Sehr geehrter Herr,
mit Antrag vom 06.03.2019 haben Sie um Informationen bezüglich o.a. Betriebes begehrt. Nach § 6 Abs. 1 VIG erhalten Sie folgenden
Bescheid
1. Ihr Antrag wird als Antrag gern. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 u. 7 VIG, Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben abis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
gewertet.
2. Dem Antrag auf Mitteilung der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen und im Beanstandungsfalle die Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte für den Betrieb "Zum Esskesselchen", An der
Liebfrauenkirche 4, 56068 Koblenz wird gem. §§1, 2 VIG entsprochen.
3. Die begehrten Informationen werden Ihnen nach dem 12.04.2019 an Ihre Postanschrift übersendet.
4. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Begründung:
Ihre Anfrage bezieht sich auf die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der Betriebsstätte "Zum Esskesselchen", An der Liebfrauenkirche 4, 56068 Koblenz und im Beanstandungsfall auf den Zugang des jeweiligen Kontrollberichtes. Sie beantragen somit Zugang zu allen Daten über im Betrieb festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 7 VIG.
Die §§ 1 und 2 VIG gewähren jedem Verbraucher freien Zugang zu Informationen und zu nicht zulässigen Abweichungen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Sie haben als Verbraucher ein berechtigtes Interesse auf Informationen, ob der Betrieb die lebensmittelrechtlichen Vorschriften beachtet. Ihrem Antrag auf Auskunft ist daher stattzugeben. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG liegen nicht vor; insbesondere kann Ihr Antrag nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Betriebes abgelehnt werden.
Personenbezogene Daten oder im Bericht enthaltene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind kein Bestandteil Ihrer Anfrage und werden daher geschwärzt.
Nach § 5 Abs. 2 VIG ist die Entscheidung über den Antrag auch dem Dritten bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe dieser Entscheidung gegenüber dem bzw. der beteiligten Dritten erfolgt mit Schreiben gleichen Datums. Nach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang, und damit die Bekanntgabe des Kontrollberichts, erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem bzw. der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Die von Ihnen beantragten Informationen werden Ihnen daher erst nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen übermittelt.
Bei der Abwägung, ob man Ihrem Wunsch auf Bereitstellung der Informationen mittels E-Mail nachkommt (wie es § 6 Abs.1 VIG grundsätzlich fordert) oder ob ein gewichtiger Grund vorliegt, die Information nur postalisch zu versenden, haben wir uns für letzteres entschieden. Wir sehen die grundsätzliche Möglichkeit, dass Unbeteiligte E-Mails "abfangen" bzw. mitlesen. Daher haben wir Ihr Interesse an der beantragten Art der Informationsgewährung gegen die Grundrechte des Lebensmittelunternehmers entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 31.03.2018 zu § 40 Abs. 1a LFGB (Az.: 1 BvF 1/13) abzuwägen.
Außerdem wird nicht verkannt, dass die Ihnen von uns bereitgestellten Informationen letztlich auf einer Internetplattform öffentlich gemacht werden (siehe den Rechtshinweis auf den Webserver der Seite "fragdenstaat.de" in Ihrem Antrag).
Die Behörden haben ausweislich der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur im begrenzten und genau definierten Rahmen die Möglichkeit, derartige Informationen publik zu machen. Faktisch würde die Zusendung der Kontrollergebnisse an Ihre automatisch generierte Mailadresse eine behördlich Bereitstellung im Internet bedeuten und den vorgenannten Vorgaben zuwiderlaufen.
Der Lebensmittelunternehmer geht zu Recht davon aus, dass die über ihn erteilte Auskunft einem bestimmten Antragsteller, aber nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Daher leitet sich auch sein Anspruch auf Bekanntgabe der persönlichen Daten des Antragstellers ab.
Letztlich wird Ihrem Anspruch auf Informationszugang auch durch Zusendung der Informationen auf dem sicheren Postwege Genüge getan. Einer eigenverantwortlichen Veröffentlichung auf einer Internetplattform durch Hochladender Informationen steht dem nicht entgegen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,- € gebühren- und auslagenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Koblenz, Ludwig-Erhard-Straße 2, 56073 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internetauftritt der Stadt Koblenz
www.koblenz.de unter "Kontakt" (dort: Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Stadtverwaltung Koblenz) aufgeführt sind."
Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Stadtverwaltung Koblenz eingegangen ist. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Willi-Hörter-Platz 1, 56068 Koblenz, eingelegt wird.
Mit freundlichen Grüßen