Kontrollbericht zu Puc Loc Tho, Augsburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Puc Loc Tho
Meraner Straße 3
86165 Augsburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    23. Juli 2022
  • Frist
    27. August 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Puc Loc Tho, Augsburg [#254905]
Datum
24. Juli 2022 08:45
An
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Puc Loc Tho Meraner Straße 3 86165 Augsburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 254905 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/254905/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen hiermit den Zugang Ihres nachfolgenden Antrags nach dem VI…
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Puc Loc Tho, Augsburg [#254905]
Datum
25. Juli 2022 10:30
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen hiermit den Zugang Ihres nachfolgenden Antrags nach dem VIG. Wie sie bereits durch Ihre Anfrage vom 27.01.2019 wissen, benötigen wir zur Bearbeitung Ihrer Anfrage Ihre echten und vollständigen Adressdaten (Name und Anschrift). Sollten diese nicht bis zum 01.08.2022 eingegangen sein, betrachten wir Ihren Antrag als zurückgenommen. Danach ist zur weiteren Bearbeitung die Anhörung des Betriebs gemäß Art. 28 BayVwVfG erforderlich. Die gesetzliche Frist zur Verbescheidung Ihres VIG-Antrags verlängert sich damit auf zwei Monate (§ 5 Absatz 2, Satz 2 VIG). Der angefragte Betrieb kann außerdem gegen eine geplante Informationsgewährung Klage einreichen. In diesem Fall kann die Information erst nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Den Bescheid über die Informationsgewährung und die etwaige Information erhalten Sie aus verwaltungs- und haftungsrechtlichen Gründen auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Puc Loc Tho, Augsburg“ vom …
An Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Puc Loc Tho, Augsburg [#254905]
Datum
27. August 2022 09:49
An
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Puc Loc Tho, Augsburg“ vom 23.07.2022 (#254905) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Sehr << Antragsteller:in >> die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungszeit wurde von uns in keiner W…
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Puc Loc Tho, Augsburg [#254905]
Datum
29. August 2022 07:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungszeit wurde von uns in keiner Weise überschritten. Mit Email vom 25.07.2022 haben wir Sie aufgefordert uns Ihre korrekten Meldedaten bis spätestens 01.08.2022 zukommen zu lassen. Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Rückmeldung. Das Verfahren nach dem VIG ist in unserem Hause damit nach Fristablauf seit dem 02.08.2022 abgeschlossen und wird nicht weiterbearbeitet. Falls Sie wirklich ein ernsthaftes Interesse an der Informationsgewährung haben können Sie Ihren Antrag aber gegebenenfalls erneut vorbringen. Nachdem Sie mit dem Vorgang inzwischen hinreichend vertraut sein sollten (schließlich ist das Ihre vierte VIG-Anfrage, die wir aufgrund Ihrer fehlenden Mitwirkung nicht bearbeiten konnten), bitten wir Sie aber, im Sinne des effektiven Verwaltungsablaufs, in Zukunft von unvollständigen Anfragen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen