VwV-StVO - Zustimmung der obersten Landesbehörde
In den VwV-StVO heißt es an etlichen Stellen
"Zustimmung der obersten Landesbehörde/höheren Verwaltungsbehörde
oder der von ihr (dafür) beauftragten/bestimmten Stelle".
(1) Wer ist oberste Landesbehörde in diesem Sinne?
(2) Wer ist höhere Verwaltungsbehörde in diesem Sinne?
(3) Welche Stellen wurden (jeweils) von ihr (dafür) beauftragt/bestimmt?
VwV-StVO zu §§39-43 III. 16. a) Randnummer 46 lautet:
„Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten
Zusatzzeichen sind nicht zulässig;
andere Zusatzzeichen bedürfen der
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.“
(4) Welchen anderen Zusatzzeichen hat die oberste Landesbehörde zugestimmt?
(5) Welche Zustimmungen von der von ihr bestimmten Stelle sind der Landesbehörde bekannt?
VwV-StVO zu § 45 1 bis 1e VI. Randnummer 14 lautet
"Der Zustimmung bedarf es in den Fällen der Nummer III bis V nicht,
wenn und soweit die oberste Landesbehörde
die Straßenverkehrsbehörde vom Erfordernis der Zustimmung befreit hat."
(6) Welche Straßenverkehrsbehörden wurden von der obersten Landesbehörde
wie weit vom Erfordernis der Zustimmung befreit?
Ergebnis der Anfrage
Für Niedersachsen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/genehmi…
Für Rheinland-Pfalz
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Für Baden-Württemberg:
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Für Hessen:
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Anfrage erfolgreich
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Datum7. Februar 2024
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12. März 2024
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