Kontrollbericht zu Zur Linde, Heimbuchenthal

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Zur Linde
Hauptstraße 37
63872 Heimbuchenthal

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Die Betriebskontrolle am 02.10.2017 ergab 55 Beanstandungen
Die Nachkontrolle am 02.10.2017 ergab keine Beanstandungen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Mai 2022
  • Frist
    14. Juni 2022
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Aschaffenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Zur Linde, Heimbuchenthal [#248825]
Datum
11. Mai 2022 21:06
An
Landratsamt Aschaffenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Zur Linde Hauptstraße 37 63872 Heimbuchenthal 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248825 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248825/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Aschaffenburg
Bestätigungg Eingang mit Bitte um schriftliche Bestätigung Bestätigungg Eingang mit Bitte um schriftliche Bestätig…
Von
Landratsamt Aschaffenburg
Via
Briefpost
Betreff
Bestätigungg Eingang mit Bitte um schriftliche Bestätigung
Datum
12. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Bestätigungg Eingang mit Bitte um schriftliche Bestätigung
<< Anfragesteller:in >>
AW: Bestätigungg Eingang mit Bitte um schriftliche Bestätigung [#248825] Sehr geehrtee Frau Matzek, vielen Dank f…
An Landratsamt Aschaffenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bestätigungg Eingang mit Bitte um schriftliche Bestätigung [#248825]
Datum
30. Mai 2022 07:31
An
Landratsamt Aschaffenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrtee Frau Matzek, vielen Dank für Ihre Antwort mit dem Zeichen 32.2.513-Matz. Ich gehe davon aus, dass mein Antrag den Antragsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 VIG entspricht. Entgegen Ihrer Auffassung besteht gerade kein Formerfordernis einer schriftlichen Antragstellung, denn die begehrten Informationen werden „auf Antrag teilt“. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich, so dass Anträge auf Informationszugang nach VIG auch mündlich, telefonisch oder eben per E-Mail gestellt werden können. Ich bitte um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248825 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248825/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Aschaffenburg
Erfolgreicher Bescheid - Aschaffenburg - Linde Erfolgreicher Bescheid - Aschaffenburg - Linde
Von
Landratsamt Aschaffenburg
Via
Briefpost
Betreff
Erfolgreicher Bescheid - Aschaffenburg - Linde
Datum
14. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
Erfolgreicher Bescheid - Aschaffenburg - Linde

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Landratsamt Aschaffenburg
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Von
Landratsamt Aschaffenburg
Via
Briefpost
Betreff
Erfolgreiche Antwort mit Kontrollbericht - Aschaffenburg - Zur Linde
Datum
16. August 2022
Status
Warte auf Antwort
Erfolgreiche Antwort mit Kontrollbericht - Aschaffenburg - Zur Linde Die Betriebskontrolle am 02.10.2017 ergab 55 Beanstandungen Die Nachkontrolle am 02.10.2017 ergab keine Beanstandungen