Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Kontrollbericht zu Schlosshotel im Grunewald, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Schlosshotel im Grunewald
Brahmsstraße 10
14193 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. November 2019
  • Frist
    7. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe …
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Schlosshotel im Grunewald, Berlin [#169873]
Datum
5. November 2019 15:25
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Schlosshotel im Grunewald Brahmsstraße 10 14193 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Kein Nachrichtentext
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Via
Briefpost
Betreff
Datum
15. November 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht mit dem Zeichen Ord C 40 VIG-Nr336. Auch wenn…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Schlosshotel im Grunewald, Berlin [#169873]
Datum
19. November 2019 20:15
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht mit dem Zeichen Ord C 40 VIG-Nr336. Auch wenn ich nicht dazu verpflichtet bin, dies ein zweites Mal zu bestätigen: Ich halte an meinem Antrag fest und bitte um weitere Bearbeitung. Der von Ihnen in Bezug auf die Art der Informationsgewährung vertretenen Rechtsauffassung möchte ich hiermit deutlich widersprechen. Bei den über „Topf Secret“ gestellten Informationsanträgen wird um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1, 2 VIG ist der Informationszugang vorrangig auf die Art zu gewähren, die der Antragsteller in seinem Antrag begehrt hat. Eine Informationserteilung auf andere Art darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein von der Behörde darzulegender wichtiger Grund dafür, von der gewünschten Art der Informationserteilung abzuweichen, ist in Bezug auf die über „Topf Secret“ gestellten Anfragen nicht ersichtlich. Insbesondere ist es ermessensfehlerhaft, die Auskunft nur im Rahmen von Akteneinsicht zugänglich zu machen (offen gelassen durch VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 – RN 5 S 19.189 juris; VG Würzburg, Beschluss vom 15. April 2019 – W 8 S 19.311, juris Rn. 34). Wie das Bundesverwaltungsgericht zur vergleichbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 UIG a.F. festgestellt hat, sind an das Vorliegen eines gewichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen: So müssen bei der Ermessensentscheidung über die Art der Informationsgewährung die Ziele des Informationsgesetzes berücksichtigt werden. Mit Blick auf den Zweck der Umweltinformationsrichtlinie – die, ebenso wie das hier in Frage stehende VIG, möglichst ungehinderten Informationszugang ermöglichen will – komme den Wünschen des Antragstellers besondere Bedeutung zu. Insbesondere dürften die Ermessenserwägungen zu Art der Informationsgewährung nicht zu dem Ergebnis führen, dass ein materiell bestehender Informationsanspruch, der nicht durch die gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingeschränkt ist, nicht oder nur unzulänglich erfüllt wird (BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996 – 7 C 64/95, juris Rn. 14-16 zu § 4 Abs. 1 UIG a.F.). Die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt – schon wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses von Antragsbegehren und wichtigem Grund – die Behörde (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 – BVerwG 7 C 64.95 – BVerwGE 102, 282 (288) und 25. März 1999 – BVerwG 7 C 21.98 – BVerwGE 108, 369 (378 f.), jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 UIG a. F; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 A 109.08, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 01. Juni 2012 – 2 K 177.11, juris Rn. 37 jeweils zu § 1 Abs. 2 IFG). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann in Bezug auf die über „Topf Secret“ gestellten Informationsanfragen kein wichtiger Grund zur Abweichung von der beantragten Art der Informationsgewährung angenommen werden. Bei den über „Topf Secret“ eingereichten Informationsanträgen besteht ein unbeschränkter Anspruch auf Erteilung der Informationen nach dem VIG. Die Auskunftsanträge können weder als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, noch werden hierdurch verfassungsrechtliche Anforderungen an die staatliche Informationstätigkeit umgangen. Insbesondere führt auch eine anschließende Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die privaten Antragsteller, selbst wenn eine entsprechende Veröffentlichungsabsicht sicher angenommen werden könnte (die bloße Inanspruchnahme des auf „Topf Secret“ zur Verfügung gestellten Formulars reicht hierfür nicht aus), nicht zur Beschränkung des Anspruchs. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29.08.2019 bestätigt (BVerwG 7 C 29.17 - Urteil vom 29. August 2019; schriftliche Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht). Es hat ausdrücklich in Kenntnis des in der mündlichen Verhandlung mehrfach zur Sprache gekommenen Portals „Topf Secret“ erkennen lassen, dass es an mit Veröffentlichungsabsicht gestellten Verbraucheranfragen nichts Rechtsmissbräuchliches finden kann – im Gegenteil: Eine Veröffentlichung und damit eine Sachwalter-Funktion durch VIG-Antragssteller sei vom Gesetzgeber mitgedacht und sogar gewollt. Darüber hinaus hat es grundlegend entschieden, dass dass das Verbraucherinformationsgesetz und die hierin verankerten Informationsansprüche verfassungs- und unionsrechtskonform sind und die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die aktive staatliche Verbraucherinformation gelten, nicht übertragbar sind. Wenn der Informationsanspruch nach dem VIG somit unbeschränkt besteht, darf er auch nicht dadurch, dass Informationen nur auf eine bestimmte Art und Weise erteilt werden, faktisch eingeschränkt werden. Eine solche faktische Einschränkung des Informationsanspruchs ist aber mit einer Akteneinsicht vor Ort verbunden, zumal insbesondere weiter entfernt wohnende Antragsteller wegen des damit verbundenen Aufwands von einer Einsichtnahme absehen werden. Das Abweichen von der beantragten Zugangsart ist im Übrigen als Ablehnung zu qualifizieren, weil es sich bei der Festsetzung der Zugangsart nicht um eine Nebenbestimmung iSd. § 36 VwVfG, sondern um eine Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts handelt (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, § 6, 25. Edition Rn. 5). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die aktive staatliche Verbraucherinformation gelten, sind demnach nicht übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht weist somit das auch in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2019 von der Klägerseite vorgetragene Argument, in Zeiten von „Topf Secret“ seien die Anforderungen an die aktive staatliche Informationstätigkeit heranzuziehen, zurück. Es hält in Kenntnis des Verbraucherportals an seiner Auffassung fest, dass selbst mit Blick auf eine eventuelle Veröffentlichung von Informationen durch private Antragsteller zwischen aktiver und antragsgebundener staatlicher Informationstätigkeit grundlegende quantitative und qualitative Unterschiede bestehen, die eine Gleichbehandlung ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 7 B 22/14, juris Rn. 12). Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 169873 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169873 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.