Kontrollbericht zu Ratskeller, Meißen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Ratskeller
Markt 1
01662 Meißen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Oktober 2022
  • Frist
    19. November 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu Ratskeller, Meißen [#260959]
Datum
16. Oktober 2022 18:39
An
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Ratskeller Markt 1 01662 Meißen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 260959 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260959/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Ihr Antrag auf Informationen nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit wird I…
Von
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationen nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
20. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
855,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit wird Ihnen der Eingang Ihres o. g. und auf das geltende Verbraucherinformationsgesetz vom 17.10.2012 gestützten Antrages bestätigt. Sie beantragen gemäß § 4 VIG Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen des Betriebes: Ratskeller, Markt 1, 01662 Meißen. Mit Ihrem Antrag bitten Sie um die elektronische Erteilung von Informationen innerhalb eines Monats (Datum der letzten beiden Betriebsüberprüfungen; Herausgabe des Kontrollberichts, sofern es bei den betreffenden Betriebsüberprüfungen zu Beanstandungen kam). Zu Ihrem Antrag ist Folgendes mitzuteilen: 1. Ihrem Wunsch nach einer elektronischen Beantwortung Ihrer Anfrage stehen Datenschutzgründe und die Pflicht der zuständigen Behörde entgegen, eingehende Anträge auf Missbräuchlichkeit zu prüfen. Aus diesen Gründen erfolgt im Rahmen der Bearbeitung ausschließlich der postalische Versand der entsprechenden Schreiben. Dies dient u. a. der Überprüfung der persönlichen Angaben und der korrekten Zustellfähigkeit. 2. Eine Bearbeitungszeit von einem Monat trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Bearbeitungszeit verlängert sich bei Beteiligung von Dritten gemäß § 5 Abs. 2 VIG auf zwei Monate. Eine Beteiligung von Dritten ist gegeben (o. g. Betrieb). Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei derartigen Anträgen (Drittbetroffenheit der entsprechenden Betriebe) innerhalb der Regelbearbeitungszeit von 2 Monaten behördlich die Entscheidung über einen Informationszugang zu treffen ist (§ 5 Abs. 2 VIG). Mit dieser Entscheidung ist jedoch eine Erteilung von Informationen noch nicht verbunden (§ 5 Abs. 3 VIG). Informationen können im Regelfall erst dann erteilt werden, wenn der betroffene Betrieb gegen die Erteilung der Informationen keine Rechtsmittel einlegt bzw. wenn die Rechtsmittel nicht zum Erfolg führen. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Informationen entweder nicht oder aber erst nach Monaten erteilt werden können. 3. Zu den von Ihnen gestellten Fragen ist Folgendes mitzuteilen: Zu Frage 1 Ihres Antrages: Ein Anspruch auf den freien Zugang zur Information über das Datum einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle besteht nur dann, wenn im Rahmen dieser Kontrolle Sachverhalte festgestellt oder Maßnahmen veranlasst wurden, zu denen nach VIG Informationszugang besteht (§ 2 Abs. 1 VIG). Eine pauschale Auskunft, wann lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen stattfanden - unabhängig davon, ob im Rahmen dieser Kontrollen derartige Sachverhalte bzw. Maßnahmen berührt wurden, zu denen Anspruch auf Informationszugang nach VIG besteht - fällt nicht unter die in § 2 Abs. 1 VIG aufgelisteten Sachverhalte. Somit entfällt dazu ein pauschaler Informationsanspruch. Zu Frage 2 Ihres Antrages: Die beantragte "Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts" ist nicht möglich, da Kontrollberichte (die als Formular verwendet werden) unmittelbar nach der durchgeführten amtlichen Kontrolle im Betrieb dem Verantwortlichen oder dessen Vertretung direkt übergeben werden. Die übergebenen Kontrollberichte sind insoweit in den Besitz des Verantwortlichen des Betriebes übergegangen. Es ist Ihnen unbenommen, zu Betrieben direkten Kontakt aufzunehmen und diese zu bitten, Ihnen Kontrollberichte herauszugeben. 4. Der Antrag auf Informationszugang nach dem VIG setzt voraus, dass das VIG mit seinem gesamten Regelungsinhalt rechtskonform durch die bearbeitende Behörde angewendet werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden kann, da nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG die bearbeitende Behörde dem betreffenden Betrieb auf dessen Nachfrage zu jedem Zeitpunkt im Verlauf der Bearbeitung Name und Anschrift des Antragstellers offenlegen muss. Eine nachträgliche Rücknahme des Antrages lässt dieses Recht nicht entfallen. Jeder, der einen Antrag auf Informationen nach dem VIG stellt, sollte sich bereits vor Antragstellung darüber im Klaren sein, dass seine persönlichen Daten auf Nachfrage gegenüber dem betreffenden Betrieb offengelegt werden müssen. Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass i. d. R. jeder von einem solchen Antrag betroffene Betrieb auf der Herausgabe dieser Daten besteht. Bei der bisherigen Bearbeitung derartiger Anträge nach VIG, die über das auch von Ihnen genutzte Internetportal eingingen, musste festgestellt werden, dass den Antragstellern im Regelfall unbekannt war, dass Ihre persönlichen Angaben an das betreffende Lebensmittelunternehmen auf Nachfrage herausgegeben werden müssen. Sehr oft führte das dazu, dass die Anfragenden von Ihrem Antrag auf Informationen nach Kenntnisnahme dieses Sachverhaltes Abstand genommen haben. Um Sie vor einer möglicherweise unbewussten oder unbeabsichtigten Herausgabe Ihrer persönlichen Daten zu schützen, erfolgt hiermit vor der weiteren Bearbeitung Ihres Antrages noch folgende Rückfrage: Bitte teilen Sie bis spätestens 03.11.2022 gegenüber dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen (LÜVA) nachweislich mit, ob Sie sich mit Ihrer Frage 2 nicht auf den Kontrollbericht selbst, sondern auf dessen Inhalt beziehen und dass Ihnen bekannt ist, dass bei Aufrechterhaltung Ihrer Anfrage Ihre persönlichen Daten nicht geschützt werden können, sondern an den betreffenden Betrieb auf dessen Nachfrage herausgegeben werden müssen. Um Ihnen eine unnötige Rückinformation an die absendende Behörde zu ersparen, ist eine solche Rückinformation nicht zwingend erforderlich, wenn Sie auf Grund der Kenntnisnahme des o. g. Sachverhaltes zur wirksamen Vermeidung der Herausgabe Ihrer persönlichen Daten von Ihrem Antrag zurücktreten, Sollte keine derartige Rückinformation dem LÜVA fristgerecht zur Kenntnis gelangen, so wird davon ausgegangen, dass Ihnen die verpflichtende Herausgabe Ihrer persönlichen Daten an den betreffenden Betrieb (auf dessen Nachfrage) noch nicht bekannt war und dass Sie diesbezüglich von Ihrem Antrag Abstand nehmen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Bearbeitung Ihres Antrages nach Ablauf der o. g. Frist beendet wird, ohne dass dazu ein weiteres Schreiben an Sie ergeht. Vorsorglich werden Sie ergänzend darauf hingewiesen, dass - gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Buchst c DSGVO der Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung (in Form der Weiterleitung) nicht zum Unterbleiben der Verarbeitung der Daten führt, da die Verarbeitung auf einer Rechtsvorschrift beruht (§ 5 Abs. 2 VIG). - die absendende Behörde für andere Rechtsbereiche, wie beispielsweise das Umweltrecht bzw. das Sächsische Umweltinformationsgesetz, nicht zuständig ist. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag auf Informationen nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Anfrage #260959 [#260959] Sehr geehrte D…
An Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationen nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Anfrage #260959 [#260959]
Datum
1. November 2022 16:19
An
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte an meiner Anfrage fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 260959 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260959/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Ihr Antrag auf Informationen nach Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o. g. Ant…
Von
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationen nach Verbraucherinformationsgesetz
Datum
23. November 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
808,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o. g. Antrag (Informationsbegehren) nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 17.10.2022, ergeht gemaB § 5 Abs. 2 VIG folgender Grundbescheid: 1. Dem Antrag (Informationsbegehren) nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird stattgegeben. 2. Der Zugang zu den nachgesuchten Informationen erfolgt durch schriftliche Auskunftserteilung nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Dritten. 3. Dieser Grundbescheid ergeht kostenfrei. Wichtige Hinweise: Die auf Grundlage des VIG erlangten Informationen sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes nur für den Antragsteller vorgesehen. Eine Veröffentlichungsabsicht hat der Gesetzgeber damit nicht verbunden (weder über Internet noch über die Tagespresse). Sollte eine Veröffentlichung durch einen Antragsteller im Nachgang erfolgen, so ist allein der Antragsteller für diese Veröffentlichung und die ggf. daraus entstandenen Folgen — auch gegenüber dem betreffenden Betrieb — u. U. haftbar. Für die Veröffentlichung von Feststellungen der Lebensmittelüberwachung ist das VIG nicht anwendbar, sondern nur die Spezialvorschrift des § 40 Abs. 1 a des geltenden Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Zuständig für eine solche Veröffentlichung nach dieser Vorschrift sind danach jedoch keine Privatpersonen, sondern nur die dazu ermächtigten Lebensmittelüberwachungsbehörden. Mit Ihrem o. g. Antrag (Informationsbegehren) bitten Sie um die elektronische Erteilung von Informationen innerhalb eines Monats (Datum der letzten beiden Betriebsüberprüfungen im Betrieb; Ratskeller, Markt 1, 01662 Meißen; Herausgabe des Kontrollberichts, sofern es bei den betreffenden Betriebsüberprüfungen zu Beanstandungen kam). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG besteht nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, sowie Maßnahmen- und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG umfasst der Informationsanspruch auch Informationen zu Überwachungsmaßnahmen. Ihr Antrag (Informationsbegehren) unterfällt dem Anwendungsbereich des VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG sind nicht ersichtlich. Demgemäß ist Ihrem Antrag (Informationsbegehren) stattzugeben. Nach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang allerdings erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Die sofortige Vollziehbarkeit des Grundbescheides folgt aus § 5 Abs. 4 VIG, da sich das Informationsbegehren auf Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG richtet. Sie wünschten die Übermittlung der Informationen per E-Mail. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewahrt werden. Die Informationsgewährung wird vorliegend schriftlich (postalisch) erfolgen. Auf die Gründe wurden Ihnen gegenüber bereits im Schreiben vom 20.10.2022 naher eingegangen. Über die Regelbearbeitungszeit von 2 Monaten wurden Sie ebenfalls bereits am 20.10.2022 informiert. Es ist vorgesehen, Kopien der verfahrensgegenständlichen Kontrollberichte dem Schreiben, mit dem die Informationsgewährung erfolgen wird, als Anlagen beizufügen, sofern der betreffende Betrieb die Herausgabe nicht durch Widerspruch und erfolgreichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht verhindert. Personenbezogene Angaben sowie Angaben, die nicht unter die von Ihnen beantragten Informationen fallen, werden in den Kopien der Kontrollberichte geschwärzt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG. Danach ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei. Der Zugang zu den Informationen ist im vorliegenden Verfahren kostenfrei. Für den Fall der Bestandskraft wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Richtigkeit der Informationen nicht überprüft worden ist, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VIG). Der informationspflichtigen Stelle sind Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit gegenwärtig nicht bekannt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift beim Landratsamt Meißen, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Widerspruch erhoben werden. Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser über das SecureMail Gateway des Freistaats Sachsen an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> zu richten. Nähere Hinweise zum SecureMail Gateway des Freistaats Sachsen sind auf der Internetseite https://www.esv.sachsen.de/secure-mail-gateway.html zu finden. Die Erhebung des Widerspruches durch einfache E-Mail wahrt daher die Form nicht. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Ihr Antrag nach dem VIG Sehr geehrter Herr Semsrott, die im o. g. vollziehbaren Grundbescheid gesetzte Frist ist …
Von
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem VIG
Datum
29. Dezember 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
727,2 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, die im o. g. vollziehbaren Grundbescheid gesetzte Frist ist abgelaufen. Rechtsbehelfe wurden durch den von der Anfrage betroffenen Betrieb bisher nicht eingelegt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die den Zugang zu den von Ihnen nachgesuchten Informationen gemäß § 5 Abs. 4 VIG gestatten. Die inhaltliche Richtigkeit der Informationen ist nicht überprüft worden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VIG). Der informationspflichtigen Stelle sind Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit nicht bekannt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG). Wichtige Hinweise: Die auf Grundlage des VIG erlangten Informationen sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes nur für den Antragsteller vorgesehen. Eine Veröffentlichungsabsicht hat der Gesetzgeber damit nicht verbunden (weder über Internet noch über die Tagespresse). Sollte eine Veröffentlichung durch einen Antragsteller im Nachgang erfolgen, so ist allein der Antragsteller für diese Veröffentlichung und die ggf. daraus entstandene Folgen - auch gegenüber dem betreffenden Betrieb - u. U. haftbar. Für die Veröffentlichung von Feststellungen der Lebensmittelüberwachung ist das VIG nicht anwendbar, sondern nur die Spezialvorschrift des § 40 Abs. 1 a des geltenden Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Zuständig für eine solche Veröffentlichung nach dieser Vorschrift sind danach jedoch keine Privatpersonen, sondern nur die dazu ermächtigten Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die schriftliche Auskunft wird wie folgt an Sie erteilt: Zu Ihrer Frage 1: Die letzten beiden lebensmittelhygienerechtlichen Überprüfungen vor Eingang Ihrer Anfrage fanden am 08.06.2021 und am 28.02.2022 statt. Zu Ihrer Frage 2: Anbei erhalten Sie die betreffenden Kopien der Durchschriften der Kontrollberichte mit den Informationen bzgl. Beanstandungen und Abweichungen zur Information (siehe Anlagen). Angaben, die nicht unter die beantragten Informationen fallen bzw. die nicht vom Informationszugang betroffen sind sowie personenbezogene Daten wurden geschwärzt. Mit freundlichen Grüßen

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