Intransparenz bei der ImpfvergabeWir verklagen das Land Schleswig-Holstein

In der Corona-Krise haben Unternehmen mit kurzen Drähten in die Regierung besondere Chancen, Aufträge vom Staat zu ergattern. In Schleswig-Holstein führt das zu besonderer Intransparenz. Wir verklagen das Land auf Herausgabe der Verträge mit dem Ticketing-Anbieter Eventim, der die Impfvergabe im Norden organisiert.

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[Update, 10. Mai 2021: Klage gewonnen!]

Krise als Chance: Für viele Unternehmen bietet sich in der Corona-Krise die Möglichkeit, neue Geschäftsfelder zu erschließen – ob in der Beschaffung von Masken und Schutzkleidung oder auch im Rahmen von technischen Lösungen zur Bewältigung der Krise.

Dem Unternehmen Eventim – bekannt aus dem Ticketing und der krachend gescheiterten PKW-Maut von Andreas Scheuer – hat in Schleswig-Holstein einen Volltreffer gelandet. Mit dem Auftrag des dortigen Gesundheitsministeriums, eine Plattform für die Organisation von Impfterminen zu programmieren, hat Eventim nach eigener Aussage neue „Marktchancen“ aufgetan.

Die Krise soll intransparent bleiben

Wie viel die Beauftragung des privaten Unternehmens für die Steuerzahler:innen allerdings kosten wird, ist unklar – und auch weitestgehend, welche datenschutzrechtlichen Regelungen das Land mit Eventim getroffen hat. Die für Eventim zuständige Bremer Datenschutzbeauftragte hat in einem anderen Zusammenhang in einer Pressemitteilung davor gewarnt, dass das Unternehmen Impfdaten rechtswidrig im Rahmen von Ticket-Verkäufen weiterverarbeiten könnte.

Die Vertragsunterlagen jedenfalls will das Gesundheitsministerium mit einer kreativen Begründung geheimhalten: Das Ministerium müsse keine Auskünfte geben, wenn es im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren tätig werde. Weil die Bekämpfung der Corona-Pandemie in einem solchen Rahmen stattfinde, müsse es auch keine Transparenz geben. Zudem seien Geschäftsgeheimnisse von Eventim betroffen.

Gemeinsam mit dem FragDenStaat-Ehrenamtlichen Christopher Bohlens verklagen wir deswegen Schleswig-Holstein auf Herausgabe der Corona-Verträge zur Impfvergabe. Gerade in Krisen ist es besonders schwer, öffentliche Kontrolle der Regierung sicherzustellen. Dass das Land Schleswig-Holstein die Krise nutzt, um abseits der Öffentlichkeit privaten Unternehmen „neue Marktchancen“ zu ermöglichen, nehmen wir nicht hin.

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RAe Beiler Karl Platzbecker & Partner,   Palmaille 96 , 22767 Hamburg                                                                                         HAMB URG Per beA                                                                                                                                                1 Harald Beiler Jan Clasen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht                                                                                                              2 Reinher Karl Bockdorff-Rantzau-Str. 13                                                                                                                         Arne Platzbecker 3 Steffen Sauter 24837 Schleswig                                                                                                                              4,5 Sebastian Sudrow BERLIN Jan Simon Heiko Wiese WISMAR Hendrik Prahl 5 Roland Kuhn SACHBEARBEITER Sebastian Sudrow Palmaille 96 Hamburg, 02.03.2021                                                                                                                                22767 Hamburg Unser Zeichen: 22 -21-0176                                                                                                                 Tel : 040 1818 980           -0 Fax : 040 1818 98099 E- Mail: sudrow@bkp - kanzlei.de Internet:     www.bkpkanzlei.           com KLAGE des Herrn Christopher Bo hlens ▊██████████████████ - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte:                                      Rechtsanwälte Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg, gegen das Ministerium für Soziales Gesundheit, Jugend, Familien und Se nioren Schleswig - Holstein , Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel - Beklagte - wg. Zugang zu Informationen gem. Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH). Vorläufiger Gegenstandswert: 5.000,00 € Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2021 zu verpflichten, dem Kläger Informationszugang durch Zugänglichmachung der vertraglichen Verein- barungen über die Organ isation der Impfterminvergabe gegen das SARS- CoV-2-Virus in Schleswig -Holstein zwischen der Beklagten und der CTS Bankverbindung:        DKB | IBAN DE79 1203 0000 1005 0836 11               | SWIFT BIC: BYLADEM1001 Partnerschaftsgesellschaft      | AG Hambur g | PR 596 Standorte:       Palmaille 96, 22767 Hamburg           | Groß beerenstraße 5 6F , 10965 Berlin      | Schweriner Straße 5, 23970 Wismar Fachanwalt für :     1 Arbeitsrecht     2 Urheber - und Medienrecht        3 für gewerblichen Rechtsschutz       4 IT - Recht 5 angestellter Rechtsanwalt
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-2- EVENTIM AG & Co. KGaA oder einem Konzernunternehmen von CTS EVENTIM zu verschaffen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Eine entsprechende Prozessvollmacht reichen wir als Anlage K1 zur Akte. Es wird zudem Akteneinsicht in die Akte des Verwaltungsvorgangs der Beklagten mit dem Aktenzeichen „Team Rechtsfra- gen – 10466/2021“ beantragt. Das Gericht wird gebeten, bei der Beklagten die Akten zu den streitgegenständlichen Verwaltungsvorgängen anzufordern und uns diese zur Einsichtnahme in unsere Kanzleiräume zu überlassen. Begründung: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informati- onszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG) geltend. Namentlich geht es ihm um die Zugäng- lichmachung der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Unternehmen CTS EVENTIM über die Organisation der Impfterminvergabe gegen das SARS-CoV-2-Virus in Schleswig-Holstein. A. Der Kläger ist als freier Journalist und als ehrenamtlicher Mitarbeiter der, von der Open Know- ledge Foundation Deutschland e.V. betriebenen Plattform Fragdenstaat.de tätig. Im Rahmen dieser Aktivitäten setzt sich der Kläger für Transparenz bei öffentlichen Stellen ein, um eine öffentliche Debatte und Kontrolle staatlicher Stellen zu ermöglichen und zu fördern. 1. Hintergrund des Rechtsstreits Gegenstand des hiesigen Gerichtsverfahrens ist die Organisation der Vergabe von Impftermi- nen gegen das SARS-CoV-2-Virus im Land Schleswig-Holstein. Im Rahmen der aktuell lau- fenden Pandemiebekämpfung haben die Bundesländer eigenständig Impfzentren aufgebaut, in denen impfwillige Bürgerinnen und Bürger ein Impfangebot wahrnehmen können, um sich und andere vor einer Erkrankung zu schützen und der grassierenden Pandemie Einhalt zu gebieten. Ein notwendiger Baustein der Impfkampagne ist die zuverlässige Vergabe von Impfterminen. Hier kommen in den einzelnen Bundesländern elektronische Terminvergabesysteme zum Einsatz. Zu nennen ist insbesondere das von der kassenärztlichen Vereinigung bereitgestellte System „KV digital“. Schleswig-Holstein ist als bislang einziges Bundesland einen anderen Weg gegangen und hat die Umsetzung und Betreuung der Impfterminvergabe an ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen aus der Veranstaltungsbranche – nämlich an CTS EVENTIM – übergeben. Da- zu heißt es in einen Beitrag auf ein in NDR.de vom 27.01.2021:
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-3- „Das Gesundheitsministerium hat mit der Terminvergabe den Dienstleister Eventim be- auftragt. ‚Innerhalb von einer Minute waren mehr als 4.000 Termine in Warenkörben re- serviert. In der Spitze des Anmeldeverfahrens gab es laut Eventim bis zu 3.225 Klicks pro Sekunde.‘ Das sei vergleichbar mit dem Ticketverkaufsstart der Tournee eines in- ternationalen Popstars. ‚Das hat das System technisch problemlos bewältigt, auch wenn es aufgrund des knappen Impfstoffes viele enttäuschte Nutzer gab, da sie keinen Ter- min mehr bekamen.‘ Schleswig-Holstein ist bisher das einzige Bundesland, das diesen Weg geht. Eventim ist aber mit weiteren Ländern im Gespräch. Land entschied sich bewusst für privaten Anbieter Was Schleswig-Holstein für den Service zahlt, ist unklar. Die Kosten seien ‚abhängig von der Inanspruchnahme, also dem Anrufaufkommen sowie der Anzahl der Online- Buchungen‘, heißt es dazu nur. Bewusst hat sich das Gesundheitsministerium gegen das vorhandene System der Kassenärztlichen Vereinigung ‚KV digital‘ entschieden. Denn es bot nicht die Möglichkeit, den Erst- und Zweittermin für die Impfung gleichzeitig zu buchen. Bei Eventim war das möglich. ‚Dazu kommt die Möglichkeit, dass auf Wunsch der Termin statt am Wohnort auch am Arbeitsort kreisübergreifend gebucht werden kann. Auch wird sichergestellt, dass Erst- und Zweittermin für dasselbe Impfzentrum gebucht wird. Auch die Möglichkeit eine tele- fonische und eine Onlinebuchung miteinander zu kombinieren war ein Kriterium.‘ Beweis:         Beitrag NDR.de vom 27.01.2021, Anlage K2 In einer Meldung auf T-Online.de heißt es dazu: „In Schleswig-Holstein werden, anders als in Hamburg und vielen anderen Bundeslän- dern, die Termine für Corona-Schutzimpfungen nicht zentral über die Kassenärztliche Vereinigung, sondern den Ticketing- und Konzertexperten Eventim vergeben. Grund für die Entscheidung sei die Erfahrung des Unternehmens aus Bremen gewesen, sagte ein Sprecher des Gesundheitsministeriums in Kiel der Deutschen Presse-Agentur. Nach Ansicht des Ministeriums ist das Unternehmen in der Lage, ‚ein begrenztes Gut‘, also Impftermine, auch unter hoher Auslastung von Anfragen zu vermitteln. Die Erfahrungen seien bislang positiv.“ Beweis:         Beitrag t-online.de vom 26.01.2021, Anlage K3 Hinsichtlich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen lassen Aussagen von CTS EVENTIM vermuten, dass für die Impfterminvergabe kein separates System des Dienstleisters genutzt wird, sondern auf der einen CTS-EVENTIN-Plattform nun ausnahms- weise statt Veranstaltungseintrittskarten Impftermine feilgeboten werden. Das legt zumindest die Äußerung des Vorstandsvorsitzenden von CTS EVENTIM Klaus-Peter Schulenburg in der Wirtschaftswoche nahe: „Unser System hat die Anfragen nach den Impfterminen kaum gespürt. Wenn die Rol- ling Stones, Rammstein oder Ed Sheeran in den Verkauf gehen, dann haben wir mehr als eine Million Anfragen pro Minute. Davon waren wir weit, weit weg.“
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-4- Beweis:        Beitrag Wirtschaftswoche vom 03.02.2021, Anlage K4 Gleichzeitig sei darauf hingewiesen, dass CTS EVENTIM ein Hochfahren des Kulturbetriebs in Corona-Zeiten mit dem Nachweis einer erfolgten Impfung über Impfpässe in die Diskussion bringt. Danach soll es nur für geimpfte Personen zeitnah wieder möglich sein, Konzerte, Thea- terveranstaltung oder andere Kulturevents zu besuchen. CTS EVENTIM habe bereits seine Systeme so eingerichtet, dass sie auch Impfausweise lesen könnten. Beweis:        Beitrag Wirtschaftswoche vom 03.02.2021, Anlage K4 Tickets für diese Veranstaltung werden dann selbstredend über CTS EVENTIM angeboten und vertrieben, woran der Konzern gut verdient. Die Beklagte unterstützt CTS EVENTIM folg- lich in doppelter Weise: zum einen bezahlt sie CTS EVENTIM für die Organisation der Impf- terminvergabe in Schleswig-Holstein und schafft gleichzeitig die Grundlage, dass CTS EVEN- TIM sein Kerngeschäft, nämlich die Ticketvermarktung, schnell wieder umsatzträchtig auf- nehmen kann. Bürgerinnen und Bürger wollen Kulturveranstaltungen besuchen. Wenn man dafür zukünftig einen Impfpass braucht, dann motiviert das zusätzlich zur Buchung eines Impf- termins. Daran verdient CTS EVENTIM zum ersten Mal. Wenn die Bürgerinnen und Bürger dann Eintrittskarten für besagte Kulturveranstaltungen erwerben wollen und dies beim Markt- führer tun, kassiert CTS EVENTIM ein zweites Mal. Schließlich dürfte es für CTS EVENTIM unter dem Gesichtspunkt des Direktmarketings auch von unschätzbarem Wert sein, einen genauen Überblick zu erhalten, wer in Schleswig-Holstein bereits seinen Impftermin absolviert hat und damit für einen Besuch der vom Anbieter vermarkteten Veranstaltungen infrage kommt. So wird die Corona-Krise zumindest für CTS EVENTIM Dank der Beklagten doch noch zu einem einträglichen Geschäft. Dass die Wahl des Dienstleisters der Beklagten durchaus umstritten ist, zeigen auch Vorwürfe gegen CTS EVENTIM in Bezug auf die Erstattungspolitik des Konzerns für Ticketkäufe bei corona-bedingt abgesagte Veranstaltungen. Verbraucher reagierten verärgert, weil ihnen nicht die vollen Kosten für die Eintrittskarten erstattet worden seien. Die Verbraucherzentrale klagte daher gegen das Unternehmen. Beweis:        Beitrag Redaktionsnetzwerk Deutschland vom 27.06.2020, Anlage K5 Vor diesem Hintergrund ist es sowohl für den Kläger als auch für die Öffentlichkeit von größ- tem Interesse, Zugang zu dem Vertrag zwischen der Beklagten und CTS EVENTIM zu erhal- ten. Nur so ist es möglich, im Sinne einer demokratischen Kontrolle und Meinungsbildung die behördliche Entscheidung zur Organisation der Impfterminvergabe in Schleswig-Holstein über CTS EVENTIM, und damit die Einbindung eines privaten Dienstleisters zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im sensiblen Bereich der Gesundheitsvorsorge, zu bewerten. Nur so kann hierbei unter anderem auch beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die Gefahr besteht, dass der Anbieter die darüber erhaltenen Kenntnisse und Daten für eigene geschäft- liche Zwecke nutzt, oder ob dieser durch entsprechende vertragliche Regelungen begegnet worden ist.
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-5- 2. Gang des Verfahrens auf Informationszugang Mit E-Mail vom 26.01.2021 wendete sich der Kläger an die Beklagte und bat um Zusendung des Vertrages mit dem Ticket-Verkäufer CTS Eventim bezüglich der Terminvergabe für Imp- fungen gegen das SARS-CoV-2-Virus. Beweis:          E-Mail des Klägers vom 26.01.2021, Anlage K6 Mit Bescheid vom 27.01.2020 lehnte die Beklagte das Informationszugangsersuchen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei der Beklagten um keine informa- tionspflichtige Stelle i.S.v. § 2 Abs. 4 Ziff. 2 IZG handele, da sie im vorliegenden Fall im Rah- men der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig sei. Eine Herausgabe verbiete sich zudem nach § 10 Ziff. 3 IZG, da ansonsten die Preisgabe von Be- triebs- und Geschäftsgeheimnissen der Vertragsparteien, insbesondere der Firma CTS EVENTIM drohe, die zu wettbewerbsrechtlichen Nachteilen der beteiligten Firma führen kön- ne. Beweis:          Bescheid der Beklagten vom 27.01.2021, Anlage K7 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.02.2021 (und vorab per E-Mail) Wider- spruch ein. Er trat der Begründung des ablehnenden Bescheids argumentativ entgegen. Die Beklagte sei sehr wohl auskunftspflichtige Stelle. Die ergriffenen behördlichen Einzelmaß- nahmen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie seien nicht von dem Recht auf Informationszugang ausgeklammert. Für den Fall, dass der fragliche Vertrag tatsächlich Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse der CTS EVENTIM enthielte, regte der Kläger eine Schwärzung in engem Rahmen an. Beweis:          Widerspruch vom 01.02.2021, Anlage K8 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2021 (Az. Team Rechtsfragen – 10466/2021) zurückgewiesen. In seiner Begründung wiederholt die Beklagte wortgleich ihre Ausführungen aus dem Bescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde ausschließlich per E-Mail versandt und ist dem Kläger allein auf diesem Weg und zwar am 02.02.2021 zugegangen. Beweis:          Widerspruchsbescheid vom 02.02.2021, Anlage K9 Der Kläger rief mit E-Mail vom selben Tag das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein gem. § 14 IZG zwecks Vermittlung an, da sein Informationsersu- chen von der Beklagten zu Unrecht abgelehnt worden ist. Die Landesbeauftragte für Daten- schutz Schleswig-Holstein wendete sich mit Schreiben vom 22.02.2021 an die Beklagte und stützt die Rechtsauffassung des Klägers. Zum Einwand der Beklagten, sie sei keine informati- onspflichtige Stelle, bemerkt die Landesbeauftragte für Datenschutz: „§ 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG-SH betrifft, wie richtig dargestellt, den Erlass von Rechtsverord- nungen, zu denen die Corona-Quarantäneverordnung zählt. Zur geschützten Tätigkeit zählen insbesondere die Erstellung der Entwürfe, die Verfahren der Abstimmung des Entwurfes mit anderen Ressorts bzw. anderen Ländern und dem Bund und den exter- nen Interessenvertretern (vgl. Carola Drechsler/Moritz Karg, Praxis der Kommunalver- waltung, A 16 SH, Kapitel 4.5.2). Der hier erbetene Vertrag mit der Firma Eventim stellt
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-6- nach meinem Verständnis jedoch erst eine Folge aus dem Gesetzgebungsverfahren dar. Zumindest ist aus den Ausführungen m.E. noch nicht klar, weshalb der Vertrag un- mittelbarer Teil des Gesetzgebungsverfahrens war. In den Verordnungen ist m.E. die Firma nicht erwähnt.“ Beweis:        E-Mail des Klägers an ULD S-H vom 02.02.2021, Anlage K10 Schreiben Landesbeauftragte für Datenschutz vom 22.02.2021, Anlage K11 Die weitere und vollständige Korrespondenz zwischen den Parteien ist                        unter https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-mit-cts-eventim-fur-die-terminvergabe-covid-19- impfungen/ oder als Kurz-Link: https://fragdenstaat.de/a/209638 im Internet abrufbar. Da der Anspruch auf Akteneinsicht durch die Beklagte bislang nicht erfüllt worden ist, war nunmehr die Einleitung des Klagverfahrens geboten. B. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2021 ist rechtswidrig. Der Kläger wird durch die Ablehnung des Akteneinsichtser- suchens in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht mithin der geltend gemachte Anspruch auf Zugänglichmachung der vertraglichen Vereinbarungen über die Organisation der Impfterminvergabe gegen das SARS-CoV-2-Virus in Schleswig-Holstein zwischen der Beklagten und der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA oder einem Konzernunter- nehmen von CTS EVENTIM zu. I. Zulässigkeit Die Verpflichtungsklage ist insbesondere die statthafte Klageart. Die Statthaftigkeit richtet sich gem. § 88 VwGO nach dem Klägerbegehren. Der Kläger begehrt im Sinne von § 88 VwGO die Aufhebung des Widerspruchsbescheids und die Verpflichtung zum Erlass eines rechtmä- ßigen Bescheids auf Zugänglichmachung des Vertrages zwischen der Beklagten und CTS EVENTIM. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, da ein begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO begehrt wird. Die Verpflichtungsklage ist im Informationszugangs- recht nach ständiger Rechtsprechung die statthafte Rechtsschutzform. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 2 IZG, der bei Ablehnung des Antrages ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vorsieht (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 21.01.2021 - 4 LB 3/19, m.w.N.). Nicht der Realakt des tatsächlichen Vollzugs des Informationszugangs ist maßgeblich, son- dern die vorgelagerte Entscheidung über die Zugangsgewährung durch Verwaltungsakt. Die antragsgemäße Gewährung von Informationszugang nach § 5 Abs. 1 IZG erfüllt alle Voraus- setzungen eines Verwaltungsakts (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 21.01.2021 - 4 LB 3/19, m.w.N.). Der Kläger ist zudem klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da er einen Anspruch aus § 3 S. 1 IZG auf Informationszugang geltend macht.
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-7- II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2021 rechtswidrig ist und der Kläger durch die Ablehnung des Informationszugangs in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Dem Kläger steht mithin der geltend gemachte Anspruch auf Zugänglichmachung des Vertrages zwischen der Beklagten und CTS EVENTIM zu. 1. Anspruchsvoraussetzungen Anspruch aus § 3 S. 1 IZG Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 3 S. 1 IZG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine in- formationspflichtige Stelle verfügt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger gehört als natürliche Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Die Beklagte ist auch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG. In- formationspflichtige Stellen sind demnach Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der sie beratenden satzungsmäßigen Gremien. Die Beklagte ist als Behörde des Landes Schles- wig-Holstein grundsätzlich informationspflichtig. Sie beruft sich vorliegend allerdings auf die Ausnahmeregelung aus § 2 Abs. 4 Ziff. 2 IZG. Nach dieser Vorschrift werden aus dem Kreis der informationspflichtigen Stellen die obersten Landesbehörden ausgeklammert, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnun- gen tätig werden und es sich nicht um Umweltinformationen handelt. Die angeführte Ausnahmeregelung ist hier offensichtlich nicht einschlägig. Davon abgesehen, dass die in § 2 Abs. 4 IZG aufgeführten Ausnahmen eng anzuwenden sind, greift die Vor- schrift nicht. Die Beklagte handelt bei dem Abschluss des Vertrages mit CTS EVENTIM über die Organisation der Impfterminvergabe nicht im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens oder Erlasses von Rechtsverordnungen. Die Ausnahmeregelungen aus § 2 Abs. 4 Ziffer 2 IZG nimmt für oberste Landesbehörden allein den legislativen Tätigkeitsrahmen vom Anwen- dungsbereich des IZG aus. Der Vertrag, auf den das Informationszugangsersuchen gerichtet ist, bezieht sich aber gerade nicht auf eine legislative Tätigkeit der Beklagten, sondern einen rein privatautonomen Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages. Dass der Ausnahmetatbe- stand nicht eingreifen kann, ergibt sich im Übrigen teleologisch auch daraus, dass er seine Berechtigung aus anderweitig bestehenden Transparenzpflichten im Gesetzgebungsverfahren bezieht. Hier hingegen geht es ausschließlich um Geheimhaltung, insbesondere auch zum Schutz der angeführten privatwirtschaftlichen Interessen der CTS EVENTIM. 2. Keine Ausschlussgründe gemäß § 10 Ziffer 3 IZG Ausschlussgründe, die einem Informationszugang entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Ins- besondere ist der von der Beklagten angeführte § 10 Ziffer 3 IZG nicht geeignet, den klägeri- schen Anspruch auf Informationszugang auszuschließen. Gem. § 10 Ziffer 3 IZG besteht das Recht auf Informationszugang nicht, soweit durch die Be- kanntgabe der Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht wür- den und das daraus folgende schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, es sei denn, die jeweils Betroffenen haben zu- gestimmt.
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-8- a. Keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von CTS EVENTIM ersichtlich Die Beklagte führt hier „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragsparteien, insbeson- dere der Fa. Eventim an.“ Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten sind weder er- kennbar, noch im Rahmen von § 10 S. 1 Ziffer 3 IZG beachtlich (VG Schleswig, Urteil vom 25.03.2015 - 8 A 8/14, BeckRS 2015, 49137; OVG Schleswig, Beschl. v. 30.03.2005 – Az. 4 LB 26/05). In Betracht kämen hier allenfalls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von CTS EVENTIM. Es ist zwar denkbar, dass der Vertrag der Beklagten mit CTS EVENTIM Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse von CTS EVENTIM enthält. Dies behauptet die Beklagte bislang aber lediglich pauschal, ohne dies auch nur im Geringsten weiter auszuführen. Der Kläger weiß es also nicht. Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist jedoch stets, ob deren Vorlie- gen von der Behörde plausibel dargelegt werden kann. Dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber zumindest so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Aus- schlussgründen geprüft werden kann. Welche Passagen des Vertrages zwischen der Beklag- ten und CTS EVENTIM welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten und warum diese schutzwürdig sein sollen, erläutert die Beklagte bislang jedoch nicht. b. Keine Einholung der Zustimmung des Betroffenen Eine Offenbarung etwaiger Berufs- und Geschäftsgeheimnisse wäre zulässig, wenn CTS EVENTIM der Bekanntgabe zugestimmt hat. Die Beklagte scheint es vorliegend aber nicht einmal für notwendig erachtet zu haben, CTS EVENTIM über den Informationszugangsantrag des Klägers zu informieren und die Zustimmung des Unternehmens einzuholen. Jedenfalls bleiben der Bescheid und der Widerspruchsbescheid die Information schuldig, ob CTS EVEN- TIM der Zugänglichmachung des Vertrages widersprochen hat. c. Überwiegen des öffentlichen Bekanntgabeinteresses Das Bekanntgabeinteresse des Klägers überwiegt jedoch ohnehin etwaigen Geheimhaltungs- interessen von CTS EVENTIM. Das subjektive Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers kann hinter wichtigeren öf- fentlichen Interessen bzw. eindeutig höherrangigen Rechtsgütern der Allgemeinheit zurücktre- ten (VG Schleswig, Urteil vom 25.03.2015 - 8 A 8/14, BeckRS 2015, 49137; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.6.2005, - 4 LB 30/04 - juris; Friedersen/ Lindemann, IFG-SH (2000), § 11 Ziff. 1 S. 60). Dies ist vorliegend der Fall. Maßgeblich ist das objektive Gemeinwohlinteresse, während die tatsächlichen Interessen des Klägers unerheblich sind. Derart gewichtige Interessen der Allgemeinheit ergeben sich hier aus den Grundsätzen der Transparenz, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwal- tungshandelns sowie aus dem Wettbewerb. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem IZG insbesondere das Ziel, Transparenz in Bezug auf die öffentlichen Interessen dienende Verwaltungstätigkeit herzustellen (vgl. etwa Drucksache 16/722, S. 2 des Schleswig-Holsteinischen Landtags). Das IZG will darüber die Kontrollmög- lichkeiten der Bürger in Bezug auf das Handeln der Verwaltung stärken und verbessern.
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-9- Der Kläger beruft sich auf ein öffentliches Informationsinteresse. Mit dem Anspruch auf Infor- mationszugang geht es ihm darum, Transparenz und die informierte Willensbildung der Bevöl- kerung herzustellen und zu fördern. Im konkreten Fall dient der begehrte Informationszugang dazu, der Öffentlichkeit eine Meinungsbildung über die Richtigkeit der Entscheidung der Be- klagten zur Beauftragung eines Privatunternehmens mit der Organisation und Durchführung der Impfterminvergabe in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Dafür bedarf es der Kenntnis der vertraglichen Inhalte. Nur durch diese Kenntnis kann die Öffentlichkeit die vom IZG- Gesetzgeber gewollte Kontrollmöglichkeit ausüben. Dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt ein etwaiges Geheimhaltungsinte- resse von CTS EVENTIM schon allein durch die immense Bedeutung des Vertragsgegen- standes. Die streitgegenständliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und CTS EVENTIM betrifft keine gesamtgesellschaftlich nebensächliche Aufgabe. Die Impfungen sind für ein En- de der Pandemie und eine Rückkehr der Bevölkerung in eine, wie auch immer geartete nor- male Lebens- und Alltagspraxis elementar. Hier dürfen und sollen keine „Pannen“ passieren. Hier muss die Öffentlichkeit daher auch eine besondere Kontrolle ausüben. Darüber hinaus sollte es in einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat als selbst- verständlich gelten, dass geschäftliche Beziehungen mit dem Staat, zumal in einem so wichti- gen Bereich der Daseinsvorsorge, jedenfalls im Grundsatz nicht unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit erfolgen. Unternehmen haben bei Verträgen mit der öffentlichen Hand das besondere Informationsinteresse der Bürger zu berücksichtigen. Insbesondere bei Haftungs- und Entgeltregelungen dürfte typischerweise kein Geheimnis anzunehmen sein (Schleswig- Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2015, Az. 8 A 8/14; OVG Münster, Urt. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 - juris, zur Auskunft über den wesentlichen Inhalt eines Vertrages der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben über langjährige Vermietung von Flächen an eine Mo- demesse; VG Frankfurt, Urt. v. 10.06.2013 - 7 K 3199/12.F - juris, zur Auskunft über den Inhalt eines Lizenzvertrags über Geodaten). Der Informationsanspruch nach dem IZG dient hier darüber hinaus dazu, öffentliche Aussagen der Verwaltung zur Kooperation mit CTS EVENTIM überprüfen zu können (VG Schleswig, Urteil vom 25.03.2015 - 8 A 8/14). Das betrifft vorliegend die Überprüfung, ob das CTS EVENTIM System – wie die Beklagte in der Öffentlichkeit behauptet (siehe Anlage K1) – tat- sächlich Funktionen anbietet, die andere bestehende Systeme vermissen lassen. Gleichzeitig sind Impfungen bei einem Teil der Bevölkerung mit Ängsten besetzt. Transparenz und Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger entscheiden über den Erfolg oder Misserfolg der Bemühung zur Pandemiebekämpfung. Dies verlangt nicht nur Transparenz und Vertrauen in die Effektivität und Sicherheit der Impfstoffe, sondern auch in die Vergabe der Impftermine. Ein wichtiger Aspekt ist dabei auch der Datenschutz. Die staatlich und behördlich ergriffenen Maßnahmen und Angebote zur Pandemiebekämpfung haben in der Bevölkerung bisweilen Befürchtung vor einem „laxen“ Umgang mit dem Datenschutz geweckt. Dies hat sich z.B. in der öffentlichen Debatte um die Corona-Warn-App, etwa in den Vorbehalten gegen den zu- nächst verfolgten zentralisierten Ansatz, sowie in der behördlichen Zweckentfremdung der zur Kontaktnachverfolgung vorgesehenen Anwesenheitslisten (bspw. für polizeiliche Zwecke) widergespiegelt. Die Vergabe von Impfterminen bewegt sich datenschutzrechtlich in einem ebenso sensiblen Bereich. So ist davon auszugehen, dass neben den Stammdaten der Impf-
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- 10 - willigen auf Grundlage von Art. 6 DSGVO gegebenenfalls auch besondere Kategorien perso- nenbezogener Daten gem. Art. 9, Art. 4 Nr. 15 DSGVO von CTS EVENTIM erhoben werden. Nach dem risikobasierten Ansatz der DSGVO bedürften Systeme, die Gesundheitsdaten ver- arbeiten, einer höheren Absicherung als Systeme, die z.B. „nur“ dem weniger risikoreichen Verkauf von Konzerttickets gewidmet sind. Die Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden von CTS EVENTIM legen aber nahe, dass für den Vertrieb von Eintrittskarten und für die Vergabe von Impfterminen ein und dasselbe System genutzt wird (siehe Anlage K4). Es bedarf daher zum Abbau von Ängsten und zur Förderung der Impfbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger der Offenlegung der Datenschutzregelung des Vertrages, aus denen sich die Ausgestaltung des Systems, die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Zweckentfremdung, sowie die Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung ergeben. Neben dem Gemeinwohlinteresse, das sich aus dem Transparenz-Grundsatz ergibt, ist vorlie- gend auch die öffentliche Meinungsbildung über die Auftragsvergabe und die finanzielle Seite des streitgegenständlichen Vertrages zu berücksichtigen. Die öffentliche Verwaltung ist gehal- ten, ihre Aufgaben unter Wahrung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs wahrzunehmen. Funktionierende und belastungsfähige Ticketbuchungssysteme haben neben CTS EVENTIM noch andere Anbieter und sie bieten diese ggf. auch zu einem geringeren Preis an als der „Quasi-Monopolist“. Das öffentliche Bekanntgabeinteresse überwiegt das Geheimhaltungsinteresse von CTS EVENTIM daher auch, um eine mögliche Begünstigung und versteckte Förderung eines bestimmten Konzerns der Veranstaltungsbranche kontrollie- ren zu können. In diesem Zusammenhang hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass sich CTS EVENTIM aktiv in die öffentliche Diskussion über die Einführung von Impfpässen für die schnelle Wie- deraufnahme des Kulturbetriebs einbringt und sein System auf die Erfassung von Impfpässen angepasst hat (siehe Anlage K3). Die Beklagte fördert mit der Auftragsvergabe an CTS EVENTIM folglich ein bestimmtes Unternehmen der Veranstaltungsbranche, und zwar in dop- pelter Hinsicht: mit Hilfe der Beklagten konnte sich CTS EVENTIM so aufstellen, dass sie die Bevölkerung zu den Impfungen motiviert (an denen CTS EVENTIM verdient), damit die Ge- impften schnell wieder zu Konzerten gehen können (an denen CTS EVENTIM ebenfalls ver- dient). Es ist nicht bekannt, dass andere Unternehmen der Kulturbranche eine vergleichbare staatliche Hilfe erhalten und ihre privatwirtschaftlichen Interessen unter dem „Deckmantel“ der Pandemiebekämpfung entsprechend rigoros durchsetzen würden. Sollten im Übrigen einzelne Stellen des streitgegenständlichen Vertrages tatsächlich eine an- dere Abwägungsentscheidung zulassen (z.B. weil einzelne Informationen überwiegende schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von CTS EVENTIM betreffen), wäre eine Schwärzung dieser Stellen ein milderes Mittel zur Verweigerung des Informationszugangs. C. Ergebnis Der Klage ist stattzugeben. Sebastian Sudrow Rechtsanwalt
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