Kontrollbericht zu Seehof, Herrsching a

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Seehof
Seestraße 58
82211 Herrsching a. Ammersee

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    26. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33 Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Seehof, Herrsching a [#176874]
Datum
26. Januar 2020 19:14
An
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Seehof Seestraße 58 82211 Herrsching a. Ammersee 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 176874 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/176874 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage. Da der Betrieb über Ihren VIG-Antrag info…
Von
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Seehof, Herrsching a [#176874]
Datum
31. Januar 2020 09:31
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage. Da der Betrieb über Ihren VIG-Antrag informiert wird, beträgt die gesetzlich festgelegte Frist zwei Monate (siehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG). Ggf. kann diese Frist auf Grund der Vielzahl der eingegangenen Anfragen nicht eingehalten werden. Zudem kann der Betrieb gegen die geplante Informationsgewährung Klage einreichen. In diesem Fall kann die Information erst nach Entscheidung des Gerichts erfolgen. Den Bescheid über die Informationsgewährung und evtl. Information erhalten Sie aus haftungsrechtlichen Gründen auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 5 Abs. 2 VIG muss das Landratsamt dem Lebensmittelunternehmer auf Anfrage Ihr…
Von
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Seehof, Herrsching a [#176874]
Datum
6. März 2020 09:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 5 Abs. 2 VIG muss das Landratsamt dem Lebensmittelunternehmer auf Anfrage Ihre Namen und Ihre Anschrift mitteilen. Die Prüfung Ihrer Angabe erfolgt hier in der Regel unbürokratisch über einen Abgleich Ihrer Angaben mit dem Einwohnermelderegister. Wenn die Angaben übereinstimmen, gibt es für das Landratsamt keinen Grund für weitere Überprüfungen. Bei Ihrer Anfrage war das nicht der Fall. Wir müssen sicherstellen, dass Sie tatsächlich die Person sind, in deren Namen der Antrag gestellt wurde. Es bestehen unter Ihrem Namen zwei Wohnsitze. Sollten Sie bis zum 11.03.2020 den zweiten Wohnsitz und welcher davon der gemeldete Hauptwohnsitz ist mitteilen, so werden wir Ihren Antrag gerne weiter bearbeiten. Ansonsten müssen wir den Antrag wegen Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Personalien ablehnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich zitieren Sie: "Sollten Sie bis zum 11.03.2020 den zweiten Wohnsitz und welcher davon d…
An Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33 Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Seehof, Herrsching a [#176874]
Datum
6. März 2020 21:36
An
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich zitieren Sie: "Sollten Sie bis zum 11.03.2020 den zweiten Wohnsitz und welcher davon der gemeldete Hauptwohnsitz.......", - mein Hauptwohnsitz ist Herrsching! Hätte ich vorher gewusst welche Lawine ich durch meine Anfrage auslöse, wäre ich nicht auf diese (blöde) Idee gekommen. Ich kann/muß dieses Theater nicht verstehen! Und deshalb schlage ich vor, ihre Handlungen zu stoppen und den Fall unerledigt zu den Akten zu legen. Der "Seehof" wird trotzdem eines meiner Lieblingsgasthäuser im Landkreis bleiben. Vergessen Sie's, wenn Sie so kompliziert vorgehen müssen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]? - [geschwärzt] Anfragenr: 176874 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Sehr geehrteAntragsteller/in wie in unserer E-Mail vom 06.03.2020 dargelegt, hat der Lebensmittelunternehmer das …
Von
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Seehof, Herrsching a [#176874]
Datum
9. März 2020 09:04
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wie in unserer E-Mail vom 06.03.2020 dargelegt, hat der Lebensmittelunternehmer das Recht, auf Nachfrage Ihre Daten zu erfahren. Dies ist gesetzlich festgelegt. Gesetzlich festgelegt ist auch, dass der Antragssteller seinen Namen und seine Anschrift anzugeben hat. Wie wir Ihnen auch mitgeteilt haben, erfolgt eine Prüfung Ihrer Angaben in der Regel unbürokratisch. Wir hatten Ihnen eine einfache Möglichkeit aufgezeigt, die Adressdaten zu klären. Stattdessen haben Sie unsere gesetzlich vorgeschriebene und auch von der Regierung vorgeschriebene Weise, wie mit den Anträgen nach dem VIG umzugehen ist, als Theater bezeichnet. Die Anfragen nach dem VIG binden enorme zeitliche und personelle Kapazitäten und sind für Sie als Antragssteller kostenlos. Im Zuge der Netiquette bitten wir Ihre Wortwahl zu überdenken. Gemäß Ihrer E-Mail vom 06.03.2020 sehen wir Ihren Antrag als zurückgezogen an. Ferner möchten wir Sie bitten, die Personen, die Sie unter PS angegeben haben, aus Gründen des Datenschutzes zu entfernen, bzw. zu schwärzen. Diese Personen haben nichts mit dieser Anfrage zu tun, erscheinen aber öffentlich auf dem Portal von Foodwatch. Genauso haben auch Mitarbeiter von Behörden ein Recht auf Schwärzung des Namens. Mit besten Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte schließen Sie den Fall - das ist ja alles viel zu kompliziert für mich. Unverst…
An Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33 Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Seehof, Herrsching a [#176874]
Datum
11. März 2020 19:40
An
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte schließen Sie den Fall - das ist ja alles viel zu kompliziert für mich. Unverständlich umständlich. Warum...... Die im PS genannten Personen sind nicht mehr öffentlich nicht sichtbar. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 176874 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/176874 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits mehrfach erklärt, ist die Vorgehensweise die Gesetzeslage (siehe § 4 Abs…
Von
Landratsamt Starnberg - Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz - Fachbereich 33
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Seehof, Herrsching a [#176874]
Datum
12. März 2020 08:55
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wie bereits mehrfach erklärt, ist die Vorgehensweise die Gesetzeslage (siehe § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 VIG). Es gibt Vorgaben, dass der Betrieb (als Beteiligter) gehört werden kann und dass der Betrieb auf Nachfrage die Daten des Antragsstellers erfahren kann. Der Betrieb kann zudem eine Entscheidung vor Gericht beantragen. Es gibt dadurch auch zeitliche Vorgaben zur Bearbeitung der Anträge (siehe § 5 Abs. 2 VIG). Ein gestellter Antrag hat daher nicht automatisch zur Folge, dass Sie sofort die Kontrollberichte zugesandt bekommen. Wir nehmen Ihre u. a. E-Mail zum Anlass, die Bearbeitung des Antrages abzulehnen/einzustellen. Sie als Antragssteller müssen jedoch in der Plattform den entsprechenden Status der Anfrage setzen. Die Behörde kann hier nicht tätig werden, da wir keinen Zugriff auf Ihre Anfrage haben. Mit freundlichen Grüßen