VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde

In den VwV-StVO heißt es an etlichen Stellen
"Zustimmung der obersten Landesbehörde/höheren Verwaltungsbehörde
oder der von ihr (dafür) beauftragten/bestimmten Stelle".

(1) Wer ist oberste Landesbehörde in diesem Sinne?
(2) Wer ist höhere Verwaltungsbehörde in diesem Sinne?
(3) Welche Stellen wurden (jeweils) von ihr (dafür) beauftragt/bestimmt?

VwV-StVO zu §§39-43 III. 16. a) Randnummer 46 lautet:
„Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten
Zusatzzeichen sind nicht zulässig;
andere Zusatzzeichen bedürfen der
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.“

(4) Welchen anderen Zusatzzeichen hat die oberste Landesbehörde zugestimmt?
(5) Welche Zustimmungen von der von ihr bestimmten Stelle sind der Landesbehörde bekannt?

VwV-StVO zu § 45 1 bis 1e VI. Randnummer 14 lautet
"Der Zustimmung bedarf es in den Fällen der Nummer III bis V nicht,
wenn und soweit die oberste Landesbehörde
die Straßenverkehrsbehörde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat."

(6) Welche Straßenverkehrsbehörden wurden von der obersten Landesbehörde
wie weit vom Erfordernis der Zustimmung befreit?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Februar 2024
  • Frist
    12. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den VwV-StVO heißt es an etlichen …
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde [#299542]
Datum
7. Februar 2024 23:12
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den VwV-StVO heißt es an etlichen Stellen "Zustimmung der obersten Landesbehörde/höheren Verwaltungsbehörde oder der von ihr (dafür) beauftragten/bestimmten Stelle". (1) Wer ist oberste Landesbehörde in diesem Sinne? (2) Wer ist höhere Verwaltungsbehörde in diesem Sinne? (3) Welche Stellen wurden (jeweils) von ihr (dafür) beauftragt/bestimmt? VwV-StVO zu §§39-43 III. 16. a) Randnummer 46 lautet: „Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.“ (4) Welchen anderen Zusatzzeichen hat die oberste Landesbehörde zugestimmt? (5) Welche Zustimmungen von der von ihr bestimmten Stelle sind der Landesbehörde bekannt? VwV-StVO zu § 45 1 bis 1e VI. Randnummer 14 lautet "Der Zustimmung bedarf es in den Fällen der Nummer III bis V nicht, wenn und soweit die oberste Landesbehörde die Straßenverkehrsbehörde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat." (6) Welche Straßenverkehrsbehörden wurden von der obersten Landesbehörde wie weit vom Erfordernis der Zustimmung befreit?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299542 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299542/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Guten Tag << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer untenstehenden Anfrage…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
WG: [EXTERN] VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde [#299542]
Datum
8. Februar 2024 13:09
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer untenstehenden Anfrage. Eine Beantwortung wird gem. § 5 IZG-SH erfolgen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre IZG-Anfrage vom 7. Februar 2024. Zur Wahrung der Übe…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde [#299542]
Datum
14. Februar 2024 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
image002.jpg
2,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre IZG-Anfrage vom 7. Februar 2024. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit stelle ich meinen Antworten jeweils Ihre Fragen voran: In den VwV-StVO heißt es an etlichen Stellen "Zustimmung der obersten Landesbehörde/höheren Verwaltungsbehörde oder der von ihr (dafür) beauftragten/bestimmten Stelle". (1) Wer ist oberste Landesbehörde in diesem Sinne? Antwort: Oberste Landesbehörde in Schleswig-Holstein ist das Landesverkehrsministerium. (2) Wer ist höhere Verwaltungsbehörde in diesem Sinne? Antwort: Höhere Verwaltungsbehörde in Schleswig-Holstein ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV.SH) gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (StrVRZustVO). (3) Welche Stellen wurden (jeweils) von ihr (dafür) beauftragt/bestimmt? Antwort: Siehe Antwort zu Frage Nr. 2. VwV-StVO zu §§39-43 III. 16. a) Randnummer 46 lautet: "Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle." (4) Welchen anderen Zusatzzeichen hat die oberste Landesbehörde zugestimmt? (5) Welche Zustimmungen von der von ihr bestimmten Stelle sind der Landesbehörde bekannt? Antwort: Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine Übersicht der in Schleswig-Holstein durch LBV.SH oder Landesverkehrsministerium zugelassenen Zusatzzeichen befindet sich seit derzeit im Aufbau. Eine Gewähr für die Vollständigkeit der nachfolgenden Aufzählung von zugelassenen Zusatzzeichen kann daher nicht erfolgen. Zugelassen sind allgemein oder einzelfallbezogen die folgenden Zusatzzeichen: - "Artenschutz" zu VZ 274 - "Feuerwehrausfahrt" zu VZ 101 - "Hochwasser" zu VZ 114 - "Kindergartenpersonal mit Parkausweis frei" zu VZ 250 - "Kükenwechsel" zu VZ 274 - "Land- und forstwirtsch. Verkehr ab 40 km/h bbH frei" zu VZ 331.1 - "Nationalparkgemeinde" zu VZ 310/311 - "nur Dienstfahrzeuge" zu VZ 314 - "nur mit Parkausweis sichtbar im Fahrzeug" zu VZ 314 - "Pflegeheim" zu VZ 274 - "Polizei-Ausfahrt" - "Radarkontrolle" zu VZ 274 - "Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge frei" - "Rutschgefahr" zu VZ 101 - "Schienenersatzverkehr" zu VZ 224 - "Schmale Fahrbahn" zu VZ 101 - "Schulpersonal mit Parkausweis frei" zu VZ 250 - Rollstuhlfahrersymbol + Text "frei" zu VZ 250 - "Störche" zu VZ 101 - "Sturzgefahr" zu VZ 101 - Zeitliche Beschränkungen mit Hinweis auf Wochenmarkt zu VZ 250, z.B. "Samstag 0-13 Uhr Wochenmarkt" - Zeitliche Beschränkungen zu VZ 250, z.B. "Di, 10 h - Mi. 15 h" - Zeitliche Beschränkungen mit Hinweis auf Schulweg zu VZ 274, z.B. "Mo - Fr. 8-15 Uhr Schulweg" VwV-StVO zu § 45 1 bis 1e VI. Randnummer 14 lautet "Der Zustimmung bedarf es in den Fällen der Nummer III bis V nicht, wenn und soweit die oberste Landesbehörde die Straßenverkehrsbehörde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat." (6) Welche Straßenverkehrsbehörden wurden von der obersten Landesbehörde wie weit vom Erfordernis der Zustimmung befreit? Antwort: Das Landesverkehrsministerium hat alle Straßenverkehrsbehörden in Schleswig-Holstein von allen Zustimmungserfordernissen befreit, die nach den Ziffern III bis V der VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e bei der Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen bestehen. Mit freundlichen Grüßen