Kontrollbericht zu Peter Pane, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Peter Pane
Schloßstraße 34-37
12163 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

1. Die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb „Peter Pane, Schloßstraße 34-37, 12163 Berlin“ fanden am 26.05.2020 und am 28.05.2021 statt.
2. Es kam hierbei zu keinen Beanstandungen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. September 2023
  • Frist
    28. November 2023
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: …
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Peter Pane, Berlin [#288613]
Datum
19. September 2023 23:34
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Peter Pane Schloßstraße 34-37 12163 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288613/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Bescheid stattgebender Bescheid
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
5. Oktober 2023
Status
Warte auf Antwort
stattgebender Bescheid
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, in Bezug auf meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Peter Pane, Berlin“ vom 19.09.2023 (#288613) (Ihr Z…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
OA 105 - VIG 18/2023 // Fristüberschreitung - Kontrollbericht zu Peter Pane, Berlin [#288613]
Datum
3. Dezember 2023 23:10
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, in Bezug auf meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Peter Pane, Berlin“ vom 19.09.2023 (#288613) (Ihr Zeichen OA 105 - VIG 18/2023) übersandten Sie mir die begehrten Informationen nicht, obwohl die gesetzlich vorgegebene Frist hierfür inzwischen abgelaufen ist. Daher bitte ich Sie höflich, meinen Antrag alsbald zu bearbeiten. Andernfalls werde ich zu gegebener Zeit Untätigkeitsklage erheben. Ich bin umgezogen. Meine neue Adresse lautet [geschwärzt], [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Anforderung persönliche E-Mail-Adresse
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Via
Briefpost
Betreff
Anforderung persönliche E-Mail-Adresse
Datum
8. Dezember 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 08.12.2023. In dieser verweisen Sie auf eine…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mitteilung E-Mail-Adresse // OA 105 - VIG 18/2023 // Kontrollbericht zu Peter Pane, Berlin [#288613]
Datum
18. Dezember 2023 12:25
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 08.12.2023. In dieser verweisen Sie auf eine Textpassage inmitten des ausführlich begründeten Bescheides vom 05.10.2023. Diese Ausführungen hatte ich nicht gelesen, weil der Tenor meinem Antrag vollständig stattgibt und mir daher eine weitere Lektüre nicht nötig erschien. Nachdem ich den Absatz jetzt gelesen habe, muss ich sagen, dass ich aus der Formulierung, "die Gewährung der von Ihnen beantragten Informationen erfolgt dann an die von Ihnen noch mitzuteilende E-Mail-Adresse" nicht entnehmen kann, dass es sich hierbei um meine im Alltag gebrauchte E-Mail-Adresse handeln muss. Ich teile Ihnen daher als E-Mail-Adresse mit: <<E-Mail-Adresse>> Nebenbei gesagt finde ich es unanständig, eine von Ihnen als so wesentlich angesehene Information inmitten eines längeren Textes zu verstecken. Ich bitte Sie um Übersendung an meine oben mitgeteilte @fragdenstaat.de-E-Mail-Adresse. Diese ermöglicht einen Zugang an mich. Die Mitteilung meiner auch für die Anmeldung zu wichtigen Online-Services genutzten Alltags-E-Mail-Adresse ist für eine Auskunft an mich nicht nötig und stünde somit im Konflikt mit dem von der DSGVO statuierten Prinzip der Datensparsamkeit. Ich darf Sie bitten, Ihren Bescheid so zu vollziehen, wie er von Ihnen tenoriert wurde. Der Tenor enthält keine Bestimmung, wonach die Auskunft nicht an die von mir angegebene E-Mail-Adresse übersandt werden sollte. Der Bescheid ist bestandskräftig und sein Vollzug überfällig. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Nachricht vom 18.12.2023. Ich weise Sie daraufhin, dass e…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Betreff
AW: Mitteilung E-Mail-Adresse // OA 105 - VIG 18/2023 // Kontrollbericht zu Peter Pane, Berlin [#288613]
Datum
19. Dezember 2023 10:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Nachricht vom 18.12.2023. Ich weise Sie daraufhin, dass es ratsam ist, einen Bescheid vollständig zu lesen. Der Verfügungssatz (der Tenor) enthält die Regelung des Verwaltungsaktes und dient für den Adressaten als Klarstellungsfunktion. Dies ist hier im Bescheid vom 05.10.2023 erfolgt. Die Begründung, die dann in der "weiteren Lektüre" zu finden ist, enthält die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Entscheidung geführt haben. Die Tatbestandsaufnahme beschreibt den Sachverhalt, auf den sich die Entscheidung stützt. Die Bescheidung selbst ist dann die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und gibt die abschließende Entscheidung der Behörde wieder. Des Weiteren erfolgen in der "weiteren Lektüre" inhaltliche Bestimmungen und Hinweise, die den Adressaten des Bescheids eingehend aufklären. Sollte man als Adressat mit einer Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden sein, empfiehlt es sich umso mehr, die gesamte "Lektüre" zu lesen, da in einem Bescheid über den Rechtsbehelf aufgeklärt wird, also über das rechtliche Mittel der Anfechtung einer behördlichen Entscheidung. Des Weiteren weise ich Sie auf folgendes Urteil hin: VG Köln, Urteil vom 18.03.2021 - 13 K 1189/20 (Kurzfassung: die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse ist erforderlich, damit die Behörde ihrer Bekanntgabepflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nachkommen kann. Wird die Form eines elektronischen Verwaltungsaktes gewählt, ist die von der Plattform generierte E-Mail-Adresse nicht geeignet, einen hinreichend sicheren Zugang zu garantieren!) Ausnahmsweise gewähre ich Ihnen nun die begehrten Informationen an die von Ihnen benannte E-Mail Adresse. Für zukünftige Anfragen berücksichtigen Sie bitte, dass für die Übermittlung der Informationen Ihre private E-Mail Adresse erforderlich ist. Mit Bescheid vom 05.10.2023 wurde Ihrem Antrag vom 19.09.2023 auf Informationen in Sachen „Kontrollbericht zu Peter Pane, Berlin“ stattgegeben. Das betroffene Unternehmen legte hiergegen keine Rechtsbehelfe ein. Die Informationen werden Ihnen daher wie folgt gewährt. 1. Die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb „Peter Pane, Schloßstraße 34-37, 12163 Berlin“ fanden am 26.05.2020 und am 28.05.2021 statt. 2. Es kam hierbei zu keinen Beanstandungen. Eine Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte erfolgt insofern nicht, da diese keine Beanstandungen als nicht zulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 VIG enthalten. Mit freundlichen Grüßen