Kontrollbericht zu Vogel's Mühle, Scheßlitz

Anfrage an: Landratsamt Bamberg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Vogel's Mühle
Lesauer Straße 28
96110 Scheßlitz

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Februar 2024
  • Frist
    16. April 2024
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: …
An Landratsamt Bamberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Vogel's Mühle, Scheßlitz [#299816]
Datum
10. Februar 2024 19:58
An
Landratsamt Bamberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Guten Tag, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Vogel's Mühle Lesauer Straße 28 96110 Scheßlitz 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299816 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299816/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Bamberg
Ihr Antrag auf Auskunft gemäß VIG mit Schreiben (E-Mail) vom 10. Februar 2024 Sehr << Antragsteller:in >&…
Von
Landratsamt Bamberg
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft gemäß VIG mit Schreiben (E-Mail) vom 10. Februar 2024
Datum
13. März 2024 14:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail vom 10. Februar 2024 ist beim Landratsamt Bamberg eingegangen. Da der Lebensmittelunternehmer über Ihren Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz informiert wird, beträgt die gesetzlich festgelegte Entscheidungsfrist zwei Monate (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG). Den Bescheid über die Informationsgewährung und die evtl. Information erhalten Sie auf dem Postweg. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Bamberg
Mitteilung Weitergabe der Daten der Lebensmittelunternehmer hat Ihren Namen und Anschrift angefordert. Dieser Bitt…
Von
Landratsamt Bamberg
Via
Briefpost
Betreff
Mitteilung Weitergabe der Daten
Datum
25. März 2024
Status
Warte auf Antwort
der Lebensmittelunternehmer hat Ihren Namen und Anschrift angefordert. Dieser Bitte sind wir mit Schreiben vom 25. März 2024 nachgekommen.

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Landratsamt Bamberg
Bescheid Bescheid: 1. Ihnen wird der Antrag auf Informationsgewährung in Form der Übersendung der letzten beiden K…
Von
Landratsamt Bamberg
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
9. April 2024
Status
Warte auf Antwort
Bescheid: 1. Ihnen wird der Antrag auf Informationsgewährung in Form der Übersendung der letzten beiden Kontrollberichte als Kopie stattgegeben. Die Auskunft erfolgt schriftlich zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides, wenn der Dritte nicht gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgeht. 2. Die Ziffer 1 dieses Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.