Kontrollbericht zu Verkaufsstätte Kraus, Aschaffenburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Verkaufsstätte Kraus
Steubenstraße 77
63743 Aschaffenburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Peter Meier
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe …
An Stadt Aschaffenburg - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Details
Von
Peter Meier
Betreff
Kontrollbericht zu Verkaufsstätte Kraus, Aschaffenburg [#178003]
Datum
31. Januar 2020 09:30
An
Stadt Aschaffenburg - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Verkaufsstätte Kraus Steubenstraße 77 63743 Aschaffenburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Meier Anfragenr: 178003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/178003 Postanschrift Peter Meier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Meier
Stadt Aschaffenburg - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 31.01.2020 Sehr geehrter Herr Meier, am 04.02.2020 versuc…
Von
Stadt Aschaffenburg - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 31.01.2020
Datum
7. Februar 2020 10:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meier, am 04.02.2020 versuchte ein Bediensteter der Deutschen Post, Ihnen ein Schreiben der Stadt Aschaffenburg bezüglich Ihrer Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 31.01.2020 zuzustellen. Da Sie unter den von Ihnen angegebenen Anschrift: Peter Meier Gutwerkstr. 9 63743 Aschaffenburg nicht zu ermitteln waren, bitten wir Sie hiermit, uns Ihre korrekten Anschriftsdaten (Vorname, Name, Straße mit Hausnummer, Wohnort) bis zum 14.02.2020 bekannt zu geben. Eine weitergehende Bearbeitung Ihres Antrages ohne Bekanntgabe Ihrer Anschrift, unter der Ihnen Post zugestellt werden kann, ist nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Aschaffenburg - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Meier, wir verweisen auf unsere Mail vom 07.02.2020. Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformati…
Von
Stadt Aschaffenburg - Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Verkaufsstätte Kraus, Aschaffenburg [#178003]
Datum
18. Februar 2020 11:49
Status
Sehr geehrter Herr Meier, wir verweisen auf unsere Mail vom 07.02.2020. Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 31.01.2020 konnte aufgrund Ihrer Angaben des falschen Namens oder Adresse nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden. Unserer Aufforderung zur Nennung Ihrer korrekten Anschriftsdaten (Vorname, Name, Straße mit Hausnummer, Wohnort) sind Sie innerhalb der gesetzten Frist (14.02.2020) nicht nachgekommen. Da die Informationsgewährung nach dem VIG an Fristen gebunden ist, gilt Ihre Anfrage vom 31.01.2020 bezüglich "Verkaufsstätte Kraus" hiermit als abgeschlossen. Sie können jederzeit, auch gerne bei uns direkt, eine neue Anfrage nach dem VIG stellen. Mit freundlichen Grüßen