Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrte Frau Zierer,
unter der von Ihnen angegebenen Adresse ist bei uns keine Starbucks Filiale
registriert.
Es gibt eine Filiale direkt am Gleis 1 unter der Anschrift Arnulf Klett
Platz 2 oder weitere Filialen im Milaneo oder der Königstrasse.
Bitte könnten Sie mir eine kurze Rückmeldung zukommen lassen, ob sich Ihre
Anfrage auf die Filiale am Gleis 1 bezieht.
Vielen Dank
Heike Thumm
Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für öffentliche Ordnung
32-23
Heike Thumm
Hauptstätter Str. 58
70178 Stuttgart
Telefon: 0711-216-98140 bzw. 0173-6306479
Fax: 0711-216-88605
E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Mo - Fr. 7.30 - 12.30 h
Von: Poststelle 32-23/AföO/LHS/DE
An: Heike Thumm/AföO/LHS/DE@LHS
Datum: 07.03.2024 07:42
Betreff: WG: *Kontrollbericht zu Starbucks, Stuttgart [#302233] weiter
Th
Gesendet von: Monika Effenberger
___________________________________________________
Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für öffentliche Ordnung
32-23
Monika Effenberger
Hauptstätter Str. 58
70178 Stuttgart
Telefon: 0711 216-88590
Fax: 0711 216-88605
E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
----- Weitergeleitet von Monika Effenberger/AföO/LHS/DE am 07.03.2024 07:42
-----
Von: "Marlis Zierer [#302233]"
<<Name und E-Mail-Adresse>>
An: <<E-Mail-Adresse>>
Datum: 06.03.2024 21:23
Betreff: *Kontrollbericht zu Starbucks, Stuttgart [#302233] weiter Th
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Guten Tag,
ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen
Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Starbucks
Baustraße Stuttgart 21
70173 Stuttgart
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die
Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten
Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG.
Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht.
Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen,
bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich
bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal
(wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu
schwärzen.
Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den
Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder
anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren
solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des
entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre
Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder
„schwerwiegend“).
Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile
höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den
Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des
Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe
Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in
gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der
lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine
mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht
entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen
Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.
Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine
gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens
gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei
die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich
Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf
eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in
elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie
meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf
hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne
von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte
ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich
mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des
Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen