Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Verwaltungsgericht Mainz am 7. September 2009

3 L 762/09.MZ

Angelegenheiten einer Hochschule haben ihre Grundlage in der grundgesetzlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre und sind keine Verwaltungsaufgaben im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Gericht lehnt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Strittig war die Einsicht in Unterlagen der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Verwaltungsgericht Mainz am 6. September 2011

3 K 673/11

Ein Student hat keinen Anspruch auf Erteilung der Ablichtung von Klausuren oder Einsicht in die Klausuren gegen seine Universität. Der Anspruch ergibt sich weder aus der Prüfungsordnung der Universität, noch aus der Verwaltungspraxis der Universität i.V.m. dem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz. Der Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegen Akten nur insoweit, als für die Beteiligten deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, wobei der Begriff des "rechtlichen" Interesses enger ist als der des "berechtigten" Interesses. Die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist ausgeschlossen, wenn besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vorgehen. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz gilt folglich nur subsidiär und stellt keinen Auffangtatbestand dar, der Rechte vermittelt, sobald die fachgesetzlichen Regelungen nicht greifen. Regelungen, die dem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren - insbesondere die Prüfungsordnung und das Verwaltungsverfahrensgesetz - vermitteln, gehen dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

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