Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Zugang zu vertraulich erhobenen Informationen des Auswärtigen Amtes - Geheimhaltungsinteresse
OVG 12 B 9.12
Einsichtnahme in Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages nach dem IFG
OVG 12 B 3.12
Informationsfreiheit; Bundestagsabgeordneter; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages; Mandatsbezug
OVG 12 B 21.12
Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. November 2013
12 B 3.12
Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nehmen die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages bei der Erstellung von Ausarbeitungen für Abgeordnete keine Verwaltungsaufgaben im materiellen Sinne wahr. Unabhängig von der formellen Einordnung dieser Dienste in die Bundestagsverwaltung ist ihre Tätigkeit dem Wirkungskreis der Abgeordneten und damit dem Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen, der vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen ist. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs und der Funktion der Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste (siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil, 12 B 21.12, 13.11.2013). (Quelle: LDA Brandenburg)
Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. November 2013
12 B 21.12
Das Oberverwaltungsgericht kassiert die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Wissenschaftlichen Dienste und der Sprachendienst des Bundestages nehmen bei der Erstellung von Ausarbeitungen keine Verwaltungsaufgaben im materiellen Sinne wahr. Unabhängig von der formellen Einordnung dieser Dienste in die Bundestagsverwaltung ist ihre Tätigkeit dem Wirkungskreis der Abgeordneten und damit dem Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen, der nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs und der Funktion der Zuarbeiten der Dienste. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Abgeordneter die Zuarbeit tatsächlich für seine Mandatsarbeit verwendet oder dies zumindest beabsichtigt hat (siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil, 12 B 3.12, 13.11.2013). (Quelle: LDA Brandenburg)