Kostenaufwand des Bundeswehr Exclusive YouTube Kanal

Mich interessieren sämtliche Kostenpunkte und Summen an Dienstzeit, die in die Produktion sämtlicher Formate ( z.B. Die Rekruten) auf dem YouTube Kanal der Bundeswehr ( Bundeswehr Exclusive ) aufgewendet wurden. Desweiteren hätte ich gerne eine Aufstellung aller Anfragen die Bezüglich dieses Themas bei ihnen eingegangen sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Oktober 2019
  • Frist
    19. November 2019
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mich interessieren …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kostenaufwand des Bundeswehr Exclusive YouTube Kanal [#168602]
Datum
15. Oktober 2019 00:00
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mich interessieren sämtliche Kostenpunkte und Summen an Dienstzeit, die in die Produktion sämtlicher Formate ( z.B. Die Rekruten) auf dem YouTube Kanal der Bundeswehr ( Bundeswehr Exclusive ) aufgewendet wurden. Desweiteren hätte ich gerne eine Aufstellung aller Anfragen die Bezüglich dieses Themas bei ihnen eingegangen sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1159 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Bezug: Ihr Antrag vom 15.10.2…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Kostenaufwand des Bundeswehr Exclusive YouTube Kanal [#168602]
Datum
15. Oktober 2019 08:01
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1159 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Bezug: Ihr Antrag vom 15.10.2019 (s.u.) Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 15.10.2019 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1159 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1159 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.1…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Kostenaufwand des Bundeswehr Exclusive YouTube Kanal [#168602]
Datum
28. Oktober 2019 17:48
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1159 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.10.2019 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1159 vom 15.10.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrags vom 15.10.2019 (Bezug 1.), mit welchem Sie um Übersendung der folgenden Informationen gebeten haben: 1.) "Mich interessieren sämtliche Kostenpunkte und Summen an Dienstzeit, die in die Produktion sämtlicher Formate ( z.B. Die Rekruten) auf dem YouTube Kanal der Bundeswehr ( Bundeswehr Exclusive ) aufgewendet wurden." 2.) "Desweiteren hätte ich gerne eine Aufstellung aller Anfragen die bezüglich dieses Themas bei ihnen eingegangen sind." Zu Fragestellung 2.) teile ich Ihnen mit, dass im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen keine themenbezogene Auflistung der Anfragen vorgenommen wird. Die erbetene Aufstellung vermag ich Ihnen daher leider nicht zu übersenden. Anfragen mit Bezug zum Thema (Bundeswehr-Exclusive bzw. YouTube) finden Sie allerdings auf der Internetseite "FragDenStaat.de". Ich rege daher an, die genannten Anfragen auf der Internetseite "FragDenStaat.de" einzusehen. Zum leichteren Auffinden füge ich nachstehend die entsprechenden Links bei: https://fragdenstaat.de/anfrage/plane... https://fragdenstaat.de/anfrage/infor... https://fragdenstaat.de/anfrage/kampa... https://fragdenstaat.de/anfrage/infor... https://fragdenstaat.de/anfrage/werbe... Die Übermittlung von Informationen zur Fragestellung 1.) ist gegenwärtig allerdings noch nicht möglich. Dies begründet sich wie folgt: Die von Ihnen erbetenen antragsgegenständlichen Informationen berühren ggf. schützenswerte Belange Dritter (hier: Vertragspartner der Bundeswehr). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall. Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr erwägen, der Weitergabe ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch zuzustimmen, bitte ich zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich einerseits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens. Andererseits verhält es sich so, dass die angefragten Informationen in dieser Form nicht vorgehalten werden, sondern erst identifiziert und sodann aus mehreren Quellen extrahiert und aufbereitet bzw. zusammengestellt werden müssen. Es ist daher zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt und orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60 bis 500 Euro vor. Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen darf ich Sie nunmehr freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie an Ihrem Antrag (hinsichtlich Frage 1.)) unverändert festhalten und zur Übernahme der anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben. Abschließend mache ich darauf aufmerksam, dass vorliegend das Erstellen eines förmlichen Bescheids erforderlich wird. Dieser ist Ihnen nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwVfG) bekanntzugeben. Hierzu bitte ich um Angabe Ihrer zustellfähigen Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1159 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.1…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Kostenaufwand des Bundeswehr Exclusive YouTube Kanal [#168602]
Datum
15. November 2019 09:20
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1159 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.10.2019 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1159 vom 15.10.2019 3. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1159 vom 28.10.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in mit o.a. Bezug 3. hatte ich aus den darin erläuterten Gründen um Ihre Rückäußerung gebeten. Eine Antwort ist bisher nicht erfolgt. Um die Bearbeitung Ihres Antrags fortsetzen zu können, erlaube ich mir, freundlich an die Erledigung zu erinnern. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1159 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.1…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Kostenaufwand des Bundeswehr Exclusive YouTube Kanal [#168602]
Datum
2. Dezember 2019 11:15
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1159 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.10.2019 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1159 vom 15.10.2019 3. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1159 vom 28.10.2019 4. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1159 vom 15.11.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in um die Bearbeitung Ihres Antrags vom 15. Oktober 2019 (Bezug 1.) fortsetzen zu können, hatte ich Sie mit meinen o.g. E-Mails vom 28. Oktober 2019 (Bezug 3.) und 15. November 2019 (Bezug 4.) um Ihre Rückäußerung gebeten. Beide Schreiben sind bislang unbeantwortet geblieben. Diesseits wird daher davon ausgegangen, dass Ihr Informationsinteresse zwischenzeitlich erloschen ist und Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen möchten. Der Vorgang ist damit abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen