Kontrollbericht zu Schillergarten, Dresden

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Schillergarten
Schillerplatz 9
01309 Dresden

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Februar 2019
  • Frist
    11. April 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Schillergarten, Dresden [#56187]
Datum
7. Februar 2019 12:37
An
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Schillergarten Schillerplatz 9 01309 Dresden 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Portal "Topf Secret" Nr. [#56187] Sehr geeh…
Von
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Portal "Topf Secret" Nr. [#56187]
Datum
8. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Informationsbegehren ist bei uns als informationspflichtige Stelle am 07.02.2019 eingegangen. Wir teilen Ihnen mit, dass vorliegend Dritte gemäß § 5 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) an dem Verfahren zu beteiligen sind, da Belange dieser Dritten von Ihrem Antrag auf Informationszugang betroffen sein können. Die Frist zur Bearbeitung Ihres Informationsersuchens verlängert sich damit gemäß § 5 Abs. 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auf Ld.R. zwei Monate. Es wird darauf hingewiesen, dass Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden kann, da nach § 5 Abs. 2 VIG die gesetiliche Pflicht besteht, auf Nachfrage des Dritten, Name und Adresse des Antragstellers herauszugeben. Sie haben hinsichtlich der Datenweitergabe an den betroffen Dritten darum gebeten, über eventuelle Nachfragen des Dritten informiert zu werden, um dann zu entscheiden, ob Sie den Antrag zurücknehmen. Dieses Vorgehen ist weder im VIG noch in der Datenschutzgrundverordnung in der von Ihnen vorgegebenen Abfolge vorgesehen. Nach Information über Ihren Antrag hat der Dritte ein Recht, auf Nachfrage, Ihren Namen und Ihre Adresse zu erfahren. Der Gesetzgeber sieht keine nochmalige Einbindung des Antragstellers vor Weitergabe der personenbezogenen Daten vor. Wir sind daher verpflichtet, Ihre Daten auf Wunsch ohne Verzögerung an den Dritten bekanntzugeben. Eine nachträgliche Rücknahme des Antrages lässt dieses Recht nicht entfallen. Aufgrund dessen werden Sie gebeten, bis zum 22.02.2019 zu bestätigen, dass Sie den Antrag auf Informationsgewährung aufrechterhalten. Vor Eingang dieser Bestätigung erfolgt" keine weitere Bearbeitung Ihres Antrages. Das weitere Verfahren gestaltet sich, nach Eingang Ihrer Bestätigung, wie nachfolgend dargestellt. Zunächst wird der Dritte über Ihren Antrag informiert. Diesem wird damit Gelegenheit gegeben, Stellung zu Ihrer Anfrage zu nehmen (Anhörung). Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen gewährt werden. Im Anschluss wird über Ihren Antrag entschieden. Die Entscheidung wird Ihnen und dem Dritten sodann bekannt gegeben. Auf Nachfrage des Dritten werden diesem Ihr Name und Ihre Anschrift offengelegt, § 5 Abs. 2 VIG. Nach Bekanntgabe der Entscheidung wird dem Dritten eine Frist von zwei Wochen zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt werden, § 5 Abs. 4 VIG. Erst danach werden Ihnen die Informationen mit einem gesonderten Schreiben zur Verfügung gestellt. Sollte der Dritte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, werden bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine Informationen zur Verfügung gestellt. Sie werden dann ggf. durch das Verwaltungsgericht beigeladen. Die Auskunftserteilung erfolgt vorliegend kostenfrei. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der zahlreich eingehenden Anträge von einer verlängerten Bearbeitungsfrist ausgegangen werden muss. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Portal "Topf Secret" Nr. [#56187] Sehr …
An Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Portal "Topf Secret" Nr. [#56187]
Datum
19. Februar 2019 19:37
An
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, erkläre ich mich mit der Offenlegung meines Namens und meiner Anschrift einverstanden. Ich gehe aber davon aus, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt, wenn der betroffene Dritte tatsächlich aktiv und auf eigene Veranlassung nachfragt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Für den Fall der Datenweitergabe belegen Sie bitte mir gegenüber die Nachfrage des Dritten. Für den Fall der Datenweitergabe nennen Sie mir unverzüglich den Zeitpunkt der Datenweitergabe. Für den Fall der Datenweitergabe an den Lebensmittelunternehmer weisen Sie diesen bitte darauf hin, dass dieser mir mitteilen möchte, ob und in wieweit er diese Daten nutzt und ggf. weiterverarbeitet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56187 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
(GB 3/36/2-29 #56187); Ihr Informationsbegehren nach § 2 Abs. 1 VerbraucherinformatIonsgesetz (VIG) Sehr geehrter …
Von
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
(GB 3/36/2-29 #56187); Ihr Informationsbegehren nach § 2 Abs. 1 VerbraucherinformatIonsgesetz (VIG)
Datum
10. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr, auf Ihr Informationsbegehren vom 07.02.2019, das bei uns als informationspflichtige Stelle am 07.02.2019 eingegangen ist, ergeht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) folgender Grundbescheid: 1. Dem Informationsbegehren nach §2 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 VIG wird stattgegeben. 2. Der Zugang zu den nachgesuchten Informationen erfolgt durch schriftliche Auskunftseneilung nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Grundbescheides gegenüber dem Dritten. 3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Ihr Informationsbegehren hat folgenden Inhalt: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden? Schillergarten Schillerplatz 9 01309 Dresden 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts - unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind, [...]. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG umfasst der Informationsanspruch auch Informationen zu Überwachungsmaßnahmen. Ihr Informationsbegehren unterfällt dem Anwendungsbereich des VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG sind nicht ersichtlich. Die betroffene Lebensmittelunternehmerin hat sich im Anhörungsverfahren nicht geäußert. Demgemäß ist dem oben dargestellten Informationsbegehren stattzugeben. Nach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang allerdings erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG soll 14 Tage nicht überschreiten. Die sofortige Vollziehbarkeit des Grundbescheides folgt aus § 5 Abs. 4 VIG, da sich das Informationsbegehren auf Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG richtet. Sie begehren die Übermittlung der Informationen per E-Mail. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die Informationsgewährung wird vorliegend aus Datenschutzgründen schriftlich (postalisch) erfolgen. Der gewünschte Übermittlungsweg (elektronisch) stellt keinen sicheren Kommunikationsweg dar, da E-Mails nicht signiert und verschlüsselt zugestellt werden können. Ein unberechtigtes Abfangen/Abfischen und Mitlesen der E-Mails kann nicht ausgeschlossen werden. Daher ist der Postweg als gesicherter Kommunikationsweg gewählt worden. Die verfahrensgegenständlichen Kontrollberichte werden dann diesem Schreiben zum Informationszugang als Anlage beigefügt. Mit Blick auf die Informationsgewährung wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Richtigkeit der Informationen nicht überprüft worden ist, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG. Der informationspflichtigen Stelle sind Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit nicht bekannt, § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG. Danach ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei. Der Zugang zu den Informationen ist im vorliegenden Verfahren kostenfrei. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Dresden zu erheben. Der Hauptsitz befindet sich im Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Portal "Topf Secret" Nr. [#56187] Sehr …
An Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Portal "Topf Secret" Nr. [#56187]
Datum
11. April 2019 11:00
An
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Schillergarten, Dresden“ vom 07.02.2019 (#56187) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56187 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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AW: Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Portal "Topf Secret" Nr. [#56187] Sehr …
An Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Portal "Topf Secret" Nr. [#56187]
Datum
2. Mai 2019 11:06
An
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in wann kann ich mit den angefragten Informationen rechnen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56187 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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