Kontrollbericht zu Zapfhahn, Stuttgart

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Zapfhahn
Bahnhofshalle
Arnulf-Klett-Platz
70173 Stuttgart

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Bei der Routinekontrolle am 04.11.2015 waren folgende Mängel vorhanden:
Für die Schankanlage war kein Reinigungsball vorhanden.
An der Handwaschbecken-Ausguss-Kombination war die Transportfolie nicht entfernt.
Gläser wurden auf dem Boden gelagert.

Bei der Routinekontrolle am 26.03.2018 waren folgende Mängel vorhanden:
Es war keine Allergiekennzeichnung vorhanden.

Getroffene Maßnahmen: Die Verantwortlichen wurden auf die Mängel hingewiesen und zur Beseitigung aufgefordert.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2019
  • Frist
    17. August 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Zapfhahn, Stuttgart [#149866]
Datum
10. Juni 2019 16:31
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Zapfhahn Bahnhofshalle Arnulf-Klett-Platz 70173 Stuttgart 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.06.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an S…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Betreff
Antwort: *Kontrollbericht zu Zapfhahn, Stuttgart [#149866]
Datum
11. Juni 2019 08:30
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.06.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Mit freundlichen Grüßen
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Eingangsbestätigung, Fristverlängerung In Ihrer Anfrage haben Sie der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten auf Nac…

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Eingangsbestätigung, Fristverlängerung In Ihrer Anfrage haben Sie der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten auf Nachfrage des betroffenen Dritten zugestimmt. Durch die zwingend erforderliche Anhörung des Betreibers gem. § 28 LVwVfG als am Verfahren Beteiligter, wird das Verwaltungsverfahren eröffnet. Der Betreiber erhält dadurch ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht gem. § 29 LVwVfG, welches auch Ihre personenbezogenen Daten als Antragsteller umfasst. Bitte teilen Sie uns bis spätestens 25.06.2019 mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten möchten, da dann die Weitergabe Ihrer Daten nicht mehr verhindert werden kann. Sollten wir innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, sehen wir Ihren Antrag als erledigt an. Falls Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitten wir weiterhin um Mitteilung, ob Sie mit Ihrer Frage zu Ziffer 1 nur die durchgeführten Routinekontrollen meinen oder alle lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen wie z.B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen. Weitere Hinweise
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 14.06.2019. Sie schreiben, dass ich der Datenwei…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Zapfhahn, Stuttgart [#149866]
Datum
19. Juni 2019 13:59
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 14.06.2019. Sie schreiben, dass ich der Datenweitergabe auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes zugestimmt habe. Das ist korrekt. Von diesem Einverständnis ist auch eine Weitergabe als Bestandteil der anzulegenden Akte gedeckt, denn auch in diese wird das Lebensmittelunternehmen nur auf ausdrückliche Nachfrage einsehen können. Daher bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit meiner Frage zu Ziffer 1 meine ich natürlich nicht nur die durchgeführten Routinekontrollen, sondern insbesondere auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen. Denn im Endeffekt möchte ich zum einen wissen, ob der Betrieb regelmäßig überprüft wurde, und zum anderen ob dabei Verstöße festgestellt wurden - also ob ich mich dort guten Gewissens bewirten lassen kann. Da diese Daten in Deutschland bisher leider nicht von Amts wegen veröffentlicht werden, frage ich die für mich relevanten Betriebe durch einzelne Anfragen ab. Ich habe Sie um Antwort auf elektronischem Wege gebeten. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen. Sie haben per Briefpost geantwortet. Das finde ich schade, denn dadurch entstehen stärkere negative Auswirkungen auf die Umwelt und es werden unnötige Kosten für die Steuerzahler produziert. Einen wichtigen Grund für den postalischen Versand kann ich nicht erkennen. Daher bitte ich Sie, künftig per E-Mail zu antworten, oder mir anderenfalls den wichtigen Grund zu erläutern, auf den Sie sich stützen. Diesbezüglich sind Sie nämlich darlegungspflichtig. Ich zitiere aus dem Rechtsgutachten zu "Topf Secret" von Geulen & Klinger, S. 25 (abrufbar unter https://fragdenstaat.de/dokumente/93-rechtsgutachten-zu-topf-secret-von-geulen-klinger/): „Die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt – schon wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses von Antragsbegehren und wichtigem Grund – die Behörde (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 – BVerwG 7 C 64.95 – BVerwGE 102, 282 (288) und 25. März 1999 – BVerwG 7 C 21.98 – BVerwGE 108, 369 (378 f.), jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 UIG a. F; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 A 109.08, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 01. Juni 2012 – 2 K 177.11, juris Rn. 37 jeweils zu § 1 Abs. 2 IFG).“ Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 149866 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Bescheid 1. Dem Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 10.06.2019 wird stattgegeben. 2. Der Informationszugang an …
geschwärzt
1,3 MB
1. Dem Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 10.06.2019 wird stattgegeben. 2. Der Informationszugang an den Antragsteller erfolgt schriftlich 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheides an die betroffenen Dritten. 3. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Eingegangen am 25.07.2019
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
In Ihrer E-Mail vom 19.06.2019 verweisen Sie auf Ihren Wunsch der Beantwortung Ihrer Anfrage in elektronischer For…
geschwärzt
501,5 KB
In Ihrer E-Mail vom 19.06.2019 verweisen Sie auf Ihren Wunsch der Beantwortung Ihrer Anfrage in elektronischer Form. Hierbei beziehen Sie sich auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VIG. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG regelt die Art des Informationszugangs. Dieser kann als Auskunftserteilung, durch Akteneinsicht oder in sonstiger Form erfolgen. Die Art und Weise der Übermittlung des Auskunftserteilung, auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail ist im VIG nicht weiter geregelt. Die Auswahl obliegt allein der auskunftserteilenden Behörde. Ein Informationszugang ist bisher nicht erfolgt. Dieser erfolgt wie von Ihnen beantragt als Auskunftserteilung, jedoch frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe des beiligenden Bescheides an den Betreiber in schriftlicher Form.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrem Schreiben vom 23.07.2019 lehnen Sie meinen Wunsch auf Beantwortung meiner A…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 32-23-Th/ VIG-149866 und 151345 Kontrollbericht zu Zapfhahn, Stuttgart [#149866]
Datum
26. Juli 2019 09:45
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrem Schreiben vom 23.07.2019 lehnen Sie meinen Wunsch auf Beantwortung meiner Anfrage per E-Mail ab, mit dem Argument, die Auswahl der Art und Weise der Auskunftsübermittlung obläge allein der auskunftserteilenden Behörde. Dem steht schon der Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 2 VIG entgegen: „Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt“ zeigt unmissverständlich, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Art des Informationszugangs ein Wahlrecht zukommt. Sollten Sie der Auslegung des Gesetzes durch mich nicht trauen, hier die ebenfalls eindeutige Kommentierung im Beck‘schen Online-Kommentar: „Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die Behörde hat also die vom Antragsteller gewählte Art der Informationserteilung vorrangig zu berücksichtigen; eine Abweichung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Das Ermessen der Behörde nach S. 1 wird insofern eingeschränkt.“ BeckOK InfoMedienR/Rossi, 24. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5 Mit der Bitte, Ihre Rechtsauffassung zu überdenken, verbleibt mit freundlichem Gruß Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 149866 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Auskunft Bei der Routinekontrolle am 04.11.2015 waren folgende Mängel vorhanden: Für die Schankanlage war kein Rei…
Nicht-öffentliche Anhänge:
20190814-zapfhahn_geschwaerzt.pdf
903,7 KB
Bei der Routinekontrolle am 04.11.2015 waren folgende Mängel vorhanden: Für die Schankanlage war kein Reinigungsball vorhanden. An der Handwaschbecken-Ausguss-Kombination war die Transportfolie nicht entfernt. Gläser wurden auf dem Boden gelagert. Bei der Routinekontrolle am 26.03.2018 waren folgende Mängel vorhanden: Es war keine Allergiekennzeichnung vorhanden.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Auskunft vom 14.08.2019. Leider fehlen dieser Informationen zu …
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 32-23Th/ VIG 149866 - Kontrollbericht zu Zapfhahn, Stuttgart [#149866]
Datum
18. August 2019 12:26
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Auskunft vom 14.08.2019. Leider fehlen dieser Informationen zu Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden (siehe Ihr Schreiben vom 14.06.2019). Bitte reichen Sie diese nach. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 149866 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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