Kontrollbericht zu Zum Birgeler Kopf, Remagen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Zum Birgeler Kopf
Rheinhöhenweg 20
53424 Remagen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. August 2022
  • Frist
    6. September 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreisverwaltung Ahrweiler - Abteilung Landwirtschaft/Veterinäramt Details
Von
Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
Betreff
Kontrollbericht zu Zum Birgeler Kopf, Remagen [#256214]
Datum
3. August 2022 09:13
An
Kreisverwaltung Ahrweiler - Abteilung Landwirtschaft/Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Zum Birgeler Kopf Rheinhöhenweg 20 53424 Remagen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Robert-Sebastian Theiss-Sinzig Anfragenr: 256214 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256214/ Postanschrift Robert-Sebastian Theiss-Sinzig << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert-Sebastian Theiss-Sinzig

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Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
Az. 3.5.3 Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 0…
An Kreisverwaltung Ahrweiler - Abteilung Landwirtschaft/Veterinäramt Details
Von
Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Zum Birgeler Kopf, Remagen [#256214]
Datum
22. August 2022 17:04
An
Kreisverwaltung Ahrweiler - Abteilung Landwirtschaft/Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az. 3.5.3 Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 09.08.2022, in welchem Sie mitteilten, dass eine Auskunftserteilung nur möglich sei, wenn ich meine Zustimmung zu einer (möglichen) Offenlegung meiner Identität, insb. meiner Anschrift an den Betrieb erteilen würde. Hierzu ist zunächst mitzuteilen, dass ich meinen Antrag aufrechterhalte. Allerdings verweigere ich eine Weitergabe meiner Privatadresse. Indes wäre es in Ordnung und dem Grunde nach auch ausreichend, wenn Sie dem Betrieb - sofern dieser Auskunft über meine Person erbeten sollte - Stattdessen meine Postfach-Adresse mitteilen. Vorliegend halte ich die Angabe meiner Melde- bzw. Privatanschrift für entbehrlich. Diese Rechtsauffassung wird durch die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgericht Augsburg vom 22.11.2021 (Az.: Au 9 K 21.667) gestützt, welches in einem vergleichbaren Sachverhalt festgestellt hatte, dass “Bereits dem Wortlaut des§ 4 Abs. 1 Satz 3 VIG, welcher lediglich von der Nennung einer „Anschrift" spricht, ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Soll-Anforde­rung um die private Meldeanschrift im Sinn des § 17 BMG des jeweiligen Antragstellers handeln muss. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass es zur ,,ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung" erforderlich sei, dass der Antrag den Na­men und die Anschrift des Antragstellers enthalten soll (BT-Drs. 17/7374, S. 17).” ferner heißt es in der Entscheidung wie folgt: “Eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung ist aber bereits dann problemlos möglich, wenn die antragstellende Person unter der angegebenen Adresse tatsächlich zu erreichen ist. Abzustellen ist demnach auf die tatsächliche Erreichbarkeit zur Gewährung des Informationszugangs. Vor diesem Hintergrund müssen lediglich nicht identifizierbare, anonym gestellte Anträge nicht verbeschieden werden (so auch Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Kommentar, Stand: 1.2.2021, § 4 VIG Rn. 4; Schoch, NVwZ 2012, 1497 (1500)).” Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erscheint die Angabe einer Postfach-Anschrift vorliegend absolut ausreichend, da ich auch hier tatsächlich erreichbar bin. Zu berücksichtigen ist schließlich auch: “Aufgrund des Interesses eines möglichst ungehinderten Zugangs zu Verbraucher­ informationen sind auch an den Antrag selbst nach § 4 Abs. 1 VIG keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antrag muss lediglich erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Es ist ausreichend, wenn im Antrag die Angabe des Unternehmens, des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und die Art der Infor­mationen angegeben werden. Eine strengere Sichtweise würde den Informations­zugang wesentlich erschweren (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris). Die gleichen Erwägungen gelten auch in Bezug auf die Angabe einer privaten Mel­deanschrift.” so aus der Entscheidung des VG Augsburg zu entnehmen. Nachdem nunmehr keine erkennbaren Hindernisse für die Erteilung der beantragten Auskunft ersichtlich sind, wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Mit freundlichen Grüßen Robert-Sebastian Theiss-Sinzig Anfragenr: 256214 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256214/ Postanschrift Robert-Sebastian Theiss-Sinzig << Adresse entfernt >>