Kontrollbericht zu Wassana's Thai Imbiss, Landshut

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Wassana's Thai Imbiss
Regierungsplatz 542
84028 Landshut

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    1. Februar 2019
  • Frist
    3. April 2019
  • Kosten dieser Information:
    1000,00 Euro
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt - Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Wassana's Thai Imbiss, Landshut [#54303]
Datum
1. Februar 2019 12:37
An
Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt -
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Wassana's Thai Imbiss Regierungsplatz 542 84028 Landshut 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt -
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrte Damen und Herren, unter Bezugnahme auf Ihren Ant…
Von
Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt -
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
7. Februar 2019 13:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, unter Bezugnahme auf Ihren Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird Ihnen mitgeteilt, dass wir gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 VIG verpflichtet sind, auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Der Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Mitteilung Ihrer Daten ist zeitlich nicht begrenzt, so dass der Antrag des Lebensmittelunternehmers etwa auch zu einem Zeitpunkt gestellt werden kann, zu dem Sie die begehrten Informationen bereits erhalten haben. Eine Mitteilung an Sie liefe ins Leere, da eine Antragsrücknahme dann nicht mehr möglich ist. Sollten Sie folglich Ihren Antrag über den 15.02.2019 hinaus aufrechterhalten, werden wir mit der Bearbeitung Ihres Antrags fortfahren und auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers Ihren Namen und Ihre Anschrift übermitteln. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#54303] Sehr geehrt<< Anrede >> gibt es denn…
An Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt - Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#54303]
Datum
7. Februar 2019 14:36
An
Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt -
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> gibt es denn bereits eine Kontrolle dieses Betriebes oder muss diese erst noch durch geführt werden? Entscheidet der Betrieb, ob ich die Information über die Kontrolle erhalte? Wird jede Anfrage durch einen Verbraucher an die Betriebe weiter geleitet? Welche Kosten können für mich entstehen? Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 54303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt -
Antw: AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#54303] Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätige…
Von
Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt -
Betreff
Antw: AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#54303]
Datum
13. Februar 2019 08:42
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail vom 07.02.2019 und teilen Ihnen unter Bezugnahme hierauf mit, dass der im Betreff genannte Betrieb – wie auch alle anderen Lebensmittelbetriebe in hiesigem Zuständigkeitsbereich - regelmäßig kontrolliert wird und nicht erst auf Grund Ihrer Anfrage eine entsprechende Kontrolle durchgeführt werden muss. Die Entscheidung über die Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Allerdings werden betroffene Betriebe im Rahmen eines Anhörungsverfahrens grundsätzlich beteiligt und haben die Möglichkeit eine Stellungnahme zur geplanten Informationsgewährung abzugeben bzw. die geplante Veröffentlichung innerhalb von 10 Werktagen gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits mit hiesiger E-Mail vom 07.02.2019 mitgeteilt, sind wir nach § 5 Abs. 2 S. 4 VIG verpflichtet, auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Der Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Mitteilung Ihrer Daten ist zeitlich nicht begrenzt, so dass der Antrag des Lebensmittelunternehmers etwa auch zu einem Zeitpunkt gestellt werden kann, zu dem Sie die begehrten Informationen bereits erhalten haben. Eine Mitteilung an Sie liefe ins Leere, da eine Antragsrücknahme dann nicht mehr möglich ist. Sollten Sie folglich Ihren Antrag über den 15.02.2019 hinaus aufrechterhalten, werden wir mit der Bearbeitung Ihres Antrags fortfahren und auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers Ihren Namen und Ihre Anschrift übermitteln. Abschließend wird Ihnen mitgeteilt, dass der Zugang zu Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei ist, so dass erst bei einem Aufwand über den vorgenannten Betrag hinaus Gebühren anfallen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VIG). Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antw: AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#54303] Sehr geehrt<< Anrede >> ic…
An Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt - Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#54303]
Datum
13. Februar 2019 09:09
An
Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt -
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich werde den Antrag zurückziehen, da ich nicht bereit bin Geld dafür zu bezahlen, dass ich erfahre, ob Betriebe, in denen ich esse und mein Geld lasse, den Lebensmittelbehörden negativ auffallen. Ich finde diese Anfragemöglichkeit eine Farce. Es wird damit geworben, dass der Endverbraucher Einsicht bekommen kann und Transparenz gewährt werden kann. Dass dies jedoch mit einem extremen Aufwand und möglicherweise auch pekuniärer Art verbunden ist, weiß wohl nicht jeder. Ich denke, dass mit diesen ganzen Hürden verhindert werden soll, dass allzu viel an die Öffentlichkeit gelangt von Dingen, die nicht an die Öffentlichkeit sollen. Ich finde das sehr schade! ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 54303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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AW: Antw: AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#54303] Sehr geehrte Damen und Herren, ich wer…
An Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt - Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#54303]
Datum
19. Februar 2019 18:04
An
Stadt Landshut - Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt -
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich werde den Antrag zurückziehen, da ich nicht bereit bin Geld dafür zu bezahlen, dass ich erfahre, ob Betriebe, in denen ich esse und mein Geld lasse, den Lebensmittelbehörden negativ auffallen. Ich finde diese Anfragemöglichkeit eine Farce. Es wird damit geworben, dass der Endverbraucher Einsicht bekommen kann und Transparenz gewährt werden kann. Dass dies jedoch mit einem extremen Aufwand und möglicherweise auch pekuniärer Art verbunden ist, weiß wohl nicht jeder. Ich denke, dass mit diesen ganzen Hürden verhindert werden soll, dass allzu viel an die Öffentlichkeit gelangt von Dingen, die nicht an die Öffentlichkeit sollen. Ich finde das sehr schade! ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 54303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>