WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen

Wie ihnen aus bisherigen Vermittlungsanfragen sicherlich bekannt ist, forsche (Link 1) ich im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände.

Es gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat.

Ich bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten:

1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht.

2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt.

3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist.

4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären).

5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind.

6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben.

7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird.

Sofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten.
Ebenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind.

Linkliste:
1:
https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de
2:
https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf

3:
BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/
BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/
BY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/
HE: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-philipps-universitat-marburg/
MV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/
NI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/
NW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/
SN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • Ein:e Follower:in
Marcel Langner
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Marcel Langner
Betreff
WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182199]
Datum
8. März 2020 13:57
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie ihnen aus bisherigen Vermittlungsanfragen sicherlich bekannt ist, forsche (Link 1) ich im Bereich des Einsatzes der nach TKG/BNetzA rechtswidrigen Nutzung von Deauthentication Paketen/Rogue Accespoint Containment Funktion (Link 2) gegen andere WLAN Signale durch deutsche Hochschulen auf deren Gelände. Es gibt einige wenige Hochschulen (Linkliste 3), die eine Aussage über den Einsatz dieser Funktion damit verweigern, dass diese angeben, dass das Bekanntwerden darum, ob diese Funktion eingesetzt wird oder nicht, die Sicherheit des Hochschulnetzes gefährdet und Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat. Ich bitte um Unterlagen, Stellungnahmen, ihnen bekannte ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten: 1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht. 2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt. 3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist. 4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären). 5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind. 6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben. 7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird. Sofern Ihnen jeweils keine Unterlagen vorliegen, würde ich mich freuen, wenn Sie angeben könnten, ob Sie sich überhaupt zur Beantwortung dieser Fragen zuständig sehen, und falls nicht, mir einen Hinweis auf eine Ihnen bekannte Stelle geben könnten. Ebenso würde ich mich auch freuen, wenn Sie eine nicht als rechtsverbindlich anzusehende Einschätzung abgeben könnten, wohl wissend, dass Sie dazu nicht verpflichtet sind. Linkliste: 1: https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de 2: https://fragdenstaat.de/anfrage/briefverkehr-ausnahmegenehmigung-wlan-storung-mit-deutschen-hochschulen/460302/anhang/bnetza-hochschule-briefverkehr-geschw.pdf 3: BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-dualen-hochschule-baden-wurttemberg/ BW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-staatlichen-hochschule-fur-musik-trossingen/ BY: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-der-bundeswehr-munchen/ HE: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-philipps-universitat-marburg/ MV: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-rostock/ NI: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-hildesheim-1/ NW: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-fachhochschule-dortmund/ SN: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-hochschule-zwickau/
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 182199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182199 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 08.03.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen [#182199]
Datum
9. März 2020 10:25
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 08.03.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datensc….

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.7-2743/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 08.03.2020 auf Informati…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.7-2743/20 WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen
Datum
2. April 2020 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
209.2.7-2743/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 08.03.2020 auf Informationszugang bzgl. WLAN Störung als Maßnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Hochschulen Sehr geehrter Herr Langner, mit E-Mail vom 08.03.2020 beantragen Sie bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) den Zugang zu folgenden Informationen: Unterlagen, Stellungnahmen, mir bekannter ähnlich gelagerte Fälle/Urteile oder sonstige Akten im Sinne Ihres IFG, die Aufschluss darüber geben könnten: 1. ob der Einsatz einer solchen Funktion aus Ihrer Sicht dem Stand der Technik nach Art. 32 DSGVO entspricht. 2. ob eine Hochschule, sofern diese sämtliche Dienste (z.B. sowohl für das WLAN, als auch Hochschuldienste wie eine Campusmanagementsoftware) mit einem einzigen Login (Benutzername+Passwort) ohne weitere Sicherheitsmerkmale (z.B. Zweifaktorauthentifizierung) zur Verfügung stellt, gegen Art. 32 DSGVO im Sinne des Standes der Technik verstößt. 3. ob allein schon deshalb keine Weigerung einer Auskunft nach IFG statthaft ist, da der erfragte Sachverhalt Verhalten erfragt, welches als rechtswidrig einzustufen ist. 4. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl eventuell rechtswidrig durchgeführte Maßnahmen (Störungen) im weitesten Sinne polizeiliche/ordnungsbehördliche Aufgaben darstellen (würden sofern diese hypothetisch betrachtet nicht rechtswidrig wären). 5. ob Hochschulen sich auf eine Argumentation mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen können, obwohl diese keine kritische Infrastruktur im Sinne der KRITIS Einstufung sind. 6. welche Hochschulen sich in diesem Thema bereits an Sie mit der Bitte um Beratung oder Stellungnahme gewandt haben. 7. ob interne Anweisungen/Richtlinien/Hinweise existieren (und wie diese lauten), wie mit diesem Thema umgegangen wird. Zu diesem Themenkomplex kann ich Ihnen lediglich den Inhalt des Aktenvermerks vom 28.01.2020 mitteilen, der mir im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Eingaben vorliegt. Dieser Aktenvermerk hat folgenden Inhalt: Deauther als Maßnahme i. S. d. Art. 32 DSGVO Verbinden sich Endgeräte unbemerkt mit anderen WLANs, sind Annahmen zur Umgebung u. U. nicht mehr zutreffend, so dass dies IT-Sicherheitsprobleme zur Folge haben kann. Sofern das Endgerät für den Zugriff auf personenbezogene Daten genutzt wird, ist der Einsatz gezielter Deauth-/Deassociationpakete durch den Betreiber des "erwünschten" Netzes eine technische Maßnahme, um das o. g. Risiko zu adressieren. Ob dies auch eine geeignete und angemessene technische Maßnahme i. S. d. Art. 32 DSGVO darstellt, wäre im Einzelfall zu prüfen und kann auf Basis der vorliegenden Informationen nicht beantwortet werden. Die von Ihnen beantragten Informationen liegen damit nicht vor. Ich bitte um Verständnis, wenn eine allgemeine datenschutzrechtliche Einschätzung zu Ihren gestellten Frage nicht im Rahmen Ihrer IFG-Anfrage und auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt werden kann. Die Plattform www.fragdenstaat.de dient zudem dazu, Informationen den Antragstellerinnen und Antragstellern zugänglich zu machen und ist kein Mittel, um datenschutzrechtliche Positionierung der LDI NRW zu erzeugen. Mit freundlichen Grüßen