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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 25. Januar 2011

3 K 1050/09

Die Klägerin, eine Trägerin sozialer Einrichtungen für Behinderte, hat keinen Anspruch auf Einsicht in Vorgänge, aus denen sich die Entgeltsatzvereinbarungen mit allen Trägern vergleichbarer Einrichtungen ergeben. Aktenführende Behörde im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist jene Behörde, bei der die betroffenen Unterlagen tatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorhandenseins ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Aufgrund einer Zuständigkeitsänderung hatte sich aber die ursprünglich aktenführende Behörde der Vorgänge endgültig entledigt. Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in Retente, da der Anspruch auf Akteneinsicht in der Regel ausschließlich durch Gewährung von Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2011

12 N 37.11

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der ein Einsichtsanspruch nicht gegeben war, da die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktenführende Stelle im Sinne das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes war. Eine aufgrund einer Zuständigkeitsänderung nach Antragstellung erfolgte Aktenabgabe verpflichtet nicht zur Wiederbeschaffung. Selbst die Auslegung, dass in einem solchen Fall eine Weiterleitung des Antrags zu erfolgen hat, würde nicht erklären, weshalb ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der nicht mehr zuständigen Beklagten bestehen soll. Eine Verpflichtung zum Anlegen von Retentakten lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

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