Kontrollbericht zu Stadtcafé, Gießen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Stadtcafé
Johannesstraße 1
35390 Gießen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Februar 2020
  • Frist
    27. März 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Gießen - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Stadtcafé, Gießen [#181327]
Datum
25. Februar 2020 11:20
An
Landkreis Gießen - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Stadtcafé Johannesstraße 1 35390 Gießen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181327 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Gießen - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Amtliche Lebensmittelüberwachung; Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr g…
Von
Landkreis Gießen - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung; Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
26. Februar 2020
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 25.02.2020 ist bei mir eingegangen. Ich weise darauf hin, dass ich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG verpflichtet bin, Ihren Namen und Ihre Anschrift offenzulegen, sobald der von der Anfrage betroffene Dritte dies verlangt. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Verpflichtung zur Datenweitergabe i. S. d. Art. 6 Abs. 1 S. 1c Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ich neben Ihrer/n Anfrage/n eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten habe. Es ist noch nicht absehrbar, ob die in § 5 Abs. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vorgesehenen Fristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Die Korrespondenz erfolgt auf dem Postweg um Ihre Identität zu verifizieren. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Gießen - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund meiner Zu…
Von
Landkreis Gießen - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
31. März 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund meiner Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21.03.2005 (GVBl I S. 229 f.) in der derzeit geltenden Fassung ergeht gemäß § 5 Abs. 2 u. 3 VIG folgender Bescheid: Ihrem Antrag auf Informationszugang betr. Stadtcafé, Johannesstraße 1, 35390 Gießen, wird stattgegeben. Diese Entscheidung wird mit gleicher Post dem betroffenen Lebensmittelunternehmen bekanntgegeben. Ich werde Ihnen die gewünschten Informationen nach Ablauf von 14 Tagen nach Bekanntgabe an das Lebensmittelunternehmen postalisch übermitteln, wenn dieses nicht innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgeht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schrifltich oder zur Niederschrift beim Landkreis Gießen, Die Landrätin, Fachdienst Veterinärwersen und Verbraucherschutz, Riversplatz 1 - 9, 35394 Gießen, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Gießen - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
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Von
Landkreis Gießen - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. April 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
informationsgewahrung_stadtcafe_gieen_geschwaerzt.pdf
974,3 KB

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