrem Anspruch auf Informationszugang auch durch Zusendung der Informationen auf dem sicheren Postwege Genüge getan. Einer eigenverantwortlichen Veröffentlichung auf einer Internetplattform durch Hochladender Informationen steht dem nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,- € gebühren- und auslagenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Koblenz, Ludwig-Erhard-Straße 2, 56073 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internetauftritt der Stadt Koblenz www.koblenz.de unter "Kontakt" (dort: Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Stadtverwaltung Koblenz) aufgeführt sind." Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Stadtverwaltung Koblenz eingegangen ist. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Willi-Hörter-Platz 1, 56068 Koblenz, eingelegt wird. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Koblenz - Ordnungsamt
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Von
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
stadtverwaltung-koblenz-schreiben-vom-17042019_geschwaerzt.pdf
1003,7 KB

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