Kontrollbericht zu Rewe, Wustermark

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Rewe
Am Markt 3
14641 Wustermark

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Dezember 2021
  • Frist
    1. Februar 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Havelland - Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Rewe, Wustermark [#236334]
Datum
27. Dezember 2021 22:39
An
Landkreis Havelland - Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Rewe Am Markt 3 14641 Wustermark 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 236334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236334/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landkreis Havelland - Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Anspruch nach VIG - Antrag wird abgelehnt Der Antrag wird abgelehnt. 1. Fir diesen Bescheid werden keine Gebiihre…
Von
Landkreis Havelland - Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Anspruch nach VIG - Antrag wird abgelehnt
Datum
31. Januar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,7 MB
Der Antrag wird abgelehnt. 1. Fir diesen Bescheid werden keine Gebiihren erhoben. Begriindung I. Mit Datum vom 27.12.2021 beantragten Sie per Email die Ubersendung der letzten beiden Kontrollberichte fiir den Betrieb Rewe Markt Andreas Fleischer oHG, Hoppenrader Allee 1 in 14641 Wustermark nach VIG. Die Priifung der zur Verfagung stehenden Unterlagen zu diesem Betrieb hat keinerlei Verst6Re gegen Rechtsvorschriften in den letzten 5 Jahren ergeben. il. Fir die Entscheidung iber Ihren formgerechten Antrag nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 3 VIG bin ich die zur Entscheidung zustandige Behérde, §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 der Verordnung Uber die Zustandigkeiten nach dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZFV). Ihren Antrag muss ich ablehnen, da es schon an den Tatbestandvoraussetzungen flr den Anspruch fehit. Nach § 2 VIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten soweit von den zustadndigen Stellen nicht zulassige Abweichungen von rechtlichen Anforderungen festgestellt worden sind. Bei dem von Ihnen angegebenen Betrieb gab es in der jüngeren Vergangenheit keine solche Verstöße, sodass Ihr Antrag abzulehnen war. Ferner fehit es einem Anspruch auf Mitteilung der Daten zu den letzten Kontrollen. § 2 VIG vermittelt nur dann einen Informationsanspruch wenn rechtliche Verst6e vorliegen. In Ermangelung solcher Verst6Re haben Sie daher auch auf diese Information keinen Anspruch. Ihr Auskunftsersuchen bezieht sich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und ist damit gemaß § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes gebühren- und auslagenfrei.