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Kontrollbericht zu Pizzeria La Medya, Dortmund

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Pizzeria La Medya
Von-der-Tann-Straße 16
44143 Dortmund

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Januar 2019
  • Frist
    16. März 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Pizzeria La Medya, Dortmund [#36572]
Datum
14. Januar 2019 14:55
An
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Pizzeria La Medya Von-der-Tann-Straße 16 44143 Dortmund 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Ordnungsamt Sehr geehrte/r Herr Antragsteller/in, zu Ihrem Antrag nach § 2 …
Von
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu Pizzeria La Medya, Dortmund [#36572]
Datum
18. Januar 2019 09:01
Status
Anfrage abgeschlossen

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Ordnungsamt Sehr geehrte/r Herr Antragsteller/in, zu Ihrem Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG teile ich Ihnen zunächst Folgendes mit: 1.) Die Vorgabe in § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG, solche Anträge "in der Regel" innerhalb eines Monats zu bescheiden, wird absehbar in etlichen Fällen nicht einzuhalten sein. Bei einer erforderlichen Beteiligung Dritter verlängert sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG die Frist für die Entscheidung über den Antrag per se auf zwei Monate. Das trifft grundsätzlich zu, wenn es sich bei dem/der Betreiber/in des von dem Antrag betroffenen Unternehmens um eine/n Einzelgewerbetreibende/n (Inhaber/in) handelt, da dann die betriebsbezogenen Daten zugleich personenbezogene Daten gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) VIG und analog § 9 IFG NRW sind. In diesen Fällen kann nach § 3 Satz 2 VIG und §§ 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. 28 Abs. 1 VwVfG ein Informationszugang nur erfolgen, wenn der/die Betroffene (hier: der/die Betriebsinhaber/in) zuvor angehört wurde. Ein gravierendes und damit überwiegendes öffentliches Interesse (§§ 3 Satz 2 VIG, 28 Abs. 3 VwVfG) an der Bekanntgabe der beantragten Daten an Antragsteller, das eine Anhörung verzichtbar machen würde, ist bei der hier verfahrensgegenständlichen Konstellation nicht zu erkennen. Die Option aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG, wonach bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG von einer Anhörung abgesehen werden kann, ist im Fall personenbezogener Daten (Betriebsdaten eines/einer Einzelgewerbetreibenden) nach sorgfältigem Ermessen ebenfalls nicht anzuwenden. Auch in den Fällen, wo auf eine Anhörung betroffener Dritter verzichtet werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen über Anträge nach dem VIG den betroffenen Dritten zur Kenntnis zu geben sind (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VIG) und ihnen ein Zeitraum von 14 Tagen zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen ist (§ 5 Abs. 4 Sätze 2 u. 3 VIG), bevor ein Informationszugang für die Antragsteller erfolgen kann. Gerade vor dem Hintergrund des hohen Aufkommens von Anträgen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Bearbeitungsdauer bei der zuständigen Behörde die o.g. Monatsfrist überschreitet. 2.) Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG dem/der von Ihrer Anfrage betroffenen Lebensmittelunternehmer/in auf dessen/deren Verlangen hin Ihre Personalien (Name, Anschrift) zwingend mitzuteilen sind. Dem steht auch Art. 21 DSGVO nicht entgegen; dort heißt es in Abs. 1 Satz 2: "Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen." Letzteres trifft hier zu, da der durch § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG gewährte Rechtsanspruch des/der Beteiligten zu wahren ist. Gründe, warum Ihr Wunsch, gegenüber dem/der Beteiligten anonym zu bleiben, dessen/deren gesetzlichem Rechtsanspruch übergeordnet sein sollte, sind nicht ersichtlich. Mit freundlichen Grüßen
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