§ 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden - Abs. 7 "zuständigen Behörden"

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Guten Tag,

ist die Bundesnetzagentur gemäß § 145 Telekommunikationsgesetz Abs. 7 zuständig dafür, sicherzustellen, das bei neu errichteten Gebäuden, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen sollen, gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten ausgestattet werden?

Falls die Bundesnetzagentur nicht zuständig ist: Ist der Bundesnetzagentur bekannt, welche Behörden zuständig sind?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. April 2023
  • Frist
    23. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ist die Bundesnetzagentur gemäß § 145 Telekommunikationsgesetz Abs. 7 zuständig dafür, sicherzustellen…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden - Abs. 7 "zuständigen Behörden" [#276648]
Datum
19. April 2023 05:57
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ist die Bundesnetzagentur gemäß § 145 Telekommunikationsgesetz Abs. 7 zuständig dafür, sicherzustellen, das bei neu errichteten Gebäuden, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen sollen, gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten ausgestattet werden? Falls die Bundesnetzagentur nicht zuständig ist: Ist der Bundesnetzagentur bekannt, welche Behörden zuständig sind? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276648 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276648/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage vom 19.4.2023, mit der Sie sich erkundigen, ob " …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: § 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden - Abs. 7 "zuständigen Behörden" [#276648]
Datum
2. Mai 2023 17:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage vom 19.4.2023, mit der Sie sich erkundigen, ob " ... die Bundesnetzagentur gemäß § 145 Abs. 7 TKG zuständig dafür ist, sicherzustellen, das bei neu errichteten Gebäuden, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen sollen, gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten ausgestattet werden." können wir Ihnen mitteilen, dass die Bundesnetzagentur insoweit nicht zuständig ist. Die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 11) betreffen in diesem Bereich die Streitschlichtung sofern keine Vereinbarung über die Mitnutzung nach § 145 Absatz 2 und 3 zustande kommt, § 149 Abs. 1 Nr. 4 TKG. Falls die Bundesnetzagentur nicht zuständig ist, fragen Sie danach, welche Behörden zuständig sind. Hierzu können wir Ihnen folgendes mitteilen: Nach § 145 Abs. 7 TKG haben die zuständigen Behörden darüber zu wachen, dass die nach den Absätzen 4 bis 6 festgesetzten Anforderungen erfüllt werden. Die Regelung stellt also sicher, dass die Länder die vom Bund geschaffenen materiellen Vorgaben für die technische Ausstattung von Gebäuden mit Telekommunikationsinfrastruktur – soweit erforderlich – in ihre Genehmigungsverfahren implementieren und deren Einhaltung überprüfen (vgl. BT-Drs. 18/9023, S. 17). Dies kann etwa im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die jeweils zuständigen Behörden geschehen. Dazu, wie dies im Einzelnen im föderalen System ausgestaltet ist, liegt der Bundesnetzagentur keine Übersicht vor. Das IFG verpflichtet lediglich in den dort beschriebenen Grenzen zum Zugang zu vorhandenen Informationen und nicht dazu, derartige Informationen zusammenzustellen. Mit freundlichen Grüßen

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Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde
Sehr << Antragsteller:in >> danke für die ausführliche Antwort. Ihre Auffassung der Gesetzeslage deck…
Von
Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde
Betreff
AW: § 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden - Abs. 7 "zuständigen Behörden" [#276648]
Datum
3. Mai 2023 09:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> danke für die ausführliche Antwort. Ihre Auffassung der Gesetzeslage deckt sich auch mit unserer. Bei den Ländern scheint allerdings noch nicht angekommen zu sein, dass diese hierfür zuständig sind. Die entsprechenden Bauaufsichten erklären sich allesamt für nicht zuständig und sehen die Zuständigkeit teilweise explizit bei der Bundesnetzagentur. Hier dürfte es entsprechenden Handlungsbedarf geben. Die Ausgestaltung der passiven Netzinfrastruktur von betroffenen Gebäuden dürfte aktuell nur in Ausnahmefällen den Anforderungen des TKG genügen. Könnten Sie bitte das Thema beim BMDV/BMWK ansprechen, damit man dort die Länder explizit auf Ihre Pflichten gemäß § 145 Abs. 7 TKG hinweist und die entsprechenden Landesbauordnungen ggf. angepasst werden können? Hier finden Sie einige Antworten aus verschiedenen Bundesländern von dennen Bereits eine Antwort vorliegt: Frankfurt am Main (Hessen): https://fragdenstaat.de/anfrage/ss-145-tkg-netzinfrastruktur-von-gebaeuden-vorgaben/ Darmstadt (Hessen): https://fragdenstaat.de/anfrage/ss-145-tkg-netzinfrastruktur-von-gebaeuden/ Berlin: https://fragdenstaat.de/anfrage/ss-145-tkg-netzinfrastruktur-von-gebaeuden-in-berlin/ Saarbruecken (Saarland): https://fragdenstaat.de/anfrage/ss-145-tkg-netzinfrastruktur-von-gebaeuden-in-saarbruecken/ München (Bayern): https://fragdenstaat.de/anfrage/ss-145-tkg-netzinfrastruktur-von-gebaeuden-in-muenchen/ Viele Grüße