Kontrollbericht zu Wilma Wunder, Mainz

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Wilma Wunder
55116 Mainz

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    14. Januar 2019
  • Frist
    16. März 2019
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Philipp Andres
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben …
An Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt Details
Von
Philipp Andres
Betreff
Kontrollbericht zu Wilma Wunder, Mainz [#36187]
Datum
14. Januar 2019 11:46
An
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Wilma Wunder 55116 Mainz 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Philipp Andres <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Andres

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Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Eingangsbestätigung - Ihre Anfrage vom 14.01.2019 - „FragDenStaat“ - Verbraucherinformationsgesetz – VIG Sehr geeh…
Von
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Betreff
Eingangsbestätigung - Ihre Anfrage vom 14.01.2019 - „FragDenStaat“ - Verbraucherinformationsgesetz – VIG
Datum
4. Februar 2019 10:38
Status
Anfrage abgeschlossen

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrter Herr Andres, vielen Dank für Ihre Anfrage. Da das zur Entscheidung über Ihren Antrag erforderliche Verwaltungsverfahren auf dem Postweg durchgeführt werden soll, bitten wir Sie, uns bis zum 12.02.2019 Ihre vollständige Wohnanschrift mitzuteilen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 5 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherinformationsgesetz ? VIG). Sodann erhalten Sie eine weitere Nachricht auf dem Postweg. Sie haben der Datenweitergabe gemäß Art. 21 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) widersprochen. Ein Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO ist aber begrenzt auf Fälle des Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e) und f) DSGVO. Im vorliegenden Fall ist indessen Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO einschlägig, da mit § 5 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eine Rechtsgrundlage für die ggf. beantragte Datenweitergabe an den Lebensmittelunternehmer vorliegt. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG müssen auf Nachfrage des Lebensmittelunter- nehmens diesem Name und Anschrift des Antragstellenden offengelegt werden. Bitte teilen Sie uns daher ebenfalls bis zum 12.02.2019 mit, ob Sie Ihren Antrag unter dieser Vorgabe aufrechterhalten wollen oder Ihren Antrag zurücknehmen möchten. Aufgrund der Vielzahl von VIG-Anfragen, die über das Online-Portal ?FragDenStaat? hier eingegangen sind, werden wir höchstwahrscheinlich Ihren Antrag nicht fristgerecht gemäß § 5 Abs. 2 VIG beantworten können. Wir bitten hierfür um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen