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Kontrollbericht zu Penny, Neuburg a. d. Donau

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Penny
Sudetenlandstraße 23
86633 Neuburg a. d. Donau

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    27. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<Information-entfernt> ich beantrage die Herausg…
An Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Penny, Neuburg a. d. Donau [#165238]
Datum
27. August 2019 13:18
An
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<Information-entfernt> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Penny Sudetenlandstraße 23 86633 Neuburg a. d. Donau 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir haben Ihre E-Mail vom 27.08.2019 erhalten. Leider konnte Ihnen unser…
Von
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Betreff
Kontrollbericht zu Penny, Neuburg a. d. Donau [#165238]
Datum
3. September 2019 11:07
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte<Information-entfernt> wir haben Ihre E-Mail vom 27.08.2019 erhalten. Leider konnte Ihnen unsere postalische Empfangsbestätigung unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden. Bitte teilen Sie uns Ihre vollständige richtige Anschrift bis zum 20.09.2019 mit. Ohne die Angabe Ihrer richtigen Anschrift ist eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages nicht möglich und es muss ggf. eine Ablehnung in Betracht gezogen werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG); Antrag auf Informati…
Von
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Neuburg a. d. Donau [#165238]
Datum
24. September 2019 07:57
Status

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG); Antrag auf Informationsgewährung vom 27.08.2019 nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich des Betriebes Penny in 86633 Neuburg Sehr geehrte<Information-entfernt> am 27.08.2019 haben Sie per E-Mail einen Antrag auf Informationsgewährung gemäß § 4 Absatz 1, § 2 Absatz 1 VIG zu dem Betrieb Penny, Sudetenlandstraße 23, 86633 Neuburg gestellt. Mit E-Mail vom 03.09.2019 wurden Sie darüber informiert, dass zur weiteren Bearbeitung des Antrages die Angabe der richtigen Anschrift notwendig ist und das ohne diese Angabe eine Ablehnung in Betracht gezogen wird. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Reaktion Ihrerseits. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragsstellers enthalten. Dem sind Sie bei Ihrer Antragsstellung nicht nachgekommen, da die angegebene Adresse Ihnen nicht zugeordnet werden konnte. Wir sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG verpflichtet, auf Nachfrage Ihren Namen mit der dazugehörigen Anschrift dem Dritten offenzulegen. Dieser Verpflichtung können wir in Ihrem Fall nicht nachkommen, da wir keine richtige Anschrift von Ihnen zur Verfügung hatten. Aus den vorgenannten Gründen wird Ihr oben genannter Antrag abgelehnt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstr. 30, 80335 München (Hausanschrift) bzw. Postfach 20 05 43, 80005 München (Postanschrift) Klage erhoben werden. Die Klage kann auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de<http://www.vgh.bayern.de>) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten in Folge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfes durch den betroffenen Lebensmittelunternehmer, insbesondere auf § 80 a VwGO, wird hingewiesen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.