Kontrollbericht zu Restaurant "Gutshaus Albertsdorf", Bentwisch

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Restaurant "Gutshaus Albertsdorf"
Albertsdorf 13
18182 Bentwisch

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. April 2021
  • Frist
    11. Mai 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Landkreis Rostock - Veterinär- und - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Restaurant "Gutshaus Albertsdorf", Bentwisch [#217799]
Datum
8. April 2021 16:17
An
Landkreis Rostock - Veterinär- und - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Restaurant "Gutshaus Albertsdorf" Albertsdorf 13 18182 Bentwisch 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217799/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Rostock - Veterinär- und - Lebensmittelüberwachungsamt
Empfangsbestätigung hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags vom 08. April 2021 nach §§ 1 und 2 des V…
Von
Landkreis Rostock - Veterinär- und - Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
12. April 2021
Status
Warte auf Antwort
hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags vom 08. April 2021 nach §§ 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zu dem im Betreff genannten Betrieb. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des VIG beträgt die Frist zur Bescheidunq Ihres Antrags in der Regel bis zu einem Monat. Aufgrund der Anhörung von beteiligten Dritten, in diesem Fall der Betriebsinhaber des oben genannten Betriebs, verlängert sich in diesem Fall die Bearbeitungszeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 des VIG· jeweils auf 2 Monate. Die Auskunftserteilung ist gemäß § 7 Abs. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 € gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn der betroffene Betrieb Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In dem Fall werden Ihnen gegenüber kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Im Falle der Nachfrage des Betriebsinhabers gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 VIG bzgl. Ihrer persönlichen Daten werden. Sie über die Weitergabe Ihrer Daten entsprechend informiert. Die Bearbeitung Ihres Antrags erfolgt grundsätzlich per Postweg, nicht per E-Mail.
Landkreis Rostock - Veterinär- und - Lebensmittelüberwachungsamt
Grundbescheid 1. Ihrem Antrag wird insofern stattgegeben, dass Ihnen der Inhalt der Kontrollberichte der letzten b…
Von
Landkreis Rostock - Veterinär- und - Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Grundbescheid
Datum
25. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
1. Ihrem Antrag wird insofern stattgegeben, dass Ihnen der Inhalt der Kontrollberichte der letzten beiden Betriebsprüfungen mitgeteilt wird. 2. Der Zugang zu den nachgesuchten Informationen erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Inhaltes der letzten Kontrollberichte an Ihre Postanschrift nach Ablauf einer Frist . von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an den beteiligten Dritten. 3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

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Landkreis Rostock - Veterinär- und - Lebensmittelüberwachungsamt
Informationszugang Zeitpunkt der Antragsteilung. t. Die letzten beiden Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwa…
Von
Landkreis Rostock - Veterinär- und - Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang
Datum
8. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
Zeitpunkt der Antragsteilung. t. Die letzten beiden Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung im oben genannten Betrieb fanden am 15.11.2018 und 03.12.2019 statt. 2. Bei der Kontrolle am 15.11.2018 wurden folgende offensichtlichen lebensmittelrechtlichen Mängel festgestellt: a, Arbeitshygiene: Textilhandtücher in direktem Kontakt mit frischem Fleisch b. Betriebshygiene: Nikotingeruch im Flur Die festgestellten Mängel wurden umgehend behoben. 3. Bei der Kontrolle am 03.12.2019 wurden keine lebensmittelrechtlichen Abweichungen festgestellt.