Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz), Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Verwaltungsgericht Trier am 18. Januar 2006

5 K 923/05.TR

Unter den Begriff des "Zustands" von Umweltbestandteilen fallen sowohl der "Ist-Zustand", als auch der "War-Zustand", es sei denn, den Altdaten kommt für die Bewertung des "Ist-Zustands" nur noch historische Bedeutung zu. Bei den Unterlagen zu Dioxinfunden in einer Tongrube handelt es sich daher um Umweltinformationen. Im Falle der Aussonderung schutzbedürftiger Daten (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) auf der Grundlage des Landesumweltinformationsgesetzes Rheinland-Pfalz bedarf es keiner Anhörung der betroffenen Firmen; sollen personenbezogene Daten offengelegt werden, ist eine solche jedoch erforderlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 9. März 2006

7 K 1138/05

Die dienstliche Stellungnahme eines Beamten oder Richters zu einer gegen ihn gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde stellt sich regelmäßig als zwischen dem Beamten oder Richter und dem Dienstvorgesetzten ausgetauschte Meinungsäußerung über den Beschwerdevorwurf und dessen Bewertung dar. Es handelt sich bei der Stellungnahme vorliegend nicht um eine bloße Sachverhaltsinformation. Somit liegt der Ausschlussgrund zum Schutz des Prozesses der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen vor. Die Frage der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes kann dabei dahinstehen. Auch kommt es nicht auf die Frage an, ob der Schutz personenbezogener Daten der Einsicht entgegensteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 4. Mai 2006

2 A 121.05

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Senatsverwaltung für Finanzen zur Neubescheidung des Antrags auf Akteneinsicht in das Sitzungsprotokoll des Steuerungsausschusses Liegenschaftsfonds Berlin, da mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Verwaltungsverfahrens (u.a. Beteiligung betroffener Dritter) eine Spruchreife noch nicht gegeben ist. Es weist auf den teilweise relevanten Schutz personenbezogener Daten sowie des behördlichen Willensbildungsprozesses hin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. September 2006

26 L 1560/06

Die Einsicht in Dienstaufsichtsbeschwerden wurde zu Recht abgelehnt, weil diese zum einen den Willensbildungsprozess innerhalb der Behörde betreffen und zum anderen personenbezogene Daten enthalten, in deren Weitergabe die Betroffenen nicht eingewilligt haben. Ansonsten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2006, AZ: 26 L 1474/06, verwiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 21. September 2006

17 K 885/05

Der in der Abgabenordnung normierte Schutz des Steuergeheimnisses bezieht sich nicht auf eine Verfügung, die Auskunft darüber gibt, dass und aus welchen Gründen ein abstraktes, nicht auf einen konkreten Steuerfall bezogenes Rechtsgutachten zu einem Steuerverfahren hinzugezogen wurde. Eine solche Verfügung ist auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben. Die Abgabenordnung stellt hier keine besondere, vorrangige Rechtsvorschrift dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 9. November 2006

8 A 1679/04

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Industrie- und Handelskammer (IHK). Durch die landesgesetzliche Einräumung eines eigenständigen Informationszugangsanspruchs wird der bundesweit einheitliche Vollzug des IHK-Gesetzes durch die Kammern nicht in Frage gestellt. Es besteht zudem kein Anlass, anzunehmen, dieses Gesetz könnte durch einen absichtsvollen Regelungsverzicht eine Sperrwirkung entfalten. Auch die Wahlordnung der IHK ist keine dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. Die Stellung des Klägers als Mitglied der Vollversammlung der IHK schränkt seine Antragsberechtigung als natürliche Person nicht ein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Antragsberechtigung

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