Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Mensa FU Ihnestraße
Ihnestraße 21
14195 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Mai 2023
  • Frist
    4. Juli 2023
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: …
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin [#280166]
Datum
31. Mai 2023 19:35
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Mensa FU Ihnestraße Ihnestraße 21 14195 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280166 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280166/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin“ vom 31.05.2023 (#2…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin [#280166]
Datum
6. Juli 2023 21:12
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin“ vom 31.05.2023 (#280166) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Rückfrage nach Identität, Weitergabe an Betrieb (Scan folgt)
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Via
Briefpost
Betreff
Datum
23. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Rückfrage nach Identität, Weitergabe an Betrieb (Scan folgt)
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.08.2023 (Ihr Zeichen: [geschwärzt] - [geschwärzt]) bestätige ich…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin“ vom 31.05.2023 (#280166) [#280166]
Datum
29. August 2023 21:23
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.08.2023 (Ihr Zeichen: [geschwärzt] - [geschwärzt]) bestätige ich Ihnen gern nochmals meine Identität. Ihren Hinweis auf die verlängerte Frist gem. § 5 Abs. 2 VIG verstehe ich im Hinblick darauf, dass auch eine Zweimonatsfrist längst abgelaufen ist, als Scherz. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin“ vom 31.05.2023 (#2…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin“ vom 31.05.2023 (#280166) [#280166]
Datum
3. Januar 2024 00:15
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin“ vom 31.05.2023 (#280166) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 184 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Behörde ist der Meinung, dass an FragDenStaat-E-Mail-Adressen keine Bekanntgaben nach § 41 Abs. 1 VwVfG erfolgen k…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Via
Briefpost
Betreff
Datum
3. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
Behörde ist der Meinung, dass an FragDenStaat-E-Mail-Adressen keine Bekanntgaben nach § 41 Abs. 1 VwVfG erfolgen könnten.
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 03. Januar 2024 (Ihr Zeichen [geschwärzt] - [geschwärzt]). Ich…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin“ vom 31.05.2023 (#280166) [#280166]
Datum
11. Januar 2024 22:15
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 03. Januar 2024 (Ihr Zeichen [geschwärzt] - [geschwärzt]). Ich darf mir erlauben, Sie darauf hinzuweisen, dass Ihre darin geäußerte Rechtsauffassung zu § 41 Abs. 1 VwVfG nicht haltbar ist. Fraglich ist schon, ob die Norm hier anwendbar ist, da die bloße Übersendung der Information - anders als die bereits erfolgte Bescheidung des Auskunftsantrags - bloß einen Realakt (und keinen Verwaltungsakt) darstellen dürfte. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil eine Übersendung an die fragdenstaat.de-Adresse den Anforderungen des § 41 Abs. 1 VwVfG genügt. Ich bestätige Ihnen gern, ausreichende Möglichkeit zur Kenntnisnahme von E-Mails, die Sie an die genannte Adresse senden, zu haben. Besondere, darüber hinausgehende, Anforderungen stellt die Norm nicht auf. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Urteil vom 15. Juni 2022 entschieden, dass eine Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 VwVfG auch an fragdenstaat.de-Adressen erfolgen kann (OVG NRW, Urt. v. 15.06.2022 - 16 A 857/21 - openJur 2022, 18395, Rn. 73-100, insb. Rn. 89: "Eine wirksame Bekanntgabe hätte auch [...] an die E-Mail-Adresse, die über die Plattform FdS für den IFG-Antragsteller generiert worden war, erfolgen können."; abrufbar unter https://openjur.de/u/2452080.html ). Sollten Sie auch unter Hinweis auf die entgegenstehende einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung an Ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung festhalten, darf ich Sie darum bitten, mich darüber in Kenntnis zu setzen. Ich werde dann erwägen, Klage zu erheben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]

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Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 11.01.2024 und kann Ihnen mitteilen, …
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Betreff
AW: Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mensa FU Ihnestraße, Berlin“ vom 31.05.2023 (#280166) [#280166]
Datum
24. Januar 2024 10:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 11.01.2024 und kann Ihnen mitteilen, dass Sie richtig feststellen, dass die Vorschriften des § 41 VwVfG sich lediglich auf einen Verwaltungsakt und nicht auf einen bloßen Realakt beziehen und, dass es sich bei der Herausgabe der Informationen um einen Realakt handelt. Hinsichtlich Ihrer weiteren Ausführungen ist anzugeben, dass das vorliegende Antragsverfahren sich nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) richtet, welches in § 5 Abs. 1 VIG auf die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist. Nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften steht der Behörde pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der Form der Entscheidung über die Informationsgewährung zu. In Ihrem Fall wurde der entsprechende Verwaltungsakt in schriftlicher Form erlassen. Die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens sollte hierdurch sichergestellt werden. Zudem regelt das VIG - anders als das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), auf welches sich das Urteil des OVG NRW in Ihrer E-Mail vom 11.01.2024 bezieht - die Datenerhebung Ihres Namens und Ihrer Postanschrift bei einem Verfahren mit Drittbeteiligung. Die Wahl der postalischen Übersendung des Bescheids vom 09.10.2023 sollte den Zugang im Sinne von § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG sicherstellen, da die Verwendung der von fragdenstaat generierten E-Mail-Adresse für die hiesige Behörde nicht in vergleichbarer Weise gesichert anzusehen ist. Die Gründe hierfür liegen insbesondere darin, dass der hiesige Fachbereich diverse Anträge über die Plattform fragdenstaat erhielt, bei denen sich herausstellte, dass die im Antrag angegebenen personenbezogenen Daten unzutreffend waren und sogar Identitätsdiebstahl begangen wurde. Auch erhielt der hiesige Fachbereich Nachrichten über angebliche Fristüberschreitungen von den generierten E-Mail-Adressen, obwohl das Verfahren bereits seinen Abschluss fand und der Antragsteller über seine Informationen verfügte. Eine generelle Übermittlung von Verwaltungsakten an die von fragdenstaat generierte E-Mail-Adresse genügt daher aus hiesiger Sicht nicht den Anforderungen der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG. Auch die sich anschließende Eröffnung des Informationszugangs sollte durch die Abfrage der privaten E-Mail-Adresse sichergestellt werden. Sie wurden daher im Bescheid vom 09.10.2023 gebeten, Ihre persönliche E-Mail-Adresse dem hiesigen Fachbereich mitzuteilen. Eine Rückmeldung Ihrerseits, sei es über die Mitteilung Ihrer privaten E-Mail-Adresse, noch dass der Verwendung der von fragdenstaat generierten E-Mail-Adresse nichts im Wege stehe, erfolgte jedoch nicht. So stieß man diesseits auf Verwunderung, dass Sie mit E-Mail vom 03.01.2024 um den Stand Ihrer Anfrage baten. Da die Zweifel an dem Zugang der Informationen über die Plattform nicht ausgeräumt wurden, wurde mit Schreiben vom 03.01.2024 auf den im Bescheid enthaltenen Hinweis, dass Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse mitteilen, Bezug genommen. Da Sie mit E-Mail vom 11.01.2024 nunmehr bestätigen, dass Sie ausreichende Möglichkeit zur Kenntnisnahme von eingegangenen Nachrichten über die generierte E-Mail-Adresse haben, wird Ihnen hiermit der Informationszugang eröffnet. 1.) Die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb „Mensa FU, Ihnestraße 21, 14195 Berlin“ fanden am 08.10.2019 und am 24.10.2022 statt. 2.) Es kam hierbei zu keinen Beanstandungen. Eine Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte erfolgt insofern nicht, da diese keine Beanstandungen als nicht zulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 VIG enthalten. Sollten sich weitere Fragen in der Sache ergeben, stehen wir Ihnen natürlich gern telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen