Kontrollbericht zu Metzgerei Weinmann, Stuttgart

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Metzgerei Weinmann
Freihofstraße 53
70439 Stuttgart

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

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  • Datum
    4. April 2022
  • Frist
    8. Juni 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Metzgerei Weinmann, Stuttgart [#245465]
Datum
4. April 2022 12:44
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Metzgerei Weinmann Freihofstraße 53 70439 Stuttgart 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245465 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245465/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.04.2022 Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unter…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Betreff
Antwort: *Kontrollbericht zu Metzgerei Weinmann, Stuttgart [#245465] weiter KK
Datum
4. April 2022 14:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.04.2022 Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Mit freundlichen Grüßen
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Ihr Zeichen VIG-Antrag 245465 hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o. a. Antrags vom 04.04.2021. Eine Herausga…
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o. a. Antrags vom 04.04.2021. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach 8 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß § 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. In Ihrer Anfrage haben Sie der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten auf Nachfrage des betroffenen Dritten zugestimmt. Durch die zwingend erforderliche Anhörung des Betreibers gem. $ 28 LVwVfG als am Verfahren Beteiligter, wird das Verwaltungsverfahren eröffnet. Der Betreiber erhält dadurch ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht gem. § 29 LVwVfG, welches auch Ihre personenbezogenen Daten als Antragsteller umfasst. Bitte teilen Sie uns bis spätestens 17.03.2022 mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten möchten, da dann die Weitergabe Ihrer Daten nicht mehr verhindert werden kann. Sollten wir innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, sehen wir Ihren Antrag als erledigt an. Falls Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitten wir weiterhin um Mitteilung, ob Sie mit Ihrer Frage zu Ziffer 1 nur die durchgeführten Routinekontrollen meinen oder alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen wie z. B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß 8 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen postalisch an die von Ihnen angegebene Adresse
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Zeichen VIG-Antrag 245465 [#245465] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übersendung Ihrer …
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Zeichen VIG-Antrag 245465 [#245465]
Datum
10. April 2022 21:07
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übersendung Ihrer Antwort. Ja, meinen Antrag möchte ich aufrecht erhalten. Wie von Ihnen im ersten Absatz angemerkt, wünsche ich Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen. Sollten bei dieser Anfrage Kosten entstehen, so bitte ich vorher um entsprechende Benachrichtigung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245465 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245465/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Verbraucherinformationsgesetz BESCHEID: 1. Dem Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 04.04.2022 wird stattgegeben…
BESCHEID: 1. Dem Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 04.04.2022 wird stattgegeben. 2. Der Informationszugang an den Antragsteller erfolgt schriftlich 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheides an die betroffenen Dritten. 3. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. GRÜNDE: Mit E-Mail vom 04.04.2022 wurde beantragt, die letzten beiden Kontrollergebnisse der Betriebsprüfungen des Betriebes Metzgerei Weinmann & Partyservice GmbH zukommen zu lassen. Die notwendigen Antragstellerdaten wurden mit E-Mail vom 04.04.2022 übermittelt. Dem betroffenen Betrieb wurde mit Schreiben vom 14.04.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß 8 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gegeben. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist gemäß 8 38 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) i. V. m. 88 18, 19 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (AGLMBG), $ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und 8 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG, Lebensmittelüberwachungsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich und somit nach $ 2 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum VIG informationspflichtige Stelle nach $ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG. Gemäß $ 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG hat jeder Verbraucher nach Maßgabe des VIG gegenüber der informationspflichtigen Stelle einen Rechtsanspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von ihr festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des LFGB, des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im 1 Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Die Anfrage bezieht sich auf Informationen aus diesem Rechtsbereich. Diese Voraussetzungen liegen somit vor. Es bestehen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß 8 3 VIG. Die Gewährung des Auskunftsanspruches erfolgt gemäß $ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG. Hierzu weisen wir darauf hin, dass die informationspflichtige Stelle gemäß $ 6 Abs. 3 Satz 1 VIG nicht verpflichtet ist, die inhaltliche Richtigkeit der gewährten Informationen zu überprüfen. Derzeit sind keine Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit bekannt. Sollten uns zukünftig Hinweise hierzu bekannt werden, werden wir diese entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG mitteilen. Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationszugang betroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten Gelegenheit gegeben, gemäß § 5 Abs. 1 VIG, 8 28 LVwVfG Stellung zu nehmen. Entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 3 VIG und 8 41 Abs. 1 LVwVfG ist die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller und auch den Dritten bekannt zu geben, weshalb jedem eine Ausfertigung dieses Bescheides zugestellt wird. Auf § 43 Abs. 1 LVwVfG wird hingewiesen. Im vorliegenden Fall liegt der Verwaltungsaufwand unter 1.000 Euro, so dass dieser Bescheid gebühren- und auslagenfrei gemäß $ 7 VIG ergeht. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart gewahrt. Hinweis Gemäß $ 5 Abs. 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr.5, 70178 Stuttgart, kann gemäß $ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

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Datum
8. Juni 2022 08:14
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Metzgerei Weinmann, Stuttgart“ vom 04.04.2022 (#245465) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>