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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. November 2006

10 A 6.06

Umweltinformationen sind - auch - Daten über Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken/wahrscheinlich auswirken; hier Daten über Glasproduktion als Tätigkeit im Sinne des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Emissionen i.S.d. § 9 UIG versteht die Kammer als Daten über die Menge des freigesetzten Stoffs (hier CO2); dazu gehören nicht Angaben zu den der Freisetzung vorgelagerten Umständen. "Freisetzung" bedeutet eine Handlung, durch die eine Lage geschaffen wird, in der sich ein Stoff unkontrollierbar in die Umwelt ausbreiten kann. Der Emissionsbegriff ist im Hinblick auf den Ausschluss des Ablehnungsgrundes § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG scharf einzugrenzen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisses umfassen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen kaufmännisches Wissen. Zuteilungsbescheide für Emissionen betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Angaben zur Kapazität einer Anlage unterliegen nicht dem Geheimhaltungsschutz. Die Entscheidung befasst sich auch mit der missbräuchlichen Antragstellung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

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