Kontrollbericht zu Sternenbäck, Cottbus

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Sternenbäck
Vetschauer Straße 70
03048 Cottbus

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Januar 2019
  • Frist
    26. März 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Manfred Dippmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben di…
An Veterinär-und Lebensmittelüberwachung Cottbus Details
Von
Manfred Dippmann
Betreff
Kontrollbericht zu Sternenbäck, Cottbus [#47864]
Datum
22. Januar 2019 08:56
An
Veterinär-und Lebensmittelüberwachung Cottbus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Sternenbäck Vetschauer Straße 70 03048 Cottbus 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Manfred Dippmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Manfred Dippmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Manfred Dippmann
Veterinär-und Lebensmittelüberwachung Cottbus
Sehr geehrter Herr Dippmann, wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage. Freundliche Grüße
Von
Veterinär-und Lebensmittelüberwachung Cottbus
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Sternenbäck, Cottbus [#47864]
Datum
22. Januar 2019 11:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dippmann, wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage. Freundliche Grüße
Veterinär-und Lebensmittelüberwachung Cottbus
Ihe Anfrage zu Sternenbäck, Cottbus [#47864] Sehr geehrter Herr Dippmann zur Sicherstellung eines reibungslosen B…
Von
Veterinär-und Lebensmittelüberwachung Cottbus
Betreff
Ihe Anfrage zu Sternenbäck, Cottbus [#47864]
Datum
7. Februar 2019 12:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dippmann zur Sicherstellung eines reibungslosen Bearbeitens Ihrer Anfrage sind Ihre vollständige Anschrift und ein Nachweis Ihrer Identität zwingend notwendig. Bitte nennen Sie uns Ihre vollständige Anschrift, auch PLZ und Ort. In Ihrem Antrag ist Ihre Anschrift nicht komplett. Eine Entscheidung zu Ihrem Antrag erfolgt grundsätzlich auf dem Postweg. Deshalb bitten wir Sie zur Sicherstellung Ihrer Identität um Übersendung Ihres Personalausweises in Kopie (Vor- und Rückseite). Die nicht zur Identität benötigten Daten (z. B. Geburtsdatum, -ort) können geschwärzt werden. Außerdem widersprechen Sie einer Weitergabe von personenbezogener Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, ausdrücklich gem. Art. 21 DSGVO. Nach § 5 Abs. 2 VIG haben wir allerdings auf Nachfrage des Betriebes Ihren Namen und Ihre Anschrift dem Betrieb offen zu legen Eine Möglichkeit, unter Berufung auf den Datenschutz die Mitteilung zu verweigern, besteht hier nicht. Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, Ihren Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zu begründen oder Ihren Antrag zurückzunehmen. Sollten wir bis spätestens 22.02.2019 keine entsprechende Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie den Antrag nicht weiter verfolgen möchten. Freundliche Grüße
Manfred Dippmann
AW: Ihe Anfrage zu Sternenbäck, Cottbus [#47864] Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. …
An Veterinär-und Lebensmittelüberwachung Cottbus Details
Von
Manfred Dippmann
Betreff
AW: Ihe Anfrage zu Sternenbäck, Cottbus [#47864]
Datum
13. Februar 2019 20:38
An
Veterinär-und Lebensmittelüberwachung Cottbus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 VIG hat jede Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen. Ein Identitätsnachweis hierüber wird vom Gesetz ausdrücklich nicht verlangt. Hinzu kommt, dass hier die Voraussetzungen einer gesetzlichen Datenerhebung nicht vorliegen: Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn die Kenntnis dieser Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Da das Verbraucherinformationsgesetz die Erhebung der Daten überhaupt nicht erfordert, ist die Datenerhebung unzulässig. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, erkläre ich mich mit der Offenlegung meines Namens und meiner Anschrift einverstanden. Ich gehe aber davon aus, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt, wenn der betroffene Dritte tatsächlich aktiv und auf eigene Veranlassung nachfragt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Manfred Dippmann Anfragenr: 47864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Manfred Dippmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Manfred Dippmann
AW: Ihe Anfrage zu Sternenbäck, Cottbus [#47864] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrag…
An Veterinär-und Lebensmittelüberwachung Cottbus Details
Von
Manfred Dippmann
Betreff
AW: Ihe Anfrage zu Sternenbäck, Cottbus [#47864]
Datum
26. März 2019 07:57
An
Veterinär-und Lebensmittelüberwachung Cottbus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Sternenbäck, Cottbus“ vom 22.01.2019 (#47864) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Manfred Dippmann Anfragenr: 47864 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Manfred Dippmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>