Kontrollbericht zu R. Thomsen EU-Großschlachterei GmbH

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
R. Thomsen EU-Großschlachterei GmbH
Neuer Kamp 1
25548 Kellinghusen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Dezember 2020
  • Frist
    16. Januar 2021
  • 10 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu R. Thomsen EU-Großschlachterei GmbH [#205713]
Datum
14. Dezember 2020 10:27
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: R. Thomsen EU-Großschlachterei GmbH Neuer Kamp 1 25548 Kellinghusen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205713/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu R. Thomsen EU-Großschlachterei GmbH [#205713]
Datum
14. Dezember 2020 13:49
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Steinburg. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/La… Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Steinburg - Gesundheitsamt
Kein Nachrichtentext
Von
Landkreis Steinburg - Gesundheitsamt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
7622/16/0073 Sehr geehrteAntragsteller/in gegen Ihren Bescheid vom 18.12.2020 lege ich Widerspruch ein. Der Wide…
An Landkreis Steinburg - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu R. Thomsen EU-Großschlachterei GmbH [#205713]
Datum
23. Dezember 2020 16:54
An
Landkreis Steinburg - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
7622/16/0073 Sehr geehrteAntragsteller/in gegen Ihren Bescheid vom 18.12.2020 lege ich Widerspruch ein. Der Widerspruch wird Ihnen noch per Post zugehen. Sie begründen die teilweise Ablehnung (keine Herausgabe der angefragten Kontrollberichte) mit einer befürchteten möglichen Veröffentlichung über die Plattform "Topf-Secret". Dazu sei angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil im Sommer 2019 (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019, Az: 7 C 29.17) den Informationszugangsanspruch nach dem VIG grundlegend gestärkt und dabei auch zu dessen Verfassungsmäßigkeit Stellung genommen hat. Es folgten Entscheidungen mehrerer Oberverwaltungsgerichte zu „Topf Secret“, die den umfassenden Informationsanspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller ebenfalls eindeutig bejahten (vgl. VGH Baden-Württemberg, 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19; ; OVG NRW, 15 B 1000/19 und 15 B 814/19; Niedersächsisches OVG, 2 ME 707/19). Die oben angeführte Rechtsprechung bestätigt einen umfassenden Informationsanspruch nach dem VIG. Aus den genannten Entscheidungen geht klar hervor, dass auch eine anschließende Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die privaten Antragsteller, selbst wenn eine entsprechende Veröffentlichungsabsicht sicher angenommen werden könnte (die bloße Inanspruchnahme des auf „Topf Secret“ zur Verfügung gestellten Formulars reicht hierfür nicht aus) nicht zur Beschränkung des Anspruchs führt (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19; OVG NRW, 15 B 1000/19 und 15 B 814/19; Niedersächsisches OVG, 2 ME 707/19). Das Bundesverwaltungsgericht macht in seinem Grundsatzurteil deutlich, dass auch eine Weitergabe der Informationen an eine Verbraucherschutzorganisation und eine Veröffentlichung durch diese nicht zur Unverhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit führt. In einem solchen Fall kann die auskunftspflichtige Stelle zwar verpflichtet sein, Zweifel an der Richtigkeit von Informationen öffentlich bekannt zu machen (Rn. 52). An der Verhältnismäßigkeit der Informationsherausgabe ändert die Veröffentlichung der Informationen jedoch nichts. Eine solche Öffentlichkeitsarbeit ist, solange sie mit Mitteln des geistigen Meinungskampfes erfolgt und nicht auf der Grundlage falscher, verfälschter oder sonst wie manipulierter Informationen geführt wird, mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundsätzlich zulässig (BVerwG, a.a.O., Rn. 21-22). Dabei erachtet das Bundesverwaltungsgericht sogar die Verwendung der Informationen zur Unterstützung einer gezielt gegen einen spezifischen Betrieb gerichteten Kampagne für unbedenklich. Erst recht kann dann aber die Unterstützung einer Initiative wie „Topf Secret“, die sich ohne Fokussierung auf einen bestimmten Betrieb allgemein für die Stärkung der Transparenz des Lebensmittelmarktes einsetzt, nicht zur Beschränkung des Informationsanspruchs führen. Entsprechend hat auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.12.2019 – VGH 10 S 1891/19) in Bezug auf über „Topf Secret“ gestellte Anträge ausgeführt: „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“ Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden (Beschluss vom 16.01.2020 - Az. 2 ME 707/19), dass es mit der Zielsetzung des VIG – eine umfängliche Information der Marktteilnehmer zu gewährleisten – vereinbar ist, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröffentlichen. Das Interesse des betroffenen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei demgegenüber weniger schutzwürdig. Der umfassende Informationsanspruch wurde somit durchaus in Kenntnis der Möglichkeit von Veröffentlichungen bestätigt. Die informationspflichtige Stelle hat nach dem VIG keine Befugnis eine eventuelle Weiterverwendungsabsicht des Antragstellers zu ergründen oder gar dagegen zu intervenieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., m.w.N.). Eine mutmaßliche Weiterverwendung der erlangten Informationen ist daher für die Frage des Anspruchs nach dem VIG völlig unerheblich. Unabhängig davon dürfen die einem Zugangsanspruch unterliegenden Informationen gem. § 2a IWG grundsätzlich weiterverwendet werden – es handelt sich dabei um ein subjektives Recht auf Weiterverwendung (vgl. auch Richter, IWG, § 2a Rn. 52). Nach alledem ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig, soweit die angefragten Kontrollberichte nicht herausgegeben werden sollen. Ich bitte Sie, die anfragten Informationen zur Verfügung zu stellen und Ihren Bescheid, unter Berücksichtigung meines Widerspruches, entsprechend abzuändern. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205713/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landkreis Steinburg - Gesundheitsamt
Erteilung betriebsbezogener Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragsteller/i…
Von
Landkreis Steinburg - Gesundheitsamt
Betreff
Erteilung betriebsbezogener Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
6. Januar 2021 13:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 14.12.2020 und entsprechend meinem dazu ergangenen Bescheid vom 18.12.2020 erteile ich Ihnen folgende Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a VIG über den Betrieb R. Thomsen EU-Großschlachterei GmbH, Neuer Kamp 1, 25548 Kellinghusen: 1. Die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden am 07.08.2020 und am 23.06.2020 statt. 2. Im Rahmen dieser Kontrollen wurden keine Beanstandungen bzw. keine solchen Beanstandungen festgestellt, zu deren Veröffentlichung ich Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) berechtigt bin. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Erteilung betriebsbezogener Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#205713] 7622/16/0073 …
An Landkreis Steinburg - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erteilung betriebsbezogener Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#205713]
Datum
7. Januar 2021 10:32
An
Landkreis Steinburg - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
7622/16/0073 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail vom 6. Januar 2021. Allerdings ist mir unklar, was Sie mit (2) aussagen wollen: Gab es bei den Kontrollen jeweils keinerlei Beanstandungen irgendwelcher Art - oder nur solche Beanstandungen, die Sie Ihrer Meinung nach nicht herausgeben dürfen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205713/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>