Internes Schreiben der Gastro-Lobby zeigt Widerstand gegen Topf Secret

Lobbyverbände wollen User von Topf Secret massiv einschüchtern. Das zeigen Musterbriefe des Gaststättenverbands DEHOGA, die wir veröffentlichen.

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Die Verbraucherorganisation foodwatch und die Transparenz-Initiative FragDenStaat haben den Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) für seinen Umgang mit der Hygiene-Plattform „Topf Secret“ scharf kritisiert: Der Verband schüchtere mit fragwürdigen Argumenten Verbraucherinnen und Verbraucher ein und setze Behörden unter Druck, die Hygienekontrollergebnisse geheim zu halten.

Wie aus einem internen Schreiben hervorgeht, das wir veröffentlichen, ruft der DEHOGA alle seine Mitglieder auf, bei Topf Secret-Anfragen die Herausgabe von Kontrollberichten durch die Behörde abzulehnen. In dem als „Antwortmuster für betroffene Betriebe“ bezeichneten Papier werden die Behörden zudem aufgefordert, „Maßnahmen zu ergreifen, um Veröffentlichungen zu unterbinden“, denn angeblich sei die Internetplattform Topf Secret „rechtswidrig“. Außerdem ist vorgesehen, dass die betroffenen Betriebe von den Behörden stets Namens und Anschrift der Antragstellerinnen und Antragsteller verlangen, obwohl dies überhaupt nicht nötig ist. Mit dieser Einschüchterungstaktik will der Lobbyverband offenbar die Bürgerinnen und Bürger um ihre gesetzlichen Informationsrechte beschneiden.

Mehr als 18.000 Anträge

Rund einen Monat nach Start der Plattform „Topf Secret“ wurden deutschlandweit mehr als 18.000 Anträge gestellt. Der Gastro-Verband DEHOGA wehrte sich bereits in den vergangenen Wochen gegen „Topf Secret“: Die Veröffentlichung von Hygiene-Kontrollberichten auf dem Portal sei „rechtswidrig“. foodwatch und FragDenStaat riefen angeblich zum „Rechtsbruch“ auf, denn „ausschließlich die zuständigen Behörden“ dürften über Hygienemängel informieren, schrieb der Lobbyverband in einer Stellungnahme.

Diese Auffassung wird jedoch selbst vom eigenen Dachverband, dem Spitzenverband der Lebensmittelwirtschaft (BLL) ausdrücklich „nicht geteilt“. Das zeigt ein internes Schreiben des BLL an seine Mitglieder – darunter auch der DEHOGA. Antragsstellerinnen und Antragssteller dürfen demnach sehr wohl die erlangten Infos auf „Topf Secret“ veröffentlichen. foodwatch und FragDenStaat hatten den DEHOGA aufgefordert, die Falschaussagen zurückzuziehen. Dieser erklärte jedoch gegenüber den beiden Organisationen, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten. Die Stadt Köln war der Auffassung des DEHOGA zunächst gefolgt und verschickte einen Hinweis an alle Antragsstellerinnen und Antragstellern, wonach eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse nicht erlaubt sei. Nach der Kritik von foodwatch und FragDenStaat ruderte das Umwelt- und Verbraucherschutzamt zurück und versprach, einen solchen Hinweis künftig nicht mehr zu versenden: "Alle Verbraucher sollen Anspruch auf Information über bestimmte Daten und Produkte erhalten, die den Behörden vorliegen", sagte eine Sprecherin gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung.

zum internen Musterbrief der Dehoga →

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Für DEHOGA-Mitglieder: Antwortmuster für betroffene Betriebe im VIG-Anhörungsverfahren 1. Ich lehne die Herausgabe der angeforderten Kontrollberichte an den Antragsteller durch die Behörde ab, da zu befürchten steht, dass die angeforderten Informationen durch den Antragssteller auf der rechtswidrigen Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht werden. Das VIG sieht eine Veröffentlichung der behördlichen Informationen über das Internet durch die Verbraucher bzw. durch Foodwatch/FragDenStaat aber gerade nicht vor. Auf Grundlage des VIG erlangte behördliche Informationen sind ausschließlich für den Antragsteller bestimmt und dürfen nicht über das Internet veröffentlicht werden. Zudem ermächtigt § 40 Abs. 1a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13) aufgezeigt hat. Weder bei dem Antragsteller, noch bei Foodwatch/FragDenStaat handelt es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden. Die zuständigen Behörden sind somit in einer klaren Mitverantwortung und müssen Maßnahmen ergreifen, um Veröffentlichungen über „Topf Secret“ zu unterbinden. 2. Sofern Sie nach Abwägung der Interessen dennoch im Sinne des Antragstellers entscheiden sollten, ist es dringend erforderlich, dass bei der Herausgabe von Kontrollberichten an den Antragsteller ein eindeutiger behördlicher Hinweis dahingehend erfolgt, dass eine Veröffentlichung der Informationen im Internet, z. B. auf „Topf Secret“, nicht erfolgen darf. 3. Hiermit erfrage ich gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG die Offenlegung von Namen und Anschrift des Antragstellers.
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