Kontrollbericht zu Starbucks, Essen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Starbucks
Am Hauptbahnhof 18
45128 Essen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    6. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Angelina Sieg
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: …
An Stadt Essen - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
Angelina Sieg
Betreff
Kontrollbericht zu Starbucks, Essen [#302247]
Datum
6. März 2024 21:53
An
Stadt Essen - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Starbucks Am Hauptbahnhof 18 45128 Essen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Angelina Sieg Anfragenr: 302247 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302247/ Postanschrift Angelina Sieg << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Angelina Sieg
Stadt Essen - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Eingangsbestätigung - Anfrage nach dem VIG - Az. 59-6-1407-9-24-Jö Sehr geehrte Frau Sieg, hiermit bestätige ich …
Von
Stadt Essen - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Eingangsbestätigung - Anfrage nach dem VIG - Az. 59-6-1407-9-24-Jö
Datum
8. März 2024 09:17
Status
image003.png
3,7 KB


Sehr geehrte Frau Sieg, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 06. März 2024. Da in dem vorliegenden Verfahren der Betrieb, für den Sie die Herausgabe von Informationen beantragt haben, angehört werden muss, verlängert sich die Bearbeitungsfrist gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VIG von einem auf zwei Monate. Bitte sehen Sie vor Ablauf der Frist von Nachfragen zum Verfahrensstand ab. Hinweise zum Datenschutz Die von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie sonstige überlassene Informationen werden ausschließlich zur Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Weitergehende Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten als Betroffene:r finden Sie hier: https://www.essen.de/leben/umwelt/datenschutzhinweise_umweltamt.de.html. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Essen - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Lebensmittelüberwachung, hier: Ihr Antrag nach dem VIG zum Betrieb Starbucks, Am Hauptbahnhof 5, 45127 Essen - Az.…
Von
Stadt Essen - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Lebensmittelüberwachung, hier: Ihr Antrag nach dem VIG zum Betrieb Starbucks, Am Hauptbahnhof 5, 45127 Essen - Az. 59-6-1407-9-24-Jö
Datum
9. April 2024 07:43
Status
image003.png
29,3 KB


Sehr geehrte Frau Sieg, I. Ihrem Antrag vom 06. März 2024 auf Zugang zu Informationen nach dem VIG wird entsprochen. II. Der Informationszugang erfolgt elektronisch (per E-Mail) 14 Tage nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an den zu beteiligenden Dritten. III. Die Erteilung der Informationen erfolgt kostenfrei. Begründung: Am 06. März 2024 stellten Sie einen Antrag nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum im Betreff genannten Betrieb. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze. Nach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang erst 14 Tage nachdem die Entscheidung dem Betrieb bekannt gegeben wurde, erfolgen. Sollten seitens des betroffenen Betriebes Rechtsmittel gegen die Auskunftserteilung eingelegt werden, und diese dadurch evtl. verzögert werden, werde ich Sie hierüber informieren. Ich bitte zu berücksichtigen, dass die übersandten Informationen nur den Zustand zum Zeitpunkt der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen darstellen Nach § 7 Abs. 1 S. 2 VIG ist der Zugang zu den Informationen für Sie kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 in 45879 Gelsenkirchen zu erheben. Hinweis: Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 4 S. 1 VIG hat eine Klage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, der Zugang zu den Informationen kann Ihnen auch dann gewährt werden, wenn der Betrieb dagegen Klage erhebt. Allerdings kann das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Mit freundlichen Grüßen