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Kontrollbericht zu Roter Hahn, Bremen

Den letzten, aktuellen Kontrollbericht der lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfung von
Roter Hahn
Hamburger Str. 183
28205 Bremen

Unbekannt

  • Datum
    24. September 2018
  • Frist
    26. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Roter Hahn, Bremen [#33712]
Datum
24. September 2018 16:28
An
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
Den letzten, aktuellen Kontrollbericht der lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfung von Roter Hahn Hamburger Str. 183 28205 Bremen
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere den Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zur Herausgabe des letzten Kontrollberichts der amtlic…
Von
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Betreff
20180925_AW: Kontrollbericht zu Roter Hahn, Bremen [#33712]
Datum
25. September 2018 09:59
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zur Herausgabe des letzten Kontrollberichts der amtlichen Betriebsprüfung des von Ihnen gewählten Betriebes. Wir informieren Sie jedoch darüber, dass Ihrem Antrag auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) nicht gefolgt werden kann. Nach § 1 VIG bezieht sich die Informationspflicht der zuständigen Behörden lediglich auf "Erzeugnisse" i.S.d. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Sie haben jedoch Informationen nicht zu einem konkreten Erzeugnis sondern zu einem behördlichen Kontrollbericht begehrt. Diese Informationen werden durch den Anwendungsbereich des VIG nicht gedeckt. 1. Die Abfrage zu behördlichen Informationen wie einem solchen Kontrollbericht können jedoch nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) beantragt werden. Hier bitten wir Sie daher um die Information, ob Sie Ihren Antrag nach dem BremIFG stellen wollen. 2. Weiterhin ist nach § 5 BremIFG der Schutz der personengebundenen Daten zu beachten. Daher wären entweder die betroffenen Personen, deren persönliche Daten auf dem Bericht enthalten sind, vorab über die Veröffentlichung zu befragen und zu informieren oder aber der Bericht um die persönlichen Daten zu bereinigen (z.B. durch Schwärzen). Hier bitten wir Sie um die Auskunft, ob Sie mit dem Schwärzen der Personen einverstanden wären. Anderenfalls würde ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand entstehen, deren Kosten Ihnen dann ggfls. auferlegt werden würden. Sollten Sie aber die Weitergabe der Daten Dritter durch diese Behörde als erforderlich ansehen, müssen Sie Ihren Antrag zudem begründen (§ 7 Abs. 2 BremIFG). 3. Nach § 7 Abs. 1 S. 3 BremIFG kann die Behörde den Nachweis über die Identität des Antragstellers verlangen. Dies würden wir in Ihrem Fall ebenfalls einfordern. Bitte senden Sie uns einen Nachweis über Ihre Identität zu oder belegen diese durch einen persönlichen Besuch in dieser Behörde. Wir versichern Ihnen, dass diese Information vertraulich behandelt wird. Wir bitten Sie daher um die Rückmeldung bis zum 05.10.2018 unter Beibringung der erforderlichen Informationen der Ziffern 1. und 2. sowie dem Identitätsnachweis nach Ziffer 3. Anderenfalls gehen wir davon aus, dass Sie an Ihrem Antrag auf Informationsherausgabe nicht mehr festhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich widerspreche Ihrer Darstellung, dass die…
An Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 20180925_AW: Kontrollbericht zu Roter Hahn, Bremen [#33712]
Datum
25. September 2018 15:27
An
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich widerspreche Ihrer Darstellung, dass die von mir angefragten Informationen durch den Anwendungsbereich des VIG nicht gedeckt werden. Der Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (vgl. nur BayVGH, Urt. v. 16.02.2017 – 20 BV 15.2208 – Juris Rn. 37 ff. mwN), denn dies würde dem Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen. Damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 – Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Darauf berufe ich mich. Ich erhalte daher meinen VIG-Antrag aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie haben über die Onlineseite fragdenstaat.de Ih…
Von
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Betreff
20180926_AW: Kontrollbericht zu Roter Hahn, Bremen [#33712]
Datum
26. September 2018 10:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie haben über die Onlineseite fragdenstaat.de Ihren Antrag auf Auskunft nach dem VIG gestellt. Sie gaben hierbei an, dass Sie den letzten Kontrollbericht der lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfung der Betriebsstätte "Roter Hahn", Hamburger Str. 183, 28205 Bremen erhalten wollen. Nach wie vor überprüfen wir die Zulässigkeit Ihres Antrags. Ihrem Antrag haben Sie zwar Ihren Namen, aber nicht Ihre Anschrift hinzugefügt (siehe hierzu § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG). Wir hegen daher Zweifel an Ihrer Identität als Antragsteller. Nach dem VIG hätten Sie Anspruch auf Informationen zu lebensmittelrechtlichen Beanstandungen. Dies beinhaltet nach der Entscheidung des BayVGH alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Ihren Antrag haben Sie zwar hinsichtlich der Herausgabe des letzten Kontrollberichts hinreichend bestimmt, grundsätzlich wäre allerdings der Antrag auf Informationen über Beanstandungen aus der letzten Kontrolle notwendig gewesen. Wir nehmen einen solchen Antrag aber nunmehr zu Ihren Gunsten an. Um das Verfahren abzukürzen teilen wir Ihnen mit, dass der Betrieb seit ca. 1 1/2 Jahren unter einem neuen Inhaber besteht und seit dieser Zeit keine lebensmittelrechtlichen Beanstandungen festgestellt wurden. Insofern sind auch keine Maßnahmen und Entscheidungen durch die Überwachungsbehörde erfolgt und daher eine Übermittlung der von Ihnen begehrten Auskunft nicht möglich. Sollten Sie dennoch auf eine Einsichtnahme in die Betriebsakte bestehen, wäre nach wie vor der Ihnen bereits offenbarte Antrag nach dem BremIFG möglich. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre rasche und umfassende Antwort. Bezüglich Ihrer Prüfung der Zulä…
An Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 20180926_AW: Kontrollbericht zu Roter Hahn, Bremen [#33712]
Datum
1. Oktober 2018 15:19
An
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre rasche und umfassende Antwort. Bezüglich Ihrer Prüfung der Zulässigkeit meines Antrags: Sie verweisen auf das Fehlen meiner Anschrift und auf § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG. Ich weise darauf hin, dass es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift, mitnichten um eine Muss-Vorschrift handelt. Ich teile aber Ihr Anliegen, das ganze Verfahren abzukürzen. Daher: Mir leuchtet zwar nicht ganz ein, warum ich einen Anspruch auf den Kontrollbericht nur haben soll, wenn es zu Beanstandungen gekommen ist, nicht jedoch, wenn alles in Ordnung war. Ich bedanke mich aber für die Auskunft, dass es in den letzten anderthalb Jahren im Roten Hahn zu keinen Beanstandungen gekommen ist. Haben in den anderthalb Jahren denn überhaupt Betriebskontrollen stattgefunden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.