Az. 3.5.3
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 09.08.2022, in welchem Sie mitteilten, dass eine Auskunftserteilung nur möglich sei, wenn ich meine Zustimmung zu einer (möglichen) Offenlegung meiner Identität, insb. meiner Anschrift an den Betrieb erteilen würde.
Hierzu ist zunächst mitzuteilen, dass ich meinen Antrag aufrechterhalte. Allerdings verweigere ich eine Weitergabe meiner Privatadresse. Indes wäre es in Ordnung und dem Grunde nach auch ausreichend, wenn Sie dem Betrieb - sofern dieser Auskunft über meine Person erbeten sollte - Stattdessen meine Postfach-Adresse mitteilen.
Vorliegend halte ich die Angabe meiner Melde- bzw. Privatanschrift für entbehrlich.
Diese Rechtsauffassung wird durch die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgericht Augsburg vom 22.11.2021 (Az.: Au 9 K 21.667) gestützt, welches in einem vergleichbaren Sachverhalt festgestellt hatte, dass
“Bereits dem Wortlaut des§ 4 Abs. 1 Satz 3 VIG, welcher lediglich von der Nennung einer „Anschrift" spricht, ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Soll-Anforderung um die private Meldeanschrift im Sinn des § 17 BMG des jeweiligen Antragstellers handeln muss.
In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass es zur ,,ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung" erforderlich sei, dass der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten soll (BT-Drs. 17/7374, S. 17).”
ferner heißt es in der Entscheidung wie folgt:
“Eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung ist aber bereits dann problemlos möglich, wenn die antragstellende Person unter der angegebenen Adresse tatsächlich zu erreichen ist. Abzustellen ist demnach auf die tatsächliche Erreichbarkeit zur Gewährung des Informationszugangs. Vor diesem Hintergrund müssen lediglich nicht identifizierbare, anonym gestellte Anträge nicht verbeschieden werden (so auch Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Kommentar, Stand: 1.2.2021, § 4 VIG Rn. 4; Schoch, NVwZ 2012, 1497 (1500)).”
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erscheint die Angabe einer Postfach-Anschrift vorliegend absolut ausreichend, da ich auch hier tatsächlich erreichbar bin.
Zu berücksichtigen ist schließlich auch:
“Aufgrund des Interesses eines möglichst ungehinderten Zugangs zu Verbraucher informationen sind auch an den Antrag selbst nach § 4 Abs. 1 VIG keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antrag muss lediglich erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Es ist ausreichend, wenn im Antrag die Angabe des Unternehmens, des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und die Art der Informationen angegeben werden. Eine strengere Sichtweise würde den Informationszugang wesentlich erschweren (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris). Die gleichen Erwägungen gelten auch in Bezug auf die Angabe einer privaten Meldeanschrift.”
so aus der Entscheidung des VG Augsburg zu entnehmen.
Nachdem nunmehr keine erkennbaren Hindernisse für die Erteilung der beantragten Auskunft ersichtlich sind, wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
Anfragenr: 256214
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/256214/
Postanschrift
Robert-Sebastian Theiss-Sinzig
<< Adresse entfernt >>