Sehr << Antragsteller:in >>
1. Auf Ihren Antrag vom 23.07.2022 gewähre ich Ihnen die begehrten Informationen über die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des o.a. und bei Beanstandungen die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.
2. Die Informationen werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Post zugänglich gemacht.
3. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Begründung:
I.
Am 23.07.2022 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) versandt.
In Ihrer Email lautet es auszugsweise:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Syrtaki
Solmitzstraße 17
23569 Lübeck
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.............
Ihr Antrag ist bei uns am 26.07.2022 eingegangen.
Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 12.10.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig.
1.
Die Stattgabe Ihres Antrages beruht auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG.
Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig, da nur hier die begehrten Informationen vorliegen.
Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt.
Dem in Rede stehende Betrieb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) gegeben.
Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen auch konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG § 2 Rn. 32). Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um derartige Verstoß-Daten.
Gestützt wird diese Rechtsauffassung durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein vom 13.07.2022 - 10 A 15/22 - . Die Überwachungsbehörden des Landes müssen danach Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Antrag grundsätzlich die Kontrollberichte über erfolgte Kontrollen in Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben herausgeben. Dies gilt auch bei einer Antragstellung über die Internetplattform "Topf Secret" und einer etwaigen Veröffentlichungsabsicht.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Diese Informationen werden Ihnen auch per Post zugestellt.
Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern 14 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz -, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden
Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung.
Sehr << Antragsteller:in >>
4. Auf Ihren Antrag vom 23.07.2022 gewähre ich Ihnen die begehrten Informationen über die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des o.a. und bei Beanstandungen die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.
5. Die Informationen werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Post zugänglich gemacht.
6. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Begründung:
I.
Am 23.07.2022 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) versandt.
In Ihrer Email lautet es:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Pegasus
Schlutuper Straße 14
23566 Lübeck
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ihr Antrag ist bei uns am 26.07.2022 eingegangen.
Dem in Rede stehende Betrieb wurde mit Schreiben vom 12.10.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig.
1.
Die Stattgabe Ihres Antrages beruht auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG.
Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig, da nur hier die begehrten Informationen vorliegen.
Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt.
Dem in Rede stehende Betrieb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) gegeben.
Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen auch konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG § 2 Rn. 32). Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um derartige Verstoß-Daten.
Gestützt wird diese Rechtsauffassung durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein vom 13.07.2022 - 10 A 15/22 - . Die Überwachungsbehörden des Landes müssen danach Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Antrag grundsätzlich die Kontrollberichte über erfolgte Kontrollen in Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben herausgeben. Dies gilt auch bei einer Antragstellung über die Internetplattform "Topf Secret" und einer etwaigen Veröffentlichungsabsicht.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Diese Informationen werden Ihnen auch per Post zugestellt.
Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern 14 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz -, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden
Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung.
Mit freundlichen Grüßen