Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1159
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG);
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 15.10.2019 (s.u.)
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1159 vom 15.10.2019
Sehr
geehrteAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrags vom 15.10.2019
(Bezug 1.), mit welchem Sie um Übersendung der folgenden Informationen
gebeten haben:
1.) "Mich interessieren sämtliche Kostenpunkte und Summen an Dienstzeit,
die in die Produktion sämtlicher Formate ( z.B. Die Rekruten) auf dem
YouTube Kanal der
Bundeswehr ( Bundeswehr Exclusive ) aufgewendet wurden."
2.) "Desweiteren hätte ich gerne eine Aufstellung aller Anfragen die
bezüglich dieses Themas bei ihnen eingegangen sind."
Zu Fragestellung 2.) teile ich Ihnen mit, dass im Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen keine
themenbezogene Auflistung der Anfragen vorgenommen wird. Die erbetene
Aufstellung vermag ich Ihnen daher leider nicht zu übersenden.
Anfragen mit Bezug zum Thema (Bundeswehr-Exclusive bzw. YouTube) finden
Sie allerdings auf der Internetseite "
FragDenStaat.de". Ich rege daher an,
die genannten Anfragen auf der Internetseite "
FragDenStaat.de" einzusehen.
Zum leichteren Auffinden füge ich nachstehend die entsprechenden Links
bei:
https://fragdenstaat.de/anfrage/plane...
https://fragdenstaat.de/anfrage/infor...
https://fragdenstaat.de/anfrage/kampa...
https://fragdenstaat.de/anfrage/infor...
https://fragdenstaat.de/anfrage/werbe...
Die Übermittlung von Informationen zur Fragestellung 1.) ist gegenwärtig
allerdings noch nicht möglich. Dies begründet sich wie folgt:
Die von Ihnen erbetenen antragsgegenständlichen Informationen berühren
ggf. schützenswerte Belange Dritter (hier: Vertragspartner der
Bundeswehr). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen
Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies
ist vorliegend der Fall.
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr erwägen,
der Weitergabe ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch
zuzustimmen, bitte ich zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine
Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren
Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer
einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Der
erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich einerseits aus der Durchführung des
o.g. Drittbeteiligungsverfahrens. Andererseits verhält es sich so, dass
die angefragten Informationen in dieser Form nicht vorgehalten werden,
sondern erst identifiziert und sodann aus mehreren Quellen extrahiert und
aufbereitet bzw. zusammengestellt werden müssen.
Es ist daher zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren wird zum Abschluss der
Bearbeitung per Bescheid festgesetzt und orientiert sich wesentlich am
tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60
bis 500 Euro vor.
Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen darf ich Sie nunmehr freundlich
um Mitteilung bitten, ob Sie an Ihrem Antrag (hinsichtlich Frage 1.))
unverändert festhalten und zur Übernahme der anfallenden Gebühren bereit
sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung
der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen
könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben.
Abschließend mache ich darauf aufmerksam, dass vorliegend das Erstellen
eines förmlichen Bescheids erforderlich wird. Dieser ist Ihnen nach den
Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwVfG) bekanntzugeben.
Hierzu bitte ich um Angabe Ihrer zustellfähigen Postanschrift.
Mit freundlichen Grüßen