Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2013

6 A 2.12

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Pressegesetze der Länder auf eine Bundesbehörde nicht anwendbar sind, mangels bundesgesetzlicher Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden kann. In diesem Zusammenhang erläutert das Gericht, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Jedermannspflichten begründet und nicht die informationsrechtliche Stellung der Presse spezifisch ausformt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Berliner Pressegesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2013

BUND BVwG 6 A 2.12 2013 LPG

Die Landespressegesetze begründen keine Auskunftsansprüche der Presse gegen den Bundesnachrichtendienst

Geheimdienste

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2013

BUND BVwG 6 A 5_13 2013 Art 5

1. Das Bundesarchivgesetz ermöglicht jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat, sofern die Unterlagen älter als 30 Jahre sind. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht vorgesehen. 2. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führt aber grundsätzlich nicht zu einem Recht auf Nutzung von Akten; sie müssen deshalb auch nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden.

Bundesnachrichtendienst Archivgut Aktennutzungsanspruch Schutzfrist Informationsfreiheit Pressefreiheit Wissenschaftsfreiheit Akteneinsicht BND Unterlagen Fristverkürzung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2013

7 A 15.10

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die (nach zwischenzeitlich erfolgtem in-camera-Verfahren, geänderter Sperrerklärung sowie anschließender Offenlegung bestimmter Informationen) noch streitgegenständlichen Unterlagen, die dem Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vorliegen, zugänglich gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz aufgrund dessen Bereichsausnahme gegenüber den Nachrichtendiensten nicht hergeleitet werden kann. Die Begründung des Urteils basiert im Wesentlichen auf dem Bundesarchivgesetz und enthält Ausführungen zum Verhältnis zwischen den fachgesetzlichen Versagungsgründen im Hauptsacheverfahren und dem Ergebnis des Zwischenverfahrens vor dem Fachsenat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

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