Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
In einem Interview (https://www.bamf.de/SharedDocs/Interviews/DE/InterviewsFachartikel/200824-interview-komarek-bpb.html?nn=282388) erwähnt einer ihrer Mitarbeiter, dass Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure in Ihrem Haus ausgearbeitet wurden. Konkret heißt es dort:
"Seit Ende 2018 wird im Beratungsnetzwerk der Beratungsstelle Radikalisierung im BAMF, dem verschiedene Bundes- und Landesbehörden sowie die Beratungsstellen in den Bundesländern angehören, an einheitlichen Leitlinien gearbeitet, die die bestehenden Rechtsnormen für die Beratungspraxis handhabbar machen sollen. Sie stellen die Rechtsgrundlagen zum Thema Datenschutz und Übermittlung von Daten zusammen.
Die Leitlinien wurden insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU im Laufe des letzten Jahres grundlegend überarbeitet. Zudem werden die Leitlinien – in enger Abstimmung mit den betreffenden staatlichen und zivilgesellschaftlichen Stellen – fortwährend an die Bedürfnisse der Beratungsarbeit sowie an die sich stetig ändernden Umstände im Phänomenbereich angepasst."
Bitte übersenden Sie mir diese Leitlinien.
Sollten Ihnen Gutachten vorliegen, die sich mit der Frage der Zulässigkeit des Datenaustausches zwischen zivilgesellschaftlichen Akteuren und Behörden in diesem Zusammenhang auseinandersetzen, übersenden Sie mir bitte auch diese.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum30. November 2021
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4. Januar 2022
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Kosten dieser Information:30,00 Euro
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